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Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2021) – Information für Mitarbeiter – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Aufgrund der Pressekonferenz der Ministerpräsidenten vom 18. November 2021 und der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden mit Wirkung für die Zukunft (beginnend mit dem 24. November 2021) u.a. neue Regelungen für Arbeitsstätten getroffen. Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen daher ab dem 24.11.2021 von ihren Mitarbeitern einen Nachweis darüber verlangen, dass diese eines der 3Gs erfüllen.

Sie sollten ein Informationsblatt für Ihre Mitarbeiter sowie ein Formular zur Datenerfassung des Impfstatus Ihrer Mitarbeiter erstellen. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Nachweise an einem zentralen und den zuständigen Mitarbeitern bekannten Ort griffbereit aufzubewahren.

Darüber hinaus können Sie zur Aufrechterhaltung und Sicherheit Ihres eigenen Betriebes auch weitere Maßnahmen treffen. Sofern dies in Ihrem Betrieb umsetzbar ist, könnten Sie beispielsweise entscheiden, dass sämtliche Mitarbeiter einen negativen Testnachweis vorlegen müssen ehe sie die Arbeitsstätte betreten und Ihre Tätigkeit aufnehmen. Dies könnte wöchentlich (so wie in der Information für Mitarbeiter vorgeschlagen) oder auch in kürzeren Abständen erfolgen. Bitte beachten Sie, ob individuell strengere Vorschriften gelten. Auch könnte eine Regelung getroffen werden, wonach Geschäftstermine mit Kunden nur dann erfolgen können, wenn auch seitens der Kunden ein 3-G-Nachweis erbracht wird.

Uns ist natürlich bewusst, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Arbeit aus dem Homeoffice nicht für sämtliche Betriebe und Praxen bzw. für sämtliche Funktionen innerhalb eines Unternehmens / einer Praxis handhabbar ist. Bitte verstehen Sie unsere Informationen lediglich als Vorschlag. Die konkrete Umsetzung in Ihrer Praxis / Ihrem Unternehmen muss selbstverständlich auf Ihre konkreten Belange angepasst werden.

Sollten Sie Beratungsbedarf zu der Umsetzung von Maßnahmen in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gern an.

Update – Coronavirus-Pandemie (19.11.2021) – Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Plenarsitzung des Bundesrates am 19.11.2021

mehr in Bundesratkompakt

Grundsteuer-Reform zum 01.01.2022 – Steuererhöhung durch die Hintertür?

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2018, die schon lange kritisierten Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude aufgrund der völlig veralteten Datengrundlage für verfassungswidrig erklärt. Seit dem Jahr 1965 wurde keine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Die Einheitswerte als Grundlagen der Berechnung orientieren sich an Wertfeststellungen aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Die heutigen realen Verkehrswerte liegen deutlich über diesen Werten.

Die obersten Verfassungsrichter verpflichteten somit den Gesetzgeber, die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer zu reformieren. Bundestag und Bundesrat haben dann im Herbst 2019 mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen. Künftig soll sich die Steuer am Wert der Grundstücke und Immobilien orientieren. Eine spezielle Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern aber, eigene Wege zu gehen.

Was ist die Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine laufende Besteuerung des Grundstücks (Grund und Boden bzw. Gebäude) und neben der Gewerbesteuer um die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen in Deutschland. Die Grundsteuer trägt entweder der Eigentümer einer Immobilie selbst oder im Zuge der Vermietung über die Nebenkostenabrechnung der Mieter.  Die Einnahmen sind für die Städte unverzichtbar, da diese unmittelbar in den Haushalt eingehen und beispielsweise dem Straßenbau oder der Finanzierung und dem Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern sowie weiteren kommunalen Einrichtungen dienen. Im Jahr kommen bundesweit mehr als 14 Milliarden Euro an Grundsteuer zusammen.

36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind damit betroffen und neu zu bewerten! Dafür sind von Grundstücksbesitzern dann entsprechende Erklärungen abzugeben.
Derzeit ist vorgesehen, dass die Grund­stück­eigentümer aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung der Grund­stücks­werte bereits im ersten Halb­jahr 2022 bis zum 30. Juni 2022 abzugeben.
Die Grundsteuer soll danach alle 7 Jahre neu erhoben werden!

Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?

Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung an. Damit wird die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der Grundbesitzwert wird im Bundesmodell in Abhängigkeit der Grundstücksart ermittelt.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart und Alter des Gebäudes

Für Nicht­wohn­grundstücke (z.B. Geschäfts­grundstücke) soll sich die Grund­steuer am vereinfachten Sachwert­verfahren orientieren, das für die Wert­ermit­tlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.

Im zweiten Schritt ermitteln die zuständigen Finanzämter den Steuermessbetrag, indem der Grundbesitzwert mit der bei der Reform von 3,5 auf 0,031 Prozent stark reduzierten Steuermesszahl  multipliziert wird. Der Steuermessbetrag wird in einem dritten Schritt mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.

Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird der normale Steuerbürger aufgrund der Komplexität des Bewertungsverfahrens nicht leisten können. An dieser Stelle wird der Steuerberater hilfreich zur Seite stehen müssen.

Neun der 16 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen) haben sich zum Bundesmodell bekannt. Die anderen Bundesländer machen mehr oder weniger von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entwickeln eigenständige Modelle, die die Grundsteuer weitestgehend wertunabhängig ermitteln sollen.

Komplett neu ist die Einführung einer Grundsteuer C in einigen Bundesländern, die auf diese Weise der ausufernden Bodenspekulation entgegentreten soll. Baureife, aber unbebaute Grundstücke können demnach mit einem höheren Hebesatz bemessen werden. Ob professionelle Bodenspekulanten hierdurch abgeschreckt werden, bleibt abzuwarten. Experten befürchten eher, dass die Mehrsteuer bei einer Veräußerung der Grundstücke auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird und die Bodenpreise weiter nach oben treibt.

Transparenzregister wird Vollregister (19.11.2021)

Transparenzregister wird Vollregister

Sicher haben Sie bereits von der geänderten Gesetzeslage zum Transparenzregister in Ihrem Branchenbrief oder bei der Kammer gelesen: Und wieder gibt es eine neue Meldepflicht!

Hintergrundinformationen
Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dort sind alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften etc.) einzutragen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht eintragungspflichtig. Wirtschaftlich Berechtigte/r eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält bzw. kontrolliert.

Mitteilungsfiktion entfällt
Für viele galt bisher die Eintragungspflicht als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen Register ergaben (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister). Dies gilt seit dem
1. August 2021 leider nicht mehr. Damit müssen auch alle bisher zum Eintrag nicht Verpflichteten, ihre Daten eintragen bzw. ergänzen, um Bußgelder zu vermeiden.

Gestaffelte Fristen für Meldepflicht
Für  die Eintragung sind die Geschäftsführer der Unternehmen verantwortlich. Je nach Rechtsform haben sie allerdings noch ein wenig Zeit:
– bis zum 31. März 2022: AG, SE und KGaA
– bis zum 30. Juni 2022: GmbH, PartG, Genossenschaft
– bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen

Hinweis Vereine: diese müssen die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden. Hat ein Verein allerdings auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein eigene Eintragungspflichten beachten.

Transparenzregister auch bei Krediten und Notaren wichtig
Es kommt jetzt häufiger vor, dass Banken und Sparkassen bereits jetzt für aktuelle Kreditanfragen die Eintragungsbestätigung im Transparenzregister fordern. Ebenso gilt dies bei Gesellschaftsverträgen etc., die bei Notaren beurkundet werden müssen. Bitte bereiten Sie sich deshalb zeitnah darauf vor.

Sie können die Meldung selbst vornehmen unter transparenzregister.de, Ihren Anwalt beauftragen oder fragen bei Ihrer HWK/IHK nach seriösen Dienstleistern. Achtung: mittlerweile sind einige betrügerische Mails und Angebote unterwegs.

Update – Coronavirus-Pandemie (11.06.2021) – Die Normalität kehrt langsam zurück :-)

Pünktlich zum sonnigen Wochenende gibt es wieder gute Neuigkeiten!

Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Unna liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35.

Das Land hat dies am Donnerstag, 10. Juni offiziell festgestellt. Damit treten ab Samstag, 12. Juni mit der Inzidenzstufe 1 weitere Lockerungen in Kraft.

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).
  • Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
  • Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
  • Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
  • Ab 1. September 2021:
    Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
  • Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
  • Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Ab 1. September 2021:
    Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein  genehmigtes Konzept vorhanden ist.
    Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.

Eine Städteübersicht über die Inzidenzstufen in NRW haben wir beigefügt.

Städteübersicht_Inzidenzeinstufungen NRW_Stand 10.06.2021

Wir wünschen Ihnen allen ein schönes Wochenende!

Update – Coronavirus-Pandemie (23.04.2021) – Bundesweit einheitliche Notbremse Infektionsschutzgesetz

Bundesrat billigt Infektionsschutzgesetz

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war.

Bundesweit einheitliche Notbremse

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Weitergehende Landesregelungen unberührt

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers

Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat – ebenfalls in einer Sondersitzung – der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt  verkündet und ist im Wesentlichen seit 23. April 2021 in Kraft.

Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2020) – Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Hier kommen noch einmal wichtige Daten und Fristen zu den verschiedenen Unterstützungsprogrammen des Bundes.

 

  1. Überbrückungshilfe I

Änderungsanträge für Überbrückungshilfe I (Monate Juni bis August) sind nur noch bis 30.11.2020 möglich, danach wird Phase I geschlossen.

 

  1. Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II betrifft die Monate September bis Dezember. 

  • Antragsberechtigt sind wie schon in Phase I kleine und mittelständische Unternehmen und Solo-Selbständige.
  • Umsatzeinbruch von 50% in zwei zusammenhängenden Monaten in der Zeit von April bis August oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in der Zeit von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020)
  • Die maximale Höhe beträgt jetzt 50.000 EUR pro Monat (bisher 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR je nach Anzahl der Beschäftigten)
  • Die monatliche Fixkostenerstattung erhöht Sich auf

o   90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80%)

o   60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50%)

o   40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher mehr als 40% Umsatzeinbruch)

Jeweils für den Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10% auf 20% erhöht

 

  1. Novemberhilfe
  • Antragsberechtigt sind alle, die direkt oder indirekt von der Schließungsverordnung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 betroffen sind.

o   Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die schließen mussten (z.B. Gastronomie)

o   Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit den vorgenannten direkt betroffenen Unternehmen erzielen

o   Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffen

o   Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt

o   Soloselbständige können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen

o   Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

o   Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf:

  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet, bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
  • Die Auszahlungen sind wie folgt geregelt:

o   Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).

o   Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.

    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020.
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und soll im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (28.10.2020) – Einschneidende Maßnahmen der Ministerpräsidentenkonferenz

Einschneidende Maßnahmen wurden heute – 28.10.2020 – von der Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der Bundeskanzlerin verabschiedet.

Die folgenden Maßnahmen treten ab dem 2. November in Kraft und sind bis Ende November befristet. Ziel soll es sein, die Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen
  • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
    Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

 

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen will der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

Der Bund will Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Auch in der Pandemie soll Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglicht werden. Wo immer dies umsetzbar ist, soll Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause ermöglicht werden.

Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren und Behinderteneinrichtungen sollen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen werden.

Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen werden flächendeckend verstärkt.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Überbrückungshilfe

In allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um einen anteiligen Zuschuss zu den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020. Förderfähig ist grundsätzlich jedes Unternehmen unabhängig von Branche und Mitarbeiteranzahl.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60% niedriger war als im Vorjahr und
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger sein wird als im Vorjahr.

Die Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis spätestens 31. August 2020 zu stellen.

 Die Antragstellung muss zwingend durch einen Steuerberater erfolgen.

Auch die Steuerberatungskosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe des Erstattungsanteils hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie unterstützen sollen.

 

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Rückzahlung Soforthilfe

Im März haben wir Sie über die Corona-Soforthilfe informiert. Jetzt stellen sich folgende Fragen:

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten?
  2. Und haben Sie sie zu Recht in voller Höhe erhalten?
  3. Wie können Sie das berechnen?
  4. Was tun, wenn ein Teil oder sogar alles zurückzuzahlen ist?
  5. Wann ist das zurück zu zahlen und wohin?
  6. Haben Sie sich eventuell strafbar gemacht (Subventionsbetrug)?

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Zuschüssen vom Bund und Ländern um eine Transferleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, anders als zum Beispiel einKredit. Haben Sie also mehr bekommen als Sie tatsächlich brauchen, muss das Zuviel zurückgezahlt werden.

Hier kommen Antworten zu den 6 Fragen:

  1. Sie waren vom Lock down betroffen (erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten) und haben die geforderten Kriterien erfüllta) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März ist durch die Corona-Krise weggefallen (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

     b) die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat sind mehr als halbiert (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

c) die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen wurden durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt

oder

d) die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

und

e) Sie waren am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten.

 

Damit haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten.

 

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht in voller Höhe erhalten?
  • Für diese Antwort muss gerechnet werden.

 

  1. Der Finanzierungsplan listet alle Einnahmen und Ausgaben für den Zuschusszeitraum – 3 Monate ab Antragstellung – auf (Excel-Vorlage)
  • Haben Sie keine Grundsicherung beantragt, stehen Ihnen in einigen Bundesländern wie in NRW außerdem von der Soforthilfe 2.000 EUR Lebenshaltungskosten zu.

 

  1. Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Wann ist das notwendig und wie funktioniert es?

 

  1. Bitte veranlassen Sie keinesfalls etwas ohne Aufforderung!! Derzeit sind Betrugs-Mails in Umlauf, in denen um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten wird. Weder die Mails noch die Formulare darin stammen aus offiziellen Quellen. Der Absender einer Betrugs-Mail endet auf at. nrw. de. com (korrekte Mail lautet @nrw.de), Absender weiterer Betrugs-Mails lauten corona-zuschuss at bmwi .de. com!
    Bitte senden Sie keinesfalls Unterlagen an diese Mail-Adressen.
  2. Es ist Stand heute nicht vorgesehen, einen Antrag stellen zu müssen oder ein Formular auszufüllen.
  3. Aber es ist laut Informationsstand heute vorgesehen, dass Sie in den nächsten Tagen eine eindeutige E-Mail erhalten von der Behörde, die Ihren Antrag auf Soforthilfe genehmigt hat, mit Ihrer Antragsummer und Identifizierungsdaten / Aktenzeichen. In dieser Mail wird auch eine Bankverbindung genannt werden. Wollen Sie ganz sichergehen, so schauen sie auf der offiziellen Seite der Behörde im Internet nach, ob die Daten übereinstimmen.
    Beispiel https://www..bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/n/nrw-soforthilfe_2020/index.php
    Schauen Sie auf den offiziellen Seiten  der in Ihrem Bundesland zuständigen Stellen wie Ministerium, Landesbank, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc. nach.
  4. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. In NRW ist z.B. nur diese Absenderadresse korrekt:
    noreply@soforthilfe-corona.nrw.de

 

  1. In den ersten Wochen waren die Informationen keinesfalls eindeutig, es gab viele Fragen, die Websites mit den relevanten Informationen wurden ständig aktualisiert, zum Teil im Stundentakt. Wir hatten Ihnen ja gleich zu Beginn ein Corona-Tagebuch empfohlen, um die Ereignisse später besser nachvollziehen zu können.
    Haben Sie also  nach bestem Wissen und Gewissen den Antrag ausgefüllt und nicht bewusst Anspruchsvoraussetzungen vorgetäuscht, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht.

Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Gibt es Neuigkeiten, hören Sie von uns.