Update – Coronavirus-Pandemie (05.05.2020) – Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 in Zeiten von Corona

Verlustrücktrag

Der Gesetzgeber hat neben Kurzarbeitergeld, Zuschüssen und weiteren Förderprogrammen zur Liquiditätsverbesserung und verlängerten Fristen zur Insolvenzantragspflicht auch einen pauschalen Verlustrücktrag verfügt.

Was ist gewollt? Viele Steuerzahler mit Gewinneinkünften und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwarten für das Jahr 2020 Verluste. Steuerlich auswirken würden sich diese Verluste aber erst im Jahr 2021 mit Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung durch die Finanzbehörden.

Der Liquidität in 2020 hilft das nicht. Deshalb sollen Unternehmer und Vermieter, die für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt wurden, einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Vorjahr im pauschalierten Verfahren stellen können.

So einfach wie es sich anhört ist es aber leider nicht.

Voraussetzungen sind:

  1. Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen.
  2. Der Steuerpflichtige muss Gewinneinkünfte haben oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  3. Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.

Diese Voraussetzungen nehmen die Finanzämter als gegeben an, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag von 15% des Saldos der maßgeblichen Einkünfte 2019 rücktragungsfähig. Und dadurch ergibt sich dann als Folge für das Jahr 2019 ein Erstattungsanspruch.

Aber Vorsicht: hat man sich verschätzt, ist die Steuernachzahlung resp. Rückzahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Und Stand heute ist es in vielen Branchen ein Blick in die Glaskugel

 

Hierzu ein Beispiel:

Steuerpflichtiger A hat einen Gewinn 2019 in Höhe von EUR 80.000

EST-VZ für 2020 am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. sind auf je EUR 6.000 festgesetzt worden, die Vorauszahlung 10.03. wurde bereits vor Corona gezahlt

A beantragt Herabsetzung der ESt-VZ für 2020 auf EUR 0

Das Finanzamt FA erstattet EUR 6.000 für 2020

Zusätzlich beantragt A den Verlustrücktrag von pauschal 15% von EUR 80.000 = EUR 12.000, dadurch ergibt sich eine Erstattung für 2019 von ebenfalls EUR 6.000.

Jetzt wird das Jahr 2019 in 2020 veranlagt, es ergibt sich eine Nachzahlung von EUR 6.000 für 2019, die das Finanzamt zunächst zinslos stundet.

2 Möglichkeiten sind jetzt denkbar:

Alternative 1:

Für 2020 stellt sich in 2021 heraus, dass sich tatsächlich ein Verlust ergibt – die Stundung ist hinfällig, es ist nichts zu zahlen.

Alternative 2:

Für 2020 ergibt sich kein rücktragungsfähiger Verlust, das Jahr lief besser als erwartet. Die jetzt fällige Nachzahlung für 2019 ist binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu leisten, allerdings ohne Stundungszinsen.

Haben Sie Fragen zur Unternehmensplanung sprechen Sie uns bitte an.

Update – Coronavirus-Pandemie (01.05.2020) – Besuch – was ist wo erlaubt? – Zusammenstellung aller Verordnungen der Bundesländer

Corona-Besuch – was ist wo erlaubt?  

Hier sind alle Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen zusammen getragen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind Ansammlungen von bis zu fünf Personen außerhalb des Öffentlichen – wozu auch der private Garten gehört – erlaubt. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen, bezogen auf Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. In diesem Fall dürften sich also sogar mehr als fünf Personen im Garten aufhalten.

Bayern

In Bayern sind laut Verordnung aufgrund der aktuellen Situation Besuche zu Hause – und auch im Garten – nicht erlaubt. Hier heißt es: „Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

Berlin

Versammlungen von mehr als zwei Personen sind in Berlin generell verboten, es sei denn, sie leben in einem Haushalt zusammen. Außerdem heißt es, dass sich Menschen im Stadtgebiet stets innerhalb der eigenen Wohnung aufhalten müssen – mit einigen Ausnahmen. Allerdings sind gleich im ersten Paragraf alle Zusammenkünfte im privaten Raum – und damit auch im privaten Garten – untersagt.

