2019-06-13 – Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig
Bundesverwaltungsgericht 13.06.2019 – 3 C 28.16; 3 C 29.16
Pressetext:
Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinn von § 1 Satz 2 TierschG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruhe eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund (Urteil vom 13.06.2019, Az.: 3 C 28.16 und 3 C 29.16).
Tötung von Millionen Küken jährlich
Der Kläger betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 18.12.2013 ab dem 01.01.2015 die Tötung von männlichen Küken. Er folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das zuständige Landesministerium zurückging.
Vorinstanzen bejahten vernünftigen Grund für Tötung
Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Untersagungsverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund im Sinn von § 1 Satz 2 TierSchG.
TierschG schützt auch Leben der Tiere
Das BVerwG hat diese Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schütze – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung sei ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres.
BVerwG: Wirtschaftliche Interessen kein vernünftiger Grund für Tötung männlicher Küken
Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruhe das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund, so die Leipziger Richter weiter. Die Belange des Tierschutzes wögen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre „Nutzlosigkeit“ stehe von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung sei allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens werde damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das sei nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.
Vorübergehende Fortsetzung der Tötungen aber möglich
Die bisherige Praxis sei allerdings – ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes – jahrzehntelang hingenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei absehbar gewesen, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung bereits im Ei möglich sein wird. Die weitere Entwicklung habe diese Einschätzung bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung sei in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.