DEUTSCHE VET in Dortmund vom 07.06.-08.06.2024

Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” wieder für Sie da und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand (Nr. folgt)

Die Messe findet vom 07. Juni bis 08. Juni 2024 als LIVE-Veranstaltung statt, dieses Mal in Dortmund! 

Ort Messe Dortmund

bpt-Kongress in Bielefeld vom 29.02.-03.03.2024

Wir sind auf dem bpt-Kongress in Bielefeld und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand B13.

Der Kongress findet vom 29. Februar bis 03. März 2024 als LIVE-Veranstaltung statt.

Ort Bielefeld Seidenstickerhalle

Webinar zum Thema GOT – Fokus steigende Nebenkosten – 22.03.2023 – Fragerunde mit Praxisbeispielen – Wiederholungstermin auf Wunsch

Seit November 2022 beschäftigen Sie sich mit der neuen GOT. Es wurden teils nach oben und teils nach unten die Preise angepasst.
Hinzu kommt, dass Porto-/Transportkosten ebenfalls in allen Bereichen steigen und diese Kosten nicht an der Praxis „hängen“ bleiben sollen.

Wie kann man den Wegfall des Zeitfaktors in der Abrechnung berücksichtigen sowie die steigenden Portokosten für Gefahrgüter, kleine Bestellmengen, o.ä.?
Diese und weitere Fragen wollen wir mit Ihnen gemeinsam in einem Webinar beantworten.

Das Webinar findet am 22.  März 2023 ab 19.00 Uhr statt. Wir planen 30 bis 45 Minuten ein. Dann sollten alle Fragen geklärt sein.

Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Claudia Perbix, Tierärztin und systemischer Coach
Christoph Bremerich, Steuerberater

Wir nutzen Zoom. Über untenstehenden Link können Sie am Webinar teilnehmen.

Zoom-Meeting beitreten
https://us02web.zoom.us/j/83917190323?pwd=ZEQ0ekI0MmZaVVg0RW9MaWZjNDNwUT09

ID: 839 1719 0323
Kenncode: 640087

bpt-Kongress in Bielefeld vom 28.04.-29.04.2023

Wir sind auf dem bpt-Kongress in Bielefeld und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand A11.

Der Kongress findet vom 27. April bis 30. April 2023 als LIVE-Veranstaltung statt.

Ort Bielefeld Seidenstickerhalle

Webinar zum Thema GOT – Fokus steigende Nebenkosten – 01.03.2023

Seit November 2022 beschäftigen Sie sich mit der neuen GOT. Es wurden teils nach oben und teils nach unten die Preise angepasst.
Hinzu kommt, dass Porto-/Transportkosten ebenfalls in allen Bereichen steigen und diese Kosten nicht an der Praxis „hängen“ bleiben sollen.

Wie kann man den Wegfall des Zeitfaktors in der Abrechnung berücksichtigen sowie die steigenden Portokosten für Gefahrgüter, kleine Bestellmengen, o.ä.?
Diese und weitere Fragen wollen wir mit Ihnen gemeinsam in einem Webinar beantworten und Ihnen Lösungsvorschläge an die Hand geben.

Das Webinar findet am 01.  März 2023 ab 17.30 Uhr statt. Wir planen 30 bis 45 Minuten ein. Dann sollten alle Fragen geklärt sein.

Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Claudia Perbix, Tierärztin und systemischer Coach
Christoph Bremerich, Steuerberater

Wir nutzen Zoom. Über untenstehenden Link können Sie am Webinar teilnehmen.

Zoom-Meeting beitreten
https://us02web.zoom.us/j/81639156140?pwd=eE1pWVNQTWhtRmVLb2RFMXBXVEpuZz09

Meeting-ID: 816 3915 6140
Kenncode: 154288

DEUTSCHE VET in Dortmund vom 26.05.-27.05.2023

Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” wieder für Sie da und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand 414.

Die Messe findet vom 26. Mai bis 27. Mai 2023 als LIVE-Veranstaltung statt, dieses Mal in Dortmund! 

Ort Messe Dortmund

go-Vet – Workshop – Erfolgreich gründen – 17.06.2023 in Köln – mit Referenten der vetax®

Exklusiv für Tierärztinnen und Tierärzte!
6 ATF-Stunden beantragt

Hier geht es zur Ticketbuchung und zu weiteren Details

Sind Sie bereit für den Schritt in die Selbstständigkeit?

Ist der Zeitpunkt gekommen, Ihr Können endlich in der eigenen Praxis umzusetzen und Ihr eigener Chef zu sein? Oder wollen Sie als Teilhaber in eine bestehende Praxis einsteigen?

Der go-VET Praxisgründer-Workshop richtet sich an Tierärztinnen und Tierärzte, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen. Unabhängig davon, ob die Gründungsidee schon ganz konkret ist oder derzeit nur der Wunsch nach einer eigenen Tierarztpraxis besteht: In unserem Workshop befassen wir uns sehr dezidiert mit den Erfordernissen der tierärztlichen Existenzgründung. Anhand einer Businessplan-Vorlage besprechen wir die wesentlichen Punkte der Vorgründungsphase, d. h. von der ersten Geschäftsidee über die Standortfindung bis zur Finanzierung des Gründungsvorhabens. Auch wenn Sie noch keine Gründungsabsicht haben, lernen Sie in diesem kurzweiligen Workshop die wichtigsten Schritte und Erfolgsfaktoren der Praxisgründung kennen.

„Wir“ von go-VET sind ein Team aus versierten Branchenkennern mit langjähriger Markterfahrung, bestehend aus Tierärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten. 

Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2021) – Information für Mitarbeiter – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Aufgrund der Pressekonferenz der Ministerpräsidenten vom 18. November 2021 und der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden mit Wirkung für die Zukunft (beginnend mit dem 24. November 2021) u.a. neue Regelungen für Arbeitsstätten getroffen. Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen daher ab dem 24.11.2021 von ihren Mitarbeitern einen Nachweis darüber verlangen, dass diese eines der 3Gs erfüllen.

Sie sollten ein Informationsblatt für Ihre Mitarbeiter sowie ein Formular zur Datenerfassung des Impfstatus Ihrer Mitarbeiter erstellen. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Nachweise an einem zentralen und den zuständigen Mitarbeitern bekannten Ort griffbereit aufzubewahren.

Darüber hinaus können Sie zur Aufrechterhaltung und Sicherheit Ihres eigenen Betriebes auch weitere Maßnahmen treffen. Sofern dies in Ihrem Betrieb umsetzbar ist, könnten Sie beispielsweise entscheiden, dass sämtliche Mitarbeiter einen negativen Testnachweis vorlegen müssen ehe sie die Arbeitsstätte betreten und Ihre Tätigkeit aufnehmen. Dies könnte wöchentlich (so wie in der Information für Mitarbeiter vorgeschlagen) oder auch in kürzeren Abständen erfolgen. Bitte beachten Sie, ob individuell strengere Vorschriften gelten. Auch könnte eine Regelung getroffen werden, wonach Geschäftstermine mit Kunden nur dann erfolgen können, wenn auch seitens der Kunden ein 3-G-Nachweis erbracht wird.

Uns ist natürlich bewusst, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Arbeit aus dem Homeoffice nicht für sämtliche Betriebe und Praxen bzw. für sämtliche Funktionen innerhalb eines Unternehmens / einer Praxis handhabbar ist. Bitte verstehen Sie unsere Informationen lediglich als Vorschlag. Die konkrete Umsetzung in Ihrer Praxis / Ihrem Unternehmen muss selbstverständlich auf Ihre konkreten Belange angepasst werden.

Sollten Sie Beratungsbedarf zu der Umsetzung von Maßnahmen in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gern an.

Update – Coronavirus-Pandemie (19.11.2021) – Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Plenarsitzung des Bundesrates am 19.11.2021

mehr in Bundesratkompakt

Grundsteuer-Reform zum 01.01.2022 – Steuererhöhung durch die Hintertür?

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2018, die schon lange kritisierten Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude aufgrund der völlig veralteten Datengrundlage für verfassungswidrig erklärt. Seit dem Jahr 1965 wurde keine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Die Einheitswerte als Grundlagen der Berechnung orientieren sich an Wertfeststellungen aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Die heutigen realen Verkehrswerte liegen deutlich über diesen Werten.

Die obersten Verfassungsrichter verpflichteten somit den Gesetzgeber, die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer zu reformieren. Bundestag und Bundesrat haben dann im Herbst 2019 mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen. Künftig soll sich die Steuer am Wert der Grundstücke und Immobilien orientieren. Eine spezielle Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern aber, eigene Wege zu gehen.

Was ist die Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine laufende Besteuerung des Grundstücks (Grund und Boden bzw. Gebäude) und neben der Gewerbesteuer um die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen in Deutschland. Die Grundsteuer trägt entweder der Eigentümer einer Immobilie selbst oder im Zuge der Vermietung über die Nebenkostenabrechnung der Mieter.  Die Einnahmen sind für die Städte unverzichtbar, da diese unmittelbar in den Haushalt eingehen und beispielsweise dem Straßenbau oder der Finanzierung und dem Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern sowie weiteren kommunalen Einrichtungen dienen. Im Jahr kommen bundesweit mehr als 14 Milliarden Euro an Grundsteuer zusammen.

36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind damit betroffen und neu zu bewerten! Dafür sind von Grundstücksbesitzern dann entsprechende Erklärungen abzugeben.
Derzeit ist vorgesehen, dass die Grund­stück­eigentümer aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung der Grund­stücks­werte bereits im ersten Halb­jahr 2022 bis zum 30. Juni 2022 abzugeben.
Die Grundsteuer soll danach alle 7 Jahre neu erhoben werden!

Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?

Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung an. Damit wird die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der Grundbesitzwert wird im Bundesmodell in Abhängigkeit der Grundstücksart ermittelt.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart und Alter des Gebäudes

Für Nicht­wohn­grundstücke (z.B. Geschäfts­grundstücke) soll sich die Grund­steuer am vereinfachten Sachwert­verfahren orientieren, das für die Wert­ermit­tlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.

Im zweiten Schritt ermitteln die zuständigen Finanzämter den Steuermessbetrag, indem der Grundbesitzwert mit der bei der Reform von 3,5 auf 0,031 Prozent stark reduzierten Steuermesszahl  multipliziert wird. Der Steuermessbetrag wird in einem dritten Schritt mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.

Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird der normale Steuerbürger aufgrund der Komplexität des Bewertungsverfahrens nicht leisten können. An dieser Stelle wird der Steuerberater hilfreich zur Seite stehen müssen.

Neun der 16 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen) haben sich zum Bundesmodell bekannt. Die anderen Bundesländer machen mehr oder weniger von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entwickeln eigenständige Modelle, die die Grundsteuer weitestgehend wertunabhängig ermitteln sollen.

Komplett neu ist die Einführung einer Grundsteuer C in einigen Bundesländern, die auf diese Weise der ausufernden Bodenspekulation entgegentreten soll. Baureife, aber unbebaute Grundstücke können demnach mit einem höheren Hebesatz bemessen werden. Ob professionelle Bodenspekulanten hierdurch abgeschreckt werden, bleibt abzuwarten. Experten befürchten eher, dass die Mehrsteuer bei einer Veräußerung der Grundstücke auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird und die Bodenpreise weiter nach oben treibt.