Update – Coronavirus-Pandemie (19.03.2020) – Checkliste Notfallordner

Checkliste Notfallordner

Auch wenn es ein ungeliebtes Thema ist: spätestens jetzt sollten Sie einige wesentliche Dinge regeln, um den Fortbestand Ihres Unternehmens zu sichern und Ihre Angehörigen im Fall der Fälle zu entlasten bzw. zu unterstützen:

Ernennen Sie eine Vertrauensperson! Überlegen Sie sich, wer im Ernstfall für Sie einspringt und Sie als Unternehmer vertritt? Wie läuft der Betrieb weiter?

Was müssen meine Angehörigen wissen?

Checkliste: Was passiert bei Unfall, Todesfall oder schwerer Krankheit?
Wer hat welche Aufgaben? Was sind die wichtigsten – und ersten – Maßnahmen?

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Kopie des Testaments und Hinweis darauf, wo das Original des Testaments sich befindet
  • Liste zu bestehenden Vollmachten inkl. Kontovollmachten und Hinweis darauf, wo sich diese befinden
  • Übersicht über sämtliche Passwörter und Zugangsdaten – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Umfeld
  • sämtliche die Praxis/das Unternehmen betreffenden Verträge: Arbeitsverträge, Mietvertrag usw.
  • aktuelle Aufstellung aller Bankkonten – privat und geschäftlich
  • Vermögensaufstellung und Übersicht der Schulden (jeweils mit Arten und Aufbewahrungsort der betreffenden Unterlagen)
  • Überblick über sämtliche Versicherungen, insbesondere Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Praxis-/Betriebsausfallversicherung, aber auch Berufshaftpflicht
  • Auflistung des Patientenstamms / Kundenstamms bzw Hinweis auf den digitalen Zugang
  • Überblick über die Mitarbeiter mit Qualifikation, Alter und Gehalt
  • Auflistung des Anlagevermögens (im Eigentum)
  • Aufstellung der geleasten Gegenstände und Verweis auf die Verträge
  • Aufstellung aller Mitgliedschaften
  • Übersicht mit Adressdaten zu Verwandten, Freunden

Diese Auflistung ist nicht vollständig, sondern nur eine kleine Hilfestellung!!

 

Update – Coronavirus-Pandemie (19.03.2020) – Kurzarbeitergeld

Das könnte auch Sie betreffen, wenn Sie den Praxisbetrieb reduzieren bzw. einstellen müssen.

Erklärung der Bundesregierung und ein Video der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld.

Bundesregierung zum Antrag auf Kurzarbeitergeld

Video der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld

FAQ zum Thema Kurzarbeitergeld

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben

 

Als unser Mandant sprechen Sie uns bitte an.

Ihr vetax®-Team

Aus aktuellem Anlass – Coronavirus-Pandemie

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

auf Empfehlung des Unternehmens, das uns arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut, werden wir zunächst bis Ende April Außentermine nur in besonderen Ausnahmefällen wahrnehmen und möchten Sie auch bitten – soweit möglich – von Besuchen bei uns abzusehen. Wir werden intern alle notwendigen und empfohlenen Maßnahmen ergreifen um mitzuhelfen, die schnelle Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Wir wollen keine Panik verbreiten, sondern nur helfen, Sie, uns und unsere Mitarbeiter zu schützen.

Alle vereinbarten Präsenztermine werden nach Rücksprache mit Ihnen telefonisch, per Skype oder Fastviewer wahrgenommen – moderne Technik macht es möglich :-).

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen alles Gute – bleiben Sie gesund!!

Ihr vetax®-Team

2020-01-09 – Neue Tarifverträge für TMFAs

Seit dem 09.01.2020 gelten neue Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangestellte. Ausgehandelt für sie zwischen dem bpt (Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.) und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., handelnd für Tiermedizinische Fachangestellte bzw. Tierarzthelferinnen.

Manteltarif- und Tarifverträge finden Sie z.B. auf der Website der Tierärztekammer Westfalen-Lippe hier ist der Link dazu

go-Vet – Workshop – Erfolgreich gründen – 25.04.2020 in Köln – mit Referenten der vetax® – WIRD WEGEN DER CORONA-PANDEMIE IN DEN HERBST VERLEGT

UNSER FÜR DEN 25. APRIL GEPLANTER WORKSHOP WIRD VERSCHOBEN – DAS TUT UNS SEHR LEID, ABER IST BEI DER AKTUELLEN SITUATION UNVERMEIDBAR.
DEN GENAUEN TERMIN GEBEN WIR BEKANNT, SOBALD ES DIE SITUATION ERLAUBT.
WIR HOFFEN AUF EUER VERSTÄNDNIS – BLEIBT GESUND!!

Exklusiv für Tierärztinnen und Tierärzte!

6 ATF-Stunden

Hier geht es zur Ticketbuchung und zu weiteren Details

Ab 2021 keine betäubungslose Ferkelkastration in Deutschland mehr !

Verwaltungsgericht Gießen 19.06.2019 – 4 L 2305/19 GI

Ab 2021 ist in Deutschland die betäubungslose Kastration von Ferkeln verboten. Einem entsprechenden Gesetzesvorschlag hat der Bundestag nun zugestimmt, wie die Bundesregierung am 28.06.2019 mitteilte. Künftig könnten deshalb auch Landwirte oder andere sachkundige Personen das Narkosemittel Isofluran bei der Ferkelkastration einsetzen. Die Zeit bis 2021 soll für die Umstellung auf praxistaugliche Alternativen genutzt werden.

Fleisch männlicher Schweine ohne Kastration schlecht verkäuflich

Das Fleisch männlicher Schweine könne einen sehr unangenehmen Geruch entwickeln, erläutert die Regierung. Es gelte als schwer oder gar nicht verkäuflich. Unter acht Tage alte Ferkel würden deshalb bisher häufig ohne Betäubung kastriert, um dem entgegenzuwirken. Diese derzeit übliche Praxis sei ab 2021 verboten. Dann dürften Ferkel nur noch unter wirksamer Schmerzausschaltung kastriert werden.

Verfahren zur betäubungslosen Ferkelkastration

Derzeit stünden Schweinemästern nach wissenschaftlichem Stand drei Verfahren für das Mästen männlicher Schweine zur Verfügung: Die Aufzucht der unkastrierten Ferkel (Jungebermast), die Impfung gegen Ebergeruch und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose. Alle drei genügten bisher den Praxisanforderungen nicht ausreichend. Die verbleibende Zeit bis 2021 müsse deshalb genutzt werden, um die vorhandenen Verfahren zusammen mit den Beteiligten praxistauglich zu machen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstütze diesen Prozess.

Vollnarkose mit Isofluran nun möglich

Neuerdings gebe es ein praxisgerechtes Verfahren, das die chirurgische Ferkelkastration unter Vollnarkose und tierschutzgerechten Bedingungen gewährleiste. Bereits Ende November 2018 habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Narkosemittel Isofluran, das eine wirksame Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration ermögliche, zugelassen. Die Verordnung erlaubt es laut Bundesregierung zudem, dass Landwirte oder andere sachkundige Personen für die Anwendung des Narkosemittels theoretisch und praktisch geschult werden. Sie könnten dann nach abgelegter Prüfung das Narkosemittel selbst fachgerecht anwenden. Bisher sei dafür die Einschaltung eines Tierarztes erforderlich gewesen.

Vor Kastration sind Schmerzmittel zu verabreichen

Vor der Narkose und der Kastration sei zudem ein Schmerzmittel zu verabreichen, das die Schmerzen des Ferkels bei nachlassender Betäubung lindere. Die Verordnung enthalte des Weiteren Vorschriften für eine hygienische Durchführung der Kastration sowie Regeln für deren Dokumentation. Die Bundesregierung kündigte an, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium die Schweinhalter bei der Beschaffung von Narkosegeräten finanziell unterstützen wird. Die Verordnung bedürfe noch der Zustimmung des Bundesrates. Sie solle in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.

2019-06-19 – Tierversuche an Dsungarischen Zwerghamstern müssen vorerst unterbleiben

Verwaltungsgericht Gießen 19.06.2019 – 4 L 2305/19 GI

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem Beschluss vom 19.06.2019 einen Eilantrag der Philipps-Universität Marburg abgelehnt, der vom Regierungspräsidium Gießen keine Erlaubnis für die Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern erteilt worden war (Beschluss vom 19.06.2019, Az.: 4 L 2305/19.GI, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Universität hatte die Genehmigung der Tierversuche im Rahmen ihres “ESA”-Projektes beantragt. Dabei sollte das Torporverhalten bei den Zwerghamstern und dessen Abhängigkeit von der Aktivität des sympathischen Nervensystems untersucht werden. Als Torpor bezeichnet man einen schlafähnlichen physiologischen Zustand, der vor allem bei kleineren Säugetieren und Vögeln vorkommt, wobei Stoffwechsel und Energieumsatz weitgehend abgeschaltet werden, die Körpertemperatur auf das Niveau der Umgebungstemperatur abgesenkt und alle Körperfunktionen gleichsam auf Sparflamme gehalten werden. Der Torpor dient den Tieren vor allem dazu, längere Zeiten des Nahrungs- oder Wassermangels zu überstehen. Untersucht werden sollte mit den Tierversuchen, wie der Torpor ausgelöst wird, um daraus Erkenntnisse für die Nutzbarmachung in der Raumfahrt zu gewinnen. Das Regierungspräsidium Gießen hatte die Versuche im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar sind.

Ethische Vertretbarkeit in Hauptverfahren zu klären

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag, mit dem die Universität die Durchführung der Tierversuche erreichen wollte, an deren Ende die Zwerghamster getötet werden, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die aufgeworfene Frage der Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit der Versuche im Sinne der §§ 7, 8 Tierschutzgesetz nur in einem Hauptsacheverfahren, d.h. einer Klage geklärt werden könnten.

Abwägung geht gegen Uni aus

In der Kürze der Zeit, in der die Versuche nach den Ausführungen der Universität durchgeführt sein müssten, sei die notwendige weitere Sachaufklärung und eine gegebenenfalls noch einzuholende sachverständige Einschätzung der konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens des Forschungsvorhabens nicht möglich. Die deshalb vorzunehmende Abwägung der Folgen für die geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits falle nicht zu Gunsten der Universität aus.

Drohender Verlust von Drittmitteln reicht nicht

Dem geltend gemachten Verlust von Drittmitteln und der geltend gemachten Bedeutung der Forschung für die Beteiligung an der Projektreihe der ESA stehe am Ende der Tierversuche der größtmögliche und irreversible Schaden durch die geplante Tötung der Tiere gegenüber. Die durchaus gewichtigen Belange der Universität ließen eine erhebliche und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Durchführung der Tierversuche jedoch nicht erkennen.

2019-06-13 – Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

Bundesverwaltungsgericht 13.06.2019 – 3 C 28.16; 3 C 29.16

Pressetext:

Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinn von § 1 Satz 2 TierschG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruhe eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund (Urteil vom 13.06.2019, Az.: 3 C 28.16 und 3 C 29.16).

Tötung von Millionen Küken jährlich

Der Kläger betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 18.12.2013 ab dem 01.01.2015 die Tötung von männlichen Küken. Er folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das zuständige Landesministerium zurückging.

Vorinstanzen bejahten vernünftigen Grund für Tötung

Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Untersagungsverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund im Sinn von  § 1 Satz 2 TierSchG.

TierschG schützt auch Leben der Tiere

Das BVerwG hat diese Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schütze – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung sei ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres.

BVerwG: Wirtschaftliche Interessen kein vernünftiger Grund für Tötung männlicher Küken

Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruhe das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund, so die Leipziger Richter weiter. Die Belange des Tierschutzes wögen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre “Nutzlosigkeit” stehe von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung sei allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens werde damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das sei nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.

Vorübergehende Fortsetzung der Tötungen aber möglich

Die bisherige Praxis sei allerdings – ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes – jahrzehntelang hingenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei absehbar gewesen, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung bereits im Ei möglich sein wird. Die weitere Entwicklung habe diese Einschätzung bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung sei in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.