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go-Vet – Workshop – Erfolgreich gründen – 17.06.2023 in Köln – mit Referenten der vetax®

Exklusiv für Tierärztinnen und Tierärzte!
6 ATF-Stunden beantragt

Hier geht es zur Ticketbuchung und zu weiteren Details

Sind Sie bereit für den Schritt in die Selbstständigkeit?

Ist der Zeitpunkt gekommen, Ihr Können endlich in der eigenen Praxis umzusetzen und Ihr eigener Chef zu sein? Oder wollen Sie als Teilhaber in eine bestehende Praxis einsteigen?

Der go-VET Praxisgründer-Workshop richtet sich an Tierärztinnen und Tierärzte, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen. Unabhängig davon, ob die Gründungsidee schon ganz konkret ist oder derzeit nur der Wunsch nach einer eigenen Tierarztpraxis besteht: In unserem Workshop befassen wir uns sehr dezidiert mit den Erfordernissen der tierärztlichen Existenzgründung. Anhand einer Businessplan-Vorlage besprechen wir die wesentlichen Punkte der Vorgründungsphase, d. h. von der ersten Geschäftsidee über die Standortfindung bis zur Finanzierung des Gründungsvorhabens. Auch wenn Sie noch keine Gründungsabsicht haben, lernen Sie in diesem kurzweiligen Workshop die wichtigsten Schritte und Erfolgsfaktoren der Praxisgründung kennen.

„Wir“ von go-VET sind ein Team aus versierten Branchenkennern mit langjähriger Markterfahrung, bestehend aus Tierärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten. 

DEUTSCHE VET in Köln vom 10.06.-11.06.2022

Wir sind auf der „DEUTSCHE VET“ wieder für Sie da und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand 1030.

Die Messe findet vom 10. Juni bis 11. Juni 2022 als LIVE-Veranstaltung auf der Kölnmesse statt – schön, dass es nach 3 Jahren endlich wieder klappt!

Ort Köln-Messe

Update – Coronavirus-Pandemie (23.04.2021) – Bundesweit einheitliche Notbremse Infektionsschutzgesetz

Bundesrat billigt Infektionsschutzgesetz

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war.

Bundesweit einheitliche Notbremse

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Weitergehende Landesregelungen unberührt

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers

Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat – ebenfalls in einer Sondersitzung – der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt  verkündet und ist im Wesentlichen seit 23. April 2021 in Kraft.

Lernplattform coachy & Online-Plattform für moderne Unternehmensführung – Service für Mandanten

Die Zeiten sind herausfordernd  – CORONA verlangt uns allen sehr viel ab. Wir wollen deshalb unserer Mandanten gern noch mehr unterstützen und sind sicher, dass unsere neuesten Angebote dazu gerade recht kommen!

         Die Plattform coachy

Unsere Frage war: Wie kann man Wissen am besten weitergeben, leicht verständlich, jederzeit verfügbar? Kaum jemand liest heute noch Gebrauchsanweisungen, wir alle schauen auf Youtube, wie Dinge funktionieren. Einfach nachmachen können geht schneller und ist unkompliziert.

DATEV Unternehmen online (DUO), MS Teams mit den vielen Möglichkeiten – toll, aber was geht denn alles und wie geht das?

Wir haben dazu in Zusammenarbeit mit unserem Kollegen-Netzwerk kurze Erklär-Videos zu den verschiedenen Themenbereichen erstellt. So sehen Sie, welche Möglichkeiten es gibt und können entscheiden, welche Sie nutzen möchten. Der Zugang liegt direkt unter www.mypassmann.de.  (für unsere Mandanten kostenlos)

         DENK NEU – Online-Plattform für moderne Unternehmensführung

Die wenigsten haben während ihrer Ausbildung oder während des Studiums gelernt, Unternehmer und Arbeitgeber zu sein.

Aber Corona, Digitalisierung und Fachkräftemangel fordern von Führungskräften gerade alles ab, um Mitarbeiter zu motivieren oder zu halten. Wir haben nun einen Partner gefunden, der Sie in den Themen moderne Mitarbeiterführung und Unternehmensstrukturen unterstützen kann.

Die bundesweit renommierte Agentur DENK NEU hat für uns eine Online-Plattform entwickelt. Auf der Plattform finden Sie Online-Kurse zu allen wichtigen Themen der Unternehmens- und Mitarbeiterführung wie z.B.:

+ „Wie Du souverän und auf Augenhöhe schwierige Gespräche meisterst“
+ „Wie Du betriebliche Fundamente und Strukturen für Deinen Erfolg aufbaust“
+ „Wie Du sicher und professionell Mitarbeitergespräche führst“
+ „Wie Du über eine Feedback-Kultur führst“

Den Zugang zur Plattform erhalten Sie direkt auf der Startseite unserer Website www.passmann-partner.de unten.

Sie tragen sich auf der Anmeldeseite einfach ein und können sofort loslegen. Viel Erfolg!

(Diese Kurse sind für unsere Mandanten kostenfrei.)

 

Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2020) – Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Hier kommen noch einmal wichtige Daten und Fristen zu den verschiedenen Unterstützungsprogrammen des Bundes.

 

  1. Überbrückungshilfe I

Änderungsanträge für Überbrückungshilfe I (Monate Juni bis August) sind nur noch bis 30.11.2020 möglich, danach wird Phase I geschlossen.

 

  1. Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II betrifft die Monate September bis Dezember. 

  • Antragsberechtigt sind wie schon in Phase I kleine und mittelständische Unternehmen und Solo-Selbständige.
  • Umsatzeinbruch von 50% in zwei zusammenhängenden Monaten in der Zeit von April bis August oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in der Zeit von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020)
  • Die maximale Höhe beträgt jetzt 50.000 EUR pro Monat (bisher 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR je nach Anzahl der Beschäftigten)
  • Die monatliche Fixkostenerstattung erhöht Sich auf

o   90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80%)

o   60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50%)

o   40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher mehr als 40% Umsatzeinbruch)

Jeweils für den Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10% auf 20% erhöht

 

  1. Novemberhilfe
  • Antragsberechtigt sind alle, die direkt oder indirekt von der Schließungsverordnung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 betroffen sind.

o   Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die schließen mussten (z.B. Gastronomie)

o   Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit den vorgenannten direkt betroffenen Unternehmen erzielen

o   Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffen

o   Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt

o   Soloselbständige können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen

o   Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

o   Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf:

  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet, bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
  • Die Auszahlungen sind wie folgt geregelt:

o   Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).

o   Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.

    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020.
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und soll im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (28.10.2020) – Einschneidende Maßnahmen der Ministerpräsidentenkonferenz

Einschneidende Maßnahmen wurden heute – 28.10.2020 – von der Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der Bundeskanzlerin verabschiedet.

Die folgenden Maßnahmen treten ab dem 2. November in Kraft und sind bis Ende November befristet. Ziel soll es sein, die Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen
  • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
    Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

 

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen will der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

Der Bund will Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Auch in der Pandemie soll Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglicht werden. Wo immer dies umsetzbar ist, soll Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause ermöglicht werden.

Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren und Behinderteneinrichtungen sollen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen werden.

Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen werden flächendeckend verstärkt.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Überbrückungshilfe

In allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um einen anteiligen Zuschuss zu den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020. Förderfähig ist grundsätzlich jedes Unternehmen unabhängig von Branche und Mitarbeiteranzahl.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60% niedriger war als im Vorjahr und
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger sein wird als im Vorjahr.

Die Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis spätestens 31. August 2020 zu stellen.

 Die Antragstellung muss zwingend durch einen Steuerberater erfolgen.

Auch die Steuerberatungskosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe des Erstattungsanteils hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie unterstützen sollen.

 

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Rückzahlung Soforthilfe

Im März haben wir Sie über die Corona-Soforthilfe informiert. Jetzt stellen sich folgende Fragen:

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten?
  2. Und haben Sie sie zu Recht in voller Höhe erhalten?
  3. Wie können Sie das berechnen?
  4. Was tun, wenn ein Teil oder sogar alles zurückzuzahlen ist?
  5. Wann ist das zurück zu zahlen und wohin?
  6. Haben Sie sich eventuell strafbar gemacht (Subventionsbetrug)?

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Zuschüssen vom Bund und Ländern um eine Transferleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, anders als zum Beispiel einKredit. Haben Sie also mehr bekommen als Sie tatsächlich brauchen, muss das Zuviel zurückgezahlt werden.

Hier kommen Antworten zu den 6 Fragen:

  1. Sie waren vom Lock down betroffen (erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten) und haben die geforderten Kriterien erfüllta) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März ist durch die Corona-Krise weggefallen (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

     b) die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat sind mehr als halbiert (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

c) die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen wurden durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt

oder

d) die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

und

e) Sie waren am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten.

 

Damit haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten.

 

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht in voller Höhe erhalten?
  • Für diese Antwort muss gerechnet werden.

 

  1. Der Finanzierungsplan listet alle Einnahmen und Ausgaben für den Zuschusszeitraum – 3 Monate ab Antragstellung – auf (Excel-Vorlage)
  • Haben Sie keine Grundsicherung beantragt, stehen Ihnen in einigen Bundesländern wie in NRW außerdem von der Soforthilfe 2.000 EUR Lebenshaltungskosten zu.

 

  1. Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Wann ist das notwendig und wie funktioniert es?

 

  1. Bitte veranlassen Sie keinesfalls etwas ohne Aufforderung!! Derzeit sind Betrugs-Mails in Umlauf, in denen um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten wird. Weder die Mails noch die Formulare darin stammen aus offiziellen Quellen. Der Absender einer Betrugs-Mail endet auf at. nrw. de. com (korrekte Mail lautet @nrw.de), Absender weiterer Betrugs-Mails lauten corona-zuschuss at bmwi .de. com!
    Bitte senden Sie keinesfalls Unterlagen an diese Mail-Adressen.
  2. Es ist Stand heute nicht vorgesehen, einen Antrag stellen zu müssen oder ein Formular auszufüllen.
  3. Aber es ist laut Informationsstand heute vorgesehen, dass Sie in den nächsten Tagen eine eindeutige E-Mail erhalten von der Behörde, die Ihren Antrag auf Soforthilfe genehmigt hat, mit Ihrer Antragsummer und Identifizierungsdaten / Aktenzeichen. In dieser Mail wird auch eine Bankverbindung genannt werden. Wollen Sie ganz sichergehen, so schauen sie auf der offiziellen Seite der Behörde im Internet nach, ob die Daten übereinstimmen.
    Beispiel https://www..bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/n/nrw-soforthilfe_2020/index.php
    Schauen Sie auf den offiziellen Seiten  der in Ihrem Bundesland zuständigen Stellen wie Ministerium, Landesbank, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc. nach.
  4. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. In NRW ist z.B. nur diese Absenderadresse korrekt:
    noreply@soforthilfe-corona.nrw.de

 

  1. In den ersten Wochen waren die Informationen keinesfalls eindeutig, es gab viele Fragen, die Websites mit den relevanten Informationen wurden ständig aktualisiert, zum Teil im Stundentakt. Wir hatten Ihnen ja gleich zu Beginn ein Corona-Tagebuch empfohlen, um die Ereignisse später besser nachvollziehen zu können.
    Haben Sie also  nach bestem Wissen und Gewissen den Antrag ausgefüllt und nicht bewusst Anspruchsvoraussetzungen vorgetäuscht, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht.

Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Gibt es Neuigkeiten, hören Sie von uns.

 

 

 

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (08.06.2020) – SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

Überraschend wurde am 3.6.2020 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat) die Senkung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen.

Allerdings ist diese Senkung nur vorübergehend und stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Folgende Regelungen gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020:

Der Regelsteuersatz von 19% wird auf 16% gesenkt, der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.

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 Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten 4 Steuersätze:

Alle Speisen, die bisher dem Steuersatz von 19% resp. 7% unterlegen haben, ermäßigen sich auf 5% in der Zeit vom 01.07.2020 – 31.12.2020.

Für alle Getränke gilt vom 01.07.2020 – 31.12.2020 der Steuersatz von 16%, ab 01.01.2021 wieder der Regelsteuersatz von 19%.

Nur für Speisen gilt vom 01.01.2021 -30.06.2021 grundsätzlich der Steuersatz von 7%.

Ab 01.07.2021 wird wieder unterschieden nach Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle (19% MWSt) sowie außer-Haus-Verkauf von Speisen (7% MWSt).

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Wichtig für die Anwendung des richtigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht die Beauftragung, nicht die Zahlung und es macht auch keinen Unterschied, ob nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert wird (Sollversteuerung / Istversteuerung).

 Wann ist die Leistung erbracht? – Wird ein Gegenstand bestellt (Auto, Waschmaschine, Medikamente etc.), ist die Leistung erbracht, wenn die Lieferung erfolgt.

Wird eine sonstige Leistung erbracht (Dienstleistungen wie Handwerkerleistungen, Behandlungen etc.)  kommt es darauf an, wann die Leistung vollendet wurde und ob eventuell Teilleistungen vorliegen.

 Beispiel 1 (Lieferung):

Bestellung erfolgt am 15.10.2020 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 16%)

Lieferung erfolgt am 02.01.2021 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 19% nach jetziger Rechtslage): Es sind 19% MWSt zu berechnen.

 Beispiel 2 (Werkleistung):

Ein Handwerker wird beauftragt, einen Parkettfußboden zu verlegen. Er liefert das Parkett im November 2020, beginnt mit den Arbeiten auch sofort und ist erst am 15.01.2021 fertig.
Beauftragt war das fertige Werk „Parkettfußboden“, damit wurde die so genannte Werkleistung erst am 15.01.2021 vollendet, der Steuersatz beträgt 19% auf die gesamte Leistung, auch wenn vorher schon Anzahlungen geleistet wurden.

Beispiel 3 (Dienstleistung)

Die Behandlung eines Patienten wurde am 15.10.2020 begonnen und am 15.02.2021 beendet. Bei diesen Dienstleistungen wird kein Behandlungserfolg geschuldet, sondern es werden einzelne Behandlungen durchgeführt, die jede für sich abrechenbar sind.

Damit ist für die Behandlungen bis 31..12.2020 der Steuersatz von 16% anzuwenden, ab 01.01.2021 der Steuersatz von 19%.

 Beispiel 4 (Teilleistungen)

Es werden Praxisräume gemietet und monatliche Zahlungen vereinbart.
Es wird ein Auto geleast und monatliche Zahlungen vereinbart.

In diesen Fällen sind es wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen, die zu dem dann jeweils gültigen Steuersatz einzeln abgerechnet werden müssen..

 Praxistipps:

  • Wenn Sie ein Warenwirtschaftssystem einsetzen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Lieferanten auf, wann ein Update für Ihre Software lieferbar ist.
  • Rechnen Sie unbedingt per 30.06.2020 alle Leistungen ab, die Sie bis dahin erbracht haben. Wenn Sie mit Behandlungen begonnen haben, so rechnen Sie bitte auf jeden Fall alle bis 30.06. durchgeführten Behandlungen ab, auch wenn Sie es bisher anders gehandhabt haben.
  • Bei Photovoltaikanlagen: Lesen Sie bitte per 30.06.2020 die Zähler ab und teilen Sie dem Energieunternehmen den Zählerstand mit.
  • Strom-/ Gas-/Wasserlieferanten/Energieunternehmen: Lesen Sie per 30.06.2020 alle Zähler ab!
  • Bitte achten Sie bei Dauermiet-/Leasingverhältnissen auf die Angabe in dem Vertrag! – Steht dort: zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% müssen Sie nichts tun.

Steht im Vertrag aber der Betrag mit dem Zusatz: zuzüglich 19% MWSt, müssen Sie Ihren Lieferanten/Auftragnehmer kontaktieren und um Anpassung des Vertrages bitten.

 

  • Sollte Ihr Kundenkreis aus Privatpersonen (B2C) bestehen (z.B. Frisör, Kosmetik etc.) , können Sie komplett auf den Ausweis / Hinweis zur Umsatzsteuer verzichten. Sämtliche bürokratischen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn Ihr Kunde die Vorsteuer geltend macht. Zudem ist Ihr Nettoerlös für 6 Monate um 3% (resp. 2%) höher.

Warum ist das wichtig, auch wenn Sie die Vorsteuer in Abzug bringen dürfen?

Steht ab 01.07.2020 der falsche Steuersatz /Steuerbetrag auf der Rechnung, greift § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG):

Der leistende Unternehmer / Lieferant muss die falsch (zu hoch) ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, der Leistungsempfänger muss dabei aus dem Rechnungsendbetrag die richtige Umsatzsteuer errechnen und darf auch nur diese als Vorsteuer in Abzug bringen!

Wir können an dieser Stelle nicht alle Spezialfragen erläutern. Bitte rufen Sie uns deshalb an, wenn Sie Fragen zu Sachverhalten haben, die oben nicht aufgeführt wurden oder die Ihnen unklar sind.

Beste Grüße … und bleiben Sie negativ J!

Wir geben unser Bestes, um Sie über alle Neuerungen auf dem Laufenden zu halten und Sie zu unterstützen, wo wir können.