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Update – Coronavirus-Pandemie (22.04.2020) – Beihilfe und Unterstützung bis 1.500 EUR steuerfrei
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer hat das Bundesministerium der Finanzen Folgendes beschlossen:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie hier
Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Arbeitsschutzstandards veröffentlicht für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zum Infektionsschutz.
Danach bleibt die Grundregel der Mindestabstand von 1,5m. Sollte dieser Abstand nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Mehrfachbelegung von Büroräumen ist zu vermeiden.
Die Reinigungsintervalle der Räume sind anzupassen, regelmäßiges Reinigen/Desinfizieren von Türklinken und Handläufen ist zu gewährleisten ebenso wie des Arbeitsplatzes (Tastaturen, Telefon etc.)
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und reduziert die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger Tröpfen.
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen.
Hier geht es zur ausführlichen Anweisung
Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – Direktlinks zu weiteren Institutionen
Bei diesen Behörden finden Sie weitere Informationen:
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)
Update – Coronavirus-Pandemie 16.04.2020) – Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020
Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020
Die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen der Betriebsöffnung wurden vorerst bis 03.05.2020, 24:00 Uhr verlängert.
Einige Regelungen bringen einige Lockerungen.
So ist in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der Hygienestandards der Betrieb von Kantinen und Cafeterien für Bewohner und Mitarbeiter erlaubt. Auch sind Besuche auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten zugelasse, wenn es „medizinisch oder ethisch-sozial“ geboten ist.
Der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten ist weiterhin untersagt. Hierzu zählen u.a. Bars, Diskotheken, Clubs, Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbäder sowie Freizeit – und Tierparks.
Einzige Ausnahme: der Besuch eines Autokinos ist gestattet.
Der Zugang zu Bibliotheken ist eingeschränkt möglich.
Der Betrieb von Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Kiosks, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenmärkten, Einrichtungshäusern, Kfz-Häusern sowie Wochenmärkten ist erlaubt. Weiterer Einzelhandel, der nicht explizit erlaubt ist wie z.B. Kaufhäuser ist erlaubt, sofern die Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt. Für alle Unternehmen gilt: sie haben für die hygienischen Voraussetzungen zu sorgen, u.a. Mindestabstand 1,50 m, zudem ist nur 1 Kunde pro 10 m² erlaubt.
Untersagt bleibt weiterhin der Betrieb von Restaurants mit Verzehr an Ort und Stelle bzw. innerhalb eines Radius von 50 m.
Betriebe der Grundversorgung dürfen – ausgenommen am 1. Mai – auch an Sonn- und Feiertagen von 13-18 Uhr öffnen.
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern die Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden können. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.
Ab dem 04.05.2020 ist beabsichtigt, dass Kunden Friseurbetriebe wieder besuchen dürfen. Eine Entscheidung, ob und unter welchen Hygienevorschriften Kunden wieder zum Friseur gehen dürfen, wird erst in der Ministerpräsidentenkonferenz, voraussichtlich am 30.04.2020, getroffen. Für die Entscheidung wird der Verlauf der Infektion ausschlaggebend sein.
Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist nicht erlaubt.
Für Kindergärten und Schulen gelten besondere Regelungen, die länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt werden können.
Wer Anspruch auf Notfallbetreuung für seine Kinder hat, ist in Anlage 1 und Anlage 2 der Corona-Betriebsverordnung genannt.
Verstöße gegen die die Verordnung werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet
Update – Coronavirus-Pandemie (17.04.2020) – Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019
Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019
„Sie sind von der Corona-Krise betroffen und möchten einen Kredit über Ihre Bank beantragen?
Mit der kostenfreien Auskunft von Creditreform können Sie Ihre gute Bonität vor der Krise bescheinigen.“
Alle weiteren Infos finden Sie hier Direktlink zur Creditreform
Update – Coronavirus-Pandemie (17.04.2020) – Finanzierungsplan für Corona – Soforthilfe
Finanzierungsplan für Corona – Soforthilfe
Diese Excel-Tabelle soll helfen, die Antragsvoraussetzungen zu prüfen und nachzuweisen.
Finanzierungsplan (ohne Personal mit Monat 4 und 5)
Webinar der apobank zur Corona-Krise – 08.04.2020 von 13-14 Uhr
Steuerstundung, staatliche Rettungspakete und Staatshilfen – was hilft zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ..
Es gibt viele Fragen, auf die wir am 8. April Antworten geben möchten.
Update – Coronavirus-Pandemie (05.04.2020) – Berechnungshilfe Liquiditätsengpass und Vollzeitäquivalente
Um die Berechnung der geforderten Vollzeitäquivalente sowie die Erstellung eines Liquiditätsplans zu erleichtern, bietet die Handwerkskammer Freiburg ein Excel-Tool für diese Berechnungen an.
Excel-Tool zur Berechnung der Vollzeitäquivalente und des Liquiditätsengpasses
Einfach auf dieser Seite nach unten scrollen bis zur Überschrift Berechnungshilfe Liquiditätsengpass und Vollzeitäquivalente
Update – Coronavirus-Pandemie (05.04.2020) – Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte – BMF 03.04.2020
Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie steuerliche Hilfen. Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis zu insgesamt 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei. Freiberufler, Selbstständige und andere Unternehmer können eine Stundung fälliger Steuerzahlen und eine Anpassung von Vorauszahlungen beantragen, zudem gibt es Erleichterungen bei Vollstreckungen.
Stundung von Steuerzahlungen:
Anpassung von Vorauszahlungen:
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: