PUBLIKATIONEN
bpt-Kongress in Bielefeld vom 29.02.-03.03.2024
Wir sind auf dem bpt-Kongress in Bielefeld und freuen uns auf Sie!
Sie finden uns am Stand B13.
Der Kongress findet vom 29. Februar bis 03. März 2024 als LIVE-Veranstaltung statt.
Ort Bielefeld Seidenstickerhalle
Webinar zum Thema GOT – Fokus steigende Nebenkosten – 22.03.2023 – Fragerunde mit Praxisbeispielen – Wiederholungstermin auf Wunsch
Seit November 2022 beschäftigen Sie sich mit der neuen GOT. Es wurden teils nach oben und teils nach unten die Preise angepasst.
Hinzu kommt, dass Porto-/Transportkosten ebenfalls in allen Bereichen steigen und diese Kosten nicht an der Praxis „hängen“ bleiben sollen.
Wie kann man den Wegfall des Zeitfaktors in der Abrechnung berücksichtigen sowie die steigenden Portokosten für Gefahrgüter, kleine Bestellmengen, o.ä.?
Diese und weitere Fragen wollen wir mit Ihnen gemeinsam in einem Webinar beantworten.
Das Webinar findet am 22. März 2023 ab 19.00 Uhr statt. Wir planen 30 bis 45 Minuten ein. Dann sollten alle Fragen geklärt sein.
Ihre Ansprechpartner sind:
Dr. Claudia Perbix, Tierärztin und systemischer Coach
Christoph Bremerich, Steuerberater
Wir nutzen Zoom. Über untenstehenden Link können Sie am Webinar teilnehmen.
Zoom-Meeting beitreten
https://us02web.zoom.us/j/83917190323?pwd=ZEQ0ekI0MmZaVVg0RW9MaWZjNDNwUT09
ID: 839 1719 0323
Kenncode: 640087
bpt-Kongress in Bielefeld vom 28.04.-29.04.2023
Wir sind auf dem bpt-Kongress in Bielefeld und freuen uns auf Sie!
Sie finden uns am Stand A11.
Der Kongress findet vom 27. April bis 30. April 2023 als LIVE-Veranstaltung statt.
Ort Bielefeld Seidenstickerhalle
Webinar zum Thema GOT – Fokus steigende Nebenkosten – 01.03.2023
Seit November 2022 beschäftigen Sie sich mit der neuen GOT. Es wurden teils nach oben und teils nach unten die Preise angepasst.
Hinzu kommt, dass Porto-/Transportkosten ebenfalls in allen Bereichen steigen und diese Kosten nicht an der Praxis „hängen“ bleiben sollen.
Wie kann man den Wegfall des Zeitfaktors in der Abrechnung berücksichtigen sowie die steigenden Portokosten für Gefahrgüter, kleine Bestellmengen, o.ä.?
Diese und weitere Fragen wollen wir mit Ihnen gemeinsam in einem Webinar beantworten und Ihnen Lösungsvorschläge an die Hand geben.
Das Webinar findet am 01. März 2023 ab 17.30 Uhr statt. Wir planen 30 bis 45 Minuten ein. Dann sollten alle Fragen geklärt sein.
Ihre Ansprechpartner sind:
Dr. Claudia Perbix, Tierärztin und systemischer Coach
Christoph Bremerich, Steuerberater
Wir nutzen Zoom. Über untenstehenden Link können Sie am Webinar teilnehmen.
Zoom-Meeting beitreten
https://us02web.zoom.us/j/81639156140?pwd=eE1pWVNQTWhtRmVLb2RFMXBXVEpuZz09
Meeting-ID: 816 3915 6140
Kenncode: 154288
DEUTSCHE VET in Dortmund vom 26.05.-27.05.2023
Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” wieder für Sie da und freuen uns auf Sie!
Sie finden uns am Stand 414.
Die Messe findet vom 26. Mai bis 27. Mai 2023 als LIVE-Veranstaltung statt, dieses Mal in Dortmund!
Ort Messe Dortmund
Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2021) – Information für Mitarbeiter – 3G-Regel am Arbeitsplatz
Aufgrund der Pressekonferenz der Ministerpräsidenten vom 18. November 2021 und der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden mit Wirkung für die Zukunft (beginnend mit dem 24. November 2021) u.a. neue Regelungen für Arbeitsstätten getroffen. Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen daher ab dem 24.11.2021 von ihren Mitarbeitern einen Nachweis darüber verlangen, dass diese eines der 3Gs erfüllen.
Sie sollten ein Informationsblatt für Ihre Mitarbeiter sowie ein Formular zur Datenerfassung des Impfstatus Ihrer Mitarbeiter erstellen. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Nachweise an einem zentralen und den zuständigen Mitarbeitern bekannten Ort griffbereit aufzubewahren.
Darüber hinaus können Sie zur Aufrechterhaltung und Sicherheit Ihres eigenen Betriebes auch weitere Maßnahmen treffen. Sofern dies in Ihrem Betrieb umsetzbar ist, könnten Sie beispielsweise entscheiden, dass sämtliche Mitarbeiter einen negativen Testnachweis vorlegen müssen ehe sie die Arbeitsstätte betreten und Ihre Tätigkeit aufnehmen. Dies könnte wöchentlich (so wie in der Information für Mitarbeiter vorgeschlagen) oder auch in kürzeren Abständen erfolgen. Bitte beachten Sie, ob individuell strengere Vorschriften gelten. Auch könnte eine Regelung getroffen werden, wonach Geschäftstermine mit Kunden nur dann erfolgen können, wenn auch seitens der Kunden ein 3-G-Nachweis erbracht wird.
Uns ist natürlich bewusst, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Arbeit aus dem Homeoffice nicht für sämtliche Betriebe und Praxen bzw. für sämtliche Funktionen innerhalb eines Unternehmens / einer Praxis handhabbar ist. Bitte verstehen Sie unsere Informationen lediglich als Vorschlag. Die konkrete Umsetzung in Ihrer Praxis / Ihrem Unternehmen muss selbstverständlich auf Ihre konkreten Belange angepasst werden.
Sollten Sie Beratungsbedarf zu der Umsetzung von Maßnahmen in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gern an.
Update – Coronavirus-Pandemie (19.11.2021) – Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu
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Grundsteuer-Reform zum 01.01.2022 – Steuererhöhung durch die Hintertür?
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2018, die schon lange kritisierten Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude aufgrund der völlig veralteten Datengrundlage für verfassungswidrig erklärt. Seit dem Jahr 1965 wurde keine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Die Einheitswerte als Grundlagen der Berechnung orientieren sich an Wertfeststellungen aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Die heutigen realen Verkehrswerte liegen deutlich über diesen Werten.
Die obersten Verfassungsrichter verpflichteten somit den Gesetzgeber, die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer zu reformieren. Bundestag und Bundesrat haben dann im Herbst 2019 mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen. Künftig soll sich die Steuer am Wert der Grundstücke und Immobilien orientieren. Eine spezielle Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern aber, eigene Wege zu gehen.
Was ist die Grundsteuer?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine laufende Besteuerung des Grundstücks (Grund und Boden bzw. Gebäude) und neben der Gewerbesteuer um die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen in Deutschland. Die Grundsteuer trägt entweder der Eigentümer einer Immobilie selbst oder im Zuge der Vermietung über die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Die Einnahmen sind für die Städte unverzichtbar, da diese unmittelbar in den Haushalt eingehen und beispielsweise dem Straßenbau oder der Finanzierung und dem Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern sowie weiteren kommunalen Einrichtungen dienen. Im Jahr kommen bundesweit mehr als 14 Milliarden Euro an Grundsteuer zusammen.
36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind damit betroffen und neu zu bewerten! Dafür sind von Grundstücksbesitzern dann entsprechende Erklärungen abzugeben.
Derzeit ist vorgesehen, dass die Grundstückeigentümer aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte bereits im ersten Halbjahr 2022 bis zum 30. Juni 2022 abzugeben.
Die Grundsteuer soll danach alle 7 Jahre neu erhoben werden!
Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?
Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung an. Damit wird die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet:
Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Der Grundbesitzwert wird im Bundesmodell in Abhängigkeit der Grundstücksart ermittelt.
Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:
- Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
- Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
- Grundstücksfläche
- Immobilienart und Alter des Gebäudes
Für Nichtwohngrundstücke (z.B. Geschäftsgrundstücke) soll sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.
Im zweiten Schritt ermitteln die zuständigen Finanzämter den Steuermessbetrag, indem der Grundbesitzwert mit der bei der Reform von 3,5 auf 0,031 Prozent stark reduzierten Steuermesszahl multipliziert wird. Der Steuermessbetrag wird in einem dritten Schritt mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.
Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird der normale Steuerbürger aufgrund der Komplexität des Bewertungsverfahrens nicht leisten können. An dieser Stelle wird der Steuerberater hilfreich zur Seite stehen müssen.
Neun der 16 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen) haben sich zum Bundesmodell bekannt. Die anderen Bundesländer machen mehr oder weniger von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entwickeln eigenständige Modelle, die die Grundsteuer weitestgehend wertunabhängig ermitteln sollen.
Komplett neu ist die Einführung einer Grundsteuer C in einigen Bundesländern, die auf diese Weise der ausufernden Bodenspekulation entgegentreten soll. Baureife, aber unbebaute Grundstücke können demnach mit einem höheren Hebesatz bemessen werden. Ob professionelle Bodenspekulanten hierdurch abgeschreckt werden, bleibt abzuwarten. Experten befürchten eher, dass die Mehrsteuer bei einer Veräußerung der Grundstücke auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird und die Bodenpreise weiter nach oben treibt.
Transparenzregister wird Vollregister (19.11.2021)
Transparenzregister wird Vollregister
Sicher haben Sie bereits von der geänderten Gesetzeslage zum Transparenzregister in Ihrem Branchenbrief oder bei der Kammer gelesen: Und wieder gibt es eine neue Meldepflicht!
Hintergrundinformationen
Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dort sind alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften etc.) einzutragen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht eintragungspflichtig. Wirtschaftlich Berechtigte/r eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält bzw. kontrolliert.
Mitteilungsfiktion entfällt
Für viele galt bisher die Eintragungspflicht als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen Register ergaben (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister). Dies gilt seit dem
1. August 2021 leider nicht mehr. Damit müssen auch alle bisher zum Eintrag nicht Verpflichteten, ihre Daten eintragen bzw. ergänzen, um Bußgelder zu vermeiden.
Gestaffelte Fristen für Meldepflicht
Für die Eintragung sind die Geschäftsführer der Unternehmen verantwortlich. Je nach Rechtsform haben sie allerdings noch ein wenig Zeit:
– bis zum 31. März 2022: AG, SE und KGaA
– bis zum 30. Juni 2022: GmbH, PartG, Genossenschaft
– bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen
Hinweis Vereine: diese müssen die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden. Hat ein Verein allerdings auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein eigene Eintragungspflichten beachten.
Transparenzregister auch bei Krediten und Notaren wichtig
Es kommt jetzt häufiger vor, dass Banken und Sparkassen bereits jetzt für aktuelle Kreditanfragen die Eintragungsbestätigung im Transparenzregister fordern. Ebenso gilt dies bei Gesellschaftsverträgen etc., die bei Notaren beurkundet werden müssen. Bitte bereiten Sie sich deshalb zeitnah darauf vor.
Sie können die Meldung selbst vornehmen unter transparenzregister.de, Ihren Anwalt beauftragen oder fragen bei Ihrer HWK/IHK nach seriösen Dienstleistern. Achtung: mittlerweile sind einige betrügerische Mails und Angebote unterwegs.