2016-12-19 – OLG Hamm 6 U 104-15 – Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ¼ Mitverschulden anzurechnen sein.

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ein – im konkreten Fall mit einem Anteil von ¼ zu bemessendes – Mitverschulden anzurechnen sein, weil er sich der Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat und dann durch einen Tritt des Pferdes verletzt wurde. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.12.2016 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.

2016-12-19 – OLG Hamm 6 U 104-15 – Stute verletzt Tierarzt – Mitverschulden des Tierarztes