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Update – Coronavirus-Pandemie 16.04.2020) – Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen der Betriebsöffnung wurden vorerst bis 03.05.2020, 24:00 Uhr verlängert.
Einige Regelungen bringen einige Lockerungen.

So ist in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der Hygienestandards der Betrieb von Kantinen und Cafeterien für Bewohner und Mitarbeiter erlaubt. Auch sind Besuche auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten zugelasse, wenn es „medizinisch oder ethisch-sozial“ geboten ist.

Der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten ist weiterhin untersagt. Hierzu zählen u.a. Bars, Diskotheken, Clubs, Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbäder sowie Freizeit – und Tierparks.
Einzige Ausnahme:  der Besuch eines Autokinos ist gestattet.

Der Zugang zu Bibliotheken  ist eingeschränkt möglich.

Der Betrieb von Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Kiosks, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenmärkten, Einrichtungshäusern, Kfz-Häusern sowie Wochenmärkten ist erlaubt. Weiterer Einzelhandel, der nicht explizit erlaubt ist wie z.B. Kaufhäuser ist erlaubt, sofern die Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt. Für alle Unternehmen gilt: sie haben für die hygienischen Voraussetzungen zu sorgen, u.a. Mindestabstand 1,50  m, zudem ist nur 1 Kunde pro 10 m² erlaubt.

Untersagt bleibt weiterhin der Betrieb von Restaurants mit Verzehr an Ort und Stelle bzw. innerhalb eines Radius von 50 m.

Betriebe der Grundversorgung dürfen – ausgenommen am 1. Mai – auch an Sonn- und Feiertagen von 13-18 Uhr öffnen.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern die Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden können. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.

Ab dem 04.05.2020 ist beabsichtigt, dass Kunden Friseurbetriebe wieder besuchen dürfen. Eine Entscheidung, ob und unter welchen Hygienevorschriften Kunden wieder zum Friseur gehen dürfen, wird erst in der Ministerpräsidentenkonferenz, voraussichtlich am 30.04.2020, getroffen. Für die Entscheidung wird der Verlauf der Infektion ausschlaggebend sein.

Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist nicht erlaubt.

Für Kindergärten und Schulen gelten besondere Regelungen, die länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt werden können.

Wer Anspruch auf Notfallbetreuung für seine Kinder hat, ist in Anlage 1 und Anlage 2 der Corona-Betriebsverordnung genannt.

Verstöße gegen die die Verordnung werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet