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Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Rückzahlung Soforthilfe

Im März haben wir Sie über die Corona-Soforthilfe informiert. Jetzt stellen sich folgende Fragen:

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten?
  2. Und haben Sie sie zu Recht in voller Höhe erhalten?
  3. Wie können Sie das berechnen?
  4. Was tun, wenn ein Teil oder sogar alles zurückzuzahlen ist?
  5. Wann ist das zurück zu zahlen und wohin?
  6. Haben Sie sich eventuell strafbar gemacht (Subventionsbetrug)?

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Zuschüssen vom Bund und Ländern um eine Transferleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, anders als zum Beispiel einKredit. Haben Sie also mehr bekommen als Sie tatsächlich brauchen, muss das Zuviel zurückgezahlt werden.

Hier kommen Antworten zu den 6 Fragen:

  1. Sie waren vom Lock down betroffen (erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten) und haben die geforderten Kriterien erfüllta) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März ist durch die Corona-Krise weggefallen (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

     b) die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat sind mehr als halbiert (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

c) die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen wurden durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt

oder

d) die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

und

e) Sie waren am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten.

 

Damit haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten.

 

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht in voller Höhe erhalten?
  • Für diese Antwort muss gerechnet werden.

 

  1. Der Finanzierungsplan listet alