2019-06-03 – Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Finanzgericht Münster 10-K-1145/18-F

Pressetext:

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. 10 K 1145/18 F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG anzusehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

2019-03-15 – “Massentierhölle”- Schweinezüchter wegen Tierquälerei zu drei Jahren Haft verurteilt

Amtsgericht Ulm, Entscheidung vom 15.03.2019

Das Amtsgericht Ulm hat am 15.03.2019 einen Schweinezüchter wegen Tierquälerei in der Massentierhaltung zu drei Jahren Haft verurteilt. Richter Oliver Chama sprach von einer “Massentierhölle”. Hunderte Schweine seien aufgrund katastrophaler Zustände in den Ställen des Züchters verendet oder hätten wegen Verletzungen auf Weisung des Veterinäramtes getötet werden müssen.

Angeklagter hatte sich schuldig bekannt

Insgesamt kamen mehr als 1600 Schweine um. Zwei verletzte Tiere soll der Angeklagte sogar selbst mit einem Vorschlaghammer erschlagen haben. Der 56-jährige Landwirt nahm das Urteil mit gesenktem Kopf entgegen. Er hatte sich zuvor schuldig bekannt. Bereits 2017 war er wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt worden.

Tierschützer bezeichnen Urteil als historisch

Tierschützer begrüßten das Urteil als “historisch”. “Zum ersten Mal wurde in Deutschland ein industrieller Tierhalter wegen Tierquälerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt”, sagte der Gründer und Vereinsvorsitzende von Soko Tierschutz, Friedrich Mülln, der Deutschen Presse-Agentur.

Verfahren gegen Tierschützer wegen heimlicher Filmaufnahmen eingestellt

Ein Verfahren gegen Aktivisten der Gruppe Soko Tierschutz, die in den überfüllten und verdreckten Ställen unerlaubt gefilmt und den Fall damit ins Rollen gebracht hatten, war nach Zahlung der eher symbolischen Summe von 100 Euro eingestellt worden. Die Ställe wurden geschlossen.

2018-11-18 – Kein Rücktritt vom Pferdekauf ohne Aufforderung zur Nacherfüllung

Landgericht Kiel, Entscheidung vom 22.11.2018

Im Streit um einen mehrere hunderttausend Euro teuren Zuchthengst mit Fehlern hat das Landgericht Kiel ein Machtwort gesprochen. Ein niedersächsischer Züchter darf nicht von seinem Kauf zurücktreten und muss den aus seiner Sicht kranken Trakehner-Spitzenhengst “Kaiser Milton” behalten. Das entschied das Gericht am 22.11.2018. Kaufpreis und Prozesskosten schlagen mit mehr als 400.000 Euro zu Buche.

Widerklage zurückgewiesen

Der Käufer hatte Tierarzt-Atteste vorgelegt, wonach das Pferd lahmt. Außerdem habe es einen Fesselträgerschaden. Und ein vor dem Verkauf mitgeteilter Herzfehler sei schlimmer als angegeben. Daher wollte er vom Kauf zurücktreten und das Pferd zurückgeben. Der Pferdemarkt klagte für den niederländischen Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises. Die Widerklage des Käufers wies das LG zurück.

Nicht zur Nacherfüllung aufgefordert

Der Richter betonte, entscheidend sei gewesen, dass der Käufer den Verkäufer nicht zu einer sogenannten Nacherfüllung aufgefordert habe – also das Beheben der gesundheitlichen Mängel oder die Lieferung eines anderen Pferdes. Diese Aufforderung sei Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Sogar bei einem unheilbar kranken Pferd sei der Schritt notwendig, um vom Kauf zurücktreten zu können, sagte der Richter und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

ACHTUNG: 19.11.2018 sind wir zeitweise nicht erreichbar!

ACHTUNG: Wie Sie wissen, kündigt die Telekom alle analogen Anschlüsse und stellt auf Internettelefonie um.
Am Montag, den 19.11.2018, sind wir dran!
Unsere Telefonanlage wird dann auf VoIP (Voice over IP) umgestellt. Irgendwann in der Zeit von 9 – 21 Uhr sind wir für bis zu 4 Stunden nicht erreichbar. Eine präzisere Zeitangabe kann uns die Telekom leider nicht machen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

2018-10-18 – Hundehalter haftet für Verletzungen bei Abwehr seines nicht angeleinten Hundes

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18

Wer sich mit einem nicht angeleinten, heranlaufenden Hund konfrontiert sieht, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, darf effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, ohne vorher anhand des Verhaltens des Hundes dessen Gefährlichkeit prüfen zu müssen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 18.10.2018 entschieden und die volle Haftung des Hundehalters für beim Abwehrversuch erlittene Verletzungen bejaht (Az.: 1 U 599/18, BeckRS 2018, 26152).

Jogger wehrte sich gegen nicht angeleinten Hund und verletzte sich dabei

Der Kläger joggte im Wald, wobei er an der Leine eine Hündin mit sich führte. Zur gleichen Zeit gingen dort der Beklagte und seine Ehefrau mit ihrem Hund spazieren. Der Beklagte hatte seinen Hund nicht angeleint. Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung bestand die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Hund des Beklagten verschwand schließlich aus dessen Sichtweite und rannte zum Kläger. Dieser rief die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe des Beklagten kam sein Hund aber nicht zu ihm zurück. Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Kläger aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, die operativ versorgt wurde. Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beklagter: Hund wollte nur spielen

Der Beklagte wehrte sich gegen eine Inanspruchnahme durch den Kläger mit der Argumentation, dass sein Hund lediglich die vom Kläger mitgeführte Hündin umtänzelt habe, um mit dieser zu spielen. Der Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung des Klägers sei daher nicht erforderlich gewesen, weshalb er nicht für die dem Kläger entstandenen Schäden hafte. Zumindest habe sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Das Landgericht stellte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden fest. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

OLG: Kläger durfte sich ohne vorherige Gefahrprüfung wehren

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hafte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen gelassen habe und damit nicht mehr jederzeit habe anleinen können. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

2018-10-04 – Landwirt darf nach Verstößen gegen Tierschutz keine Rinder mehr halten

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2018 – 11 L 835/18

Verstößt ein Landwirt bei der Rinderhaltung wiederholt und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, so muss er es hinnehmen, wenn ihm aufgrund dessen verboten wird, Rinder zu halten und zu betreuen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 04.10.2018, Az.: 11 L 835/18, nicht rechtskräftig).

Rinder unterernährt und Ställe verdreckt

Der Antragsteller, ein Landwirt, hält auf seinem Hof etwa 60 Rinder. Seit Jahren waren bei Kontrollen auf dem Hof wiederholt erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. So war bereits Ende 2009 sowie Anfang 2010 festgestellt worden, dass sich ein großer Teil des Tierbestandes in einem mäßigen oder schlechten Ernährungszustand befand, Milchkühe, Kälber und Jungrinder mager waren und zum Teil wegen einer defekten Tränke keinen Zugang zu Tränkwasser hatten. 2016 und 2017 war unter anderem festgestellt worden, dass die Ställe und die Tiere völlig verdreckt waren und die Tiere zum Teil derart hoch im Mist standen, dass sie in einem leeren Trog vorgelegtes Futter nicht mehr hätten erreichen können. Nachdem auch 2018 eine Vielzahl von Mängeln bei der Pflege der Rinder festgestellt worden war, verbot der Kreis Borken dem Landwirt im Juli 2018 mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihm auf, seinen Rinderbestand aufzulösen. Hiergegen beantragte der Landwirt vorläufigen Rechtsschutz.

Langjähriger massiver Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen

Diesen Antrag hat das VG Münster abgelehnt. Der Antragsteller habe bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Der Antragsgegner habe dies in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Das Gericht habe daher keine durchdringenden Zweifel, dass die amtstierärztlichen Begutachtungen zutreffend seien. Die Behauptung des Antragstellers, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermöge nicht zuletzt angesichts der für sich sprechenden Lichtbilder die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern.

Umgang mit Rindern wurde nach Kontrollen nie nachhaltig verbessert

Weder Beratung und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer noch zwei ordnungsrechtliche Verfügungen hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt, betont das VG. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legten in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass er nicht willens oder in der Lage sei, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof seien fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt.

Kein milderes Mittel ersichtlich

Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten werde, seien nicht ersichtlich. Daher habe dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung gestanden, um künftigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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2018-04-30 – Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11-U-153/17

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 30.04.2018 veröffentlichtem Beschluss.

Der Kläger ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meint auch das OLG.

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie “die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes” anrechnen lassen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich “seinen eigenen Interessen” gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft sei zudem, so das OLG, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem “der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten”. Folge das Tier lediglich “der Leitung und dem Willen eines Menschen”, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …

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