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2018-11-18 – Kein Rücktritt vom Pferdekauf ohne Aufforderung zur Nacherfüllung

Landgericht Kiel, Entscheidung vom 22.11.2018

Im Streit um einen mehrere hunderttausend Euro teuren Zuchthengst mit Fehlern hat das Landgericht Kiel ein Machtwort gesprochen. Ein niedersächsischer Züchter darf nicht von seinem Kauf zurücktreten und muss den aus seiner Sicht kranken Trakehner-Spitzenhengst „Kaiser Milton“ behalten. Das entschied das Gericht am 22.11.2018. Kaufpreis und Prozesskosten schlagen mit mehr als 400.000 Euro zu Buche.

Widerklage zurückgewiesen

Der Käufer hatte Tierarzt-Atteste vorgelegt, wonach das Pferd lahmt. Außerdem habe es einen Fesselträgerschaden. Und ein vor dem Verkauf mitgeteilter Herzfehler sei schlimmer als angegeben. Daher wollte er vom Kauf zurücktreten und das Pferd zurückgeben. Der Pferdemarkt klagte für den niederländischen Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises. Die Widerklage des Käufers wies das LG zurück.

Nicht zur Nacherfüllung aufgefordert

Der Richter betonte, entscheidend sei gewesen, dass der Käufer den Verkäufer nicht zu einer sogenannten Nacherfüllung aufgefordert habe – also das Beheben der gesundheitlichen Mängel oder die Lieferung eines anderen Pferdes. Diese Aufforderung sei Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Sogar bei einem unheilbar kranken Pferd sei der Schritt notwendig, um vom Kauf zurücktreten zu können, sagte der Richter und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.