2017-11-08 – Hundehalter haftet für Hundebiss bei Hinunterbeugen zum Tier

Eine Frau, die von dem Hund eines Bekannten gebissen worden war, als sie sich zu diesem hinunterbeugte, kann unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung vollen Schadensersatz verlangen. Darauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 08.11.2017 hingewiesen. Hier habe sich eine spezifische Tiergefahr realisiert. Die Frau habe auch nicht mit dem Beißreflex rechnen müssen (Az.: 9 U 48/17). Der Hunderhalter hat seine Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen.

Hund beißt Frau ins Gesicht

Die Klägerin war bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein Hund, den der Bekannte drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte, frei herum. Der Hund biss der Klägerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Hundehalter: Klägerin handelte auf eigene Gefahr

Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden. Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Mann zu vollem Schadensersatz. Dagegen legte dieser Berufung ein.

OLG: Realisierung typischer Tiergefahr

Das OLG teilt die Ansicht des LG-Entscheidung. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Klägerin musste nicht mit Beißreflex rechnen

Laut OLG steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumgelaufen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beissreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Kein Mitverschulden

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen, so das OLG weiter. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das OLG. Der Hundehalter habe nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis seine Berufung zurückgenommen.

2017-08-10 – In Pharmaindustrie beschäftigte Tierärztin bleibt Pflichtmitglied im Versorgungswerk

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie z.B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.08.2017 veröffentlichten Urteil.

Tierärztin beantragt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

Approbationspflichtige Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.

(AZ L 1 KR 120/17 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Neue GOT tritt am 27.07.2017 in Kraft

Die GOT vom 28.07.1999, durch die 1. und 2. Verordnung in 2005 und 2008 geändert, wurde jetzt im Juli 2017 angepasst und die 3. Verordnung zur Änderung am 26.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Insgesamt wurden die Erwartungen nicht erfüllt. Gefordert war eine Erhöhung um 20 %, tatsächlich umgesetzt wurden 12%. Das entspricht noch nicht einmal der Inflationsrate der letzten Jahre. Die Begründung dieser zaghaften Anpassung ist unglaublich: Eine solche Erhöhung sei dem Tierbesitzer nicht zumutbar und erhöhe die Hemmschwelle, mit einem Tier zum Arzt zu gehen. Die Bundestierärztekammer bezeichnet diese Begründung zu Recht als zynisch.
Bei der medizinisch immer weiter fortschreitenden Entwicklung  hin zu einem humanmedizinischen Behandlungsniveau mit qualitativ hochwertigen und hochpreisigen Apparaten ist eine betriebswirtschaftliche Praxisführung so nur schwer zu gewährleisten.

2017-02-01 – FG Hessen 12 K 902/16 – Hundegassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führen.
Die Klägerin ist ledig, voll berufstätig und beantragte in ihren Steuererklärungen eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 Euro (2013) und 2.400 Euro (2014) wegen der Betreuung ihres Hundes. Der Hund würden nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der “Hunderunde A” besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da sie nicht “im Haushalt” erbracht worden seien. Die Klägerin erhob Einspruch und erhielt beim Finanzgericht Recht. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff “haushaltsnah” ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff “haushaltswirtschaftlich” anzusehen.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Die Revision wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen VI B 25/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

2017-06-02 – Nur Einschränkungen für Pelztierhaltung und Schlachtverbot trächtiger Tiere – “Klare Kante” fehlt

Einschränkungen für Pelztierhaltung und Schlachtverbot trächtiger Tiere

Ohne behördliche Erlaubnis ist die Pelztierhaltung in Deutschland künftig verboten. Der Bundesrat billigte am 2. Juni 2017 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages.

Diese Überschrift hört sich positiver an als der Beschluss an sich ist. Wieder einmal vermissen wir die „Klare Kante“.

Vorläufige Erlaubnis für bestehende Pelzfarmen

Eine Erlaubnis erhält nur, wer gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen an die artgerechte Haltung von Pelztieren wie Nerze, Rotfuchs oder Chinchilla einhält. Für bestehende Pelzfarmen soll die nach bisheriger Rechtslage erteilte Erlaubnis mit Inkrafttreten des Gesetzes in eine vorläufige Erlaubnis umgewandelt werden. Diese wird ungültig, wenn der Halter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verkündung des Gesetzes eine Erlaubnis nach neuem Recht beantragt.

Forderung der Länder nur teilweise erfüllt

Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach – zuletzt vor zwei Jahren – ein grundsätzliches Verbot der Pelztierhaltung gefordert (BR-Drs. 217/15). Mit dem vom Bundestag verabschiedeten „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ bleibt die Pelztierhaltung dagegen auch in Zukunft unter Einschränkungen möglich.

Schlachtverbot trächtiger Tiere

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält zudem das Verbot, hochträchtige Säugetiere zu schlachten. Davon ausgenommen sind allerdings Schafe und Ziegen. Zur Bekämpfung von Tierseuchen ist jedoch das so genannte Keulen weiter erlaubt, ebenso wie Notschlachtungen.

Tierisches Fett darf wieder verfüttert werden

Außerdem hebt das Gesetz das derzeit geltende Fettverfütterungsverbot auf. Futtermittel aus Fettgewebe tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel dürfen damit wieder an Rinder verfüttert werden. Es bestehe kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher mehr, heißt es zur Begründung.

Mehr Tierschutz gefordert

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für ein sofortiges Verbot der Pelztierhaltung zu sorgen. Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und sie allein zur Pelzgewinnung zu töten, verstoße gegen das Tierschutzgesetz, betonen die Länder. Der Bundesrat fordert zudem eine Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte, um Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. Außerdem kritisiert er die Ausnahmen beim Schlachtverbot trächtiger Tiere als zu weitgehend und zu unbestimmt. Er verlangt ein grundsätzliches Schlachtverbot sämtlicher trächtiger Nutztiere.

Neue Tarifverträge ab 01.04.2017 – Gehaltstarifvertrag und Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung

Neuer Gehaltstarifvertrag für die TMFA gilt rückwirkend ab 01.04.2017 und hat eine Laufzeit bis 31.12.2019

Jetzt ist es amtlich: der Tarifvertrag für die TMFA  ist letzten Mittwoch in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 01.04.2017. Es wurden zweistufige Anpassungen vereinbart:

Ab 01.04.2017 erhöhen sich die Gehälter bezogen auf die Tätigkeitsgruppe 1 im 1. + 2. Berufsjahr um 5%, im 3. + 4. Jahr um 2,5% und ab dem 5. Berufsjahr um 2%.

Ab dem 01.9.2018 tritt die nächste Stufe in Kraft: es gilt eine Steigerung: um weitere 4,76% für das 1. + 2. Berufsjahr, für das 3.+4. 2,44% und ab dem 5. Berufsjahr kommen weitere 1,96% hinzu.

Die Gehälter der Tätigkeitsgruppen II und II werden analog hochgerechnet.

Auszubildende erhalten ab sofort im 1. Ausbildungsjahr 630 € (bisher 580 €), im 2. Jahr 680 € und im 3. Ausbildungsjahr 730 €.

Ebenfalls ab 01.04.2017 wurden die verbindlichen Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung erhöht, und zwar in Abhängigkeit zur Zahl der geleisteten Wochenarbeitsstunden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Tarifverträgen.

Häufige Frage: Für wen gelten die Tarifverträge eigentlich?

Antwort: Es gibt 2 Alternativen:

  1. Der Arbeitgeber ist Mitglied im bpt und die TMFA ist gleichzeitig Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V.
  2. Der individuell geschlossene Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den Tarifvertrag.

Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

2016-12-19 – OLG Hamm 6 U 104-15 – Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ¼ Mitverschulden anzurechnen sein.

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ein – im konkreten Fall mit einem Anteil von ¼ zu bemessendes – Mitverschulden anzurechnen sein, weil er sich der Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat und dann durch einen Tritt des Pferdes verletzt wurde. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.12.2016 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.

2016-12-19 – OLG Hamm 6 U 104-15 – Stute verletzt Tierarzt – Mitverschulden des Tierarztes