Brandenburg

Die Landesregierung in Brandenburg folgt dem Neun-Punkte-Plan des Bundes. Demnach sind Familientreffen oder Feiern im Garten auf den eigenen Hausstand beschränkt.

Bremen

Auch in Bremen gilt das Kontaktverbot der Bundesregierung. Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum sind demnach grundsätzlich verboten. Im privaten Raum darf man sich jedoch mit Freunden oder Familie treffen. „Der Kreis der Menschen, mit denen man sich trifft, soll möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück“.

Hamburg

Auch Hamburg hält sich an die Neun-Punkte-Regelung, die ein Kontaktverbot vorschreibt. Personen außerhalb des Hausstandes dürfen keine Besuche im privaten Raum abstatten. Versammlungen sind grundsätzlich untersagt es sei denn, sie sind ausdrücklich in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus genannt.

Hessen

In Hessen gibt es ein weitgehendes Kontaktverbot.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch hier gilt ein umfangreiches Kontaktverbot, von dem die Familienmitglieder des eigenen Haustandes nicht betroffen sind. Versammlungen von  bis zu 50 Personen sind unter freiem Himmel erlaubt, soweit die Abstandsregeln von 1,50 m eingehalten, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

Niedersachsen

Das Kontaktverbot gilt auch in Niedersachsen. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Abstand- und Hygieneregeln sind zu beachten

Nordrhein-Westfalen

NRW hält sich an die bundesweite Entscheidung zum Kontaktverbot – allerdings mit Einschränkungen. Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Organsierte Veranstaltungen sind untersagt, weniger strukturierte Zusammenkünfte und Ansammlungen dagegen erlaubt: Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht.

Rheinland-Pfalz

Auch hier gilt das allgemeine Kontaktverbot, nur die Familie ist davon ausgenommen.

Saarland

Das Saarland hat ein stringentes Kontaktverbot. Es nicht erlaubt, Freunde zu besuchen oder einzuladen – auch im heimischen Garten. Man solle alle Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstands auf das absolut nötige Minimum reduzieren.

Sachsen

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner.  Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Sachsen-Anhalt

Auch hier bezieht sich der Kreis der Personen auf Angehörige der Kernfamilie. Dabei sind Großeltern oder Enkelkinder eingeschlossen. Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Raum sind grundsätzlich untersagt, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern in kleinstem Rahmen

Schleswig-Holstein

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.

Thüringen

Thüringen hat sich dem Neun-Punkte-Plan der Bundesregierung angeschlossen und ein Kontaktverbot erlassen. Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Größere Veranstaltung sind mit Auflagen und einer Genehmigung möglich.

Update – Coronavirus-Pandemie – Kabinettsbeschluss vom 30.04.2020 – Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen

Die Konferenz der Ministerpräsidenten hat nicht die erhofften weiteren Lockerungen und Öffnungen gebracht. Avisiert werden weitere Entscheidungen für den 6. Mai 2020

Was hat das Kabinett beschlossen? (Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen)

Kurzarbeitergeld KUG

Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld erhöht werden. Es beträgt befristet bis zum 31.12.2020

1.-3. Monat 4. – 6. Monat Ab 7. Monat
Beschäftigte 60% 70% 80%
für Beschäftigte mit Kindern 67% 77% 87%

 

des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Hinzuverdienstmöglichkeiten und KUG

Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I wird für diejenigen um drei Monate zu verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

Warmes Mittagessen

Bedürftige Schul- und Kita-Kinder sollen zudem bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt werden.

Waisenrenten

Waisenrenten sollen auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien – Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (24.04.2020) – Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Das ist wichtig, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett im Umlaufverfahren beschlossen.

Was hat sich konkret geändert?

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Ausführliche Informationen erhalten Siehier

Update – Coronavirus-Pandemie (24.04.2020) – Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat am 9. April ein Schreiben zu Verwaltungsrege­lungen veröffentlicht, die die steuerliche Behandlung von Maßnahmen betrifft, die Bürger Unternehmen und sonstige Institutionen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene leisten.

Die Verwaltungsanweisung finden Sie hier

Update – Coronavirus-Pandemie (22.04.2020) – Beihilfe und Unterstützung bis 1.500 EUR steuerfrei

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer hat das Bundesministerium der Finanzen Folgendes beschlossen:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie hier

 

Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Arbeitsschutzstandards veröffentlicht für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zum Infektionsschutz.

Danach bleibt die Grundregel der Mindestabstand von 1,5m. Sollte dieser Abstand nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Mehrfachbelegung  von Büroräumen ist zu vermeiden.

Die Reinigungsintervalle der Räume sind anzupassen, regelmäßiges Reinigen/Desinfizieren von Türklinken und Handläufen ist zu gewährleisten ebenso wie des Arbeitsplatzes (Tastaturen, Telefon etc.)

Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und reduziert die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger Tröpfen.

Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen.

Hier geht es zur ausführlichen Anweisung

Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – Direktlinks zu weiteren Institutionen

Bei diesen Behörden finden Sie weitere Informationen:

 BundesgesundheitsministeriumIn
 Robert-Koch-Institut
 Bundeswirtschaftsministerium
 Auswärtiges Amt
 Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
 Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
 Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
 Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)

Update – Coronavirus-Pandemie 16.04.2020) – Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen der Betriebsöffnung wurden vorerst bis 03.05.2020, 24:00 Uhr verlängert.
Einige Regelungen bringen einige Lockerungen.

So ist in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der Hygienestandards der Betrieb von Kantinen und Cafeterien für Bewohner und Mitarbeiter erlaubt. Auch sind Besuche auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten zugelasse, wenn es “medizinisch oder ethisch-sozial” geboten ist.

Der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten ist weiterhin untersagt. Hierzu zählen u.a. Bars, Diskotheken, Clubs, Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbäder sowie Freizeit – und Tierparks.
Einzige Ausnahme:  der Besuch eines Autokinos ist gestattet.

Der Zugang zu Bibliotheken  ist eingeschränkt möglich.

Der Betrieb von Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Kiosks, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenmärkten, Einrichtungshäusern, Kfz-Häusern sowie Wochenmärkten ist erlaubt. Weiterer Einzelhandel, der nicht explizit erlaubt ist wie z.B. Kaufhäuser ist erlaubt, sofern die Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt. Für alle Unternehmen gilt: sie haben für die hygienischen Voraussetzungen zu sorgen, u.a. Mindestabstand 1,50  m, zudem ist nur 1 Kunde pro 10 m² erlaubt.

Untersagt bleibt weiterhin der Betrieb von Restaurants mit Verzehr an Ort und Stelle bzw. innerhalb eines Radius von 50 m.

Betriebe der Grundversorgung dürfen – ausgenommen am 1. Mai – auch an Sonn- und Feiertagen von 13-18 Uhr öffnen.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern die Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden können. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.

Ab dem 04.05.2020 ist beabsichtigt, dass Kunden Friseurbetriebe wieder besuchen dürfen. Eine Entscheidung, ob und unter welchen Hygienevorschriften Kunden wieder zum Friseur gehen dürfen, wird erst in der Ministerpräsidentenkonferenz, voraussichtlich am 30.04.2020, getroffen. Für die Entscheidung wird der Verlauf der Infektion ausschlaggebend sein.

Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist nicht erlaubt.

Für Kindergärten und Schulen gelten besondere Regelungen, die länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt werden können.

Wer Anspruch auf Notfallbetreuung für seine Kinder hat, ist in Anlage 1 und Anlage 2 der Corona-Betriebsverordnung genannt.

Verstöße gegen die die Verordnung werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet

Update – Coronavirus-Pandemie (17.04.2020) – Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019

Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019

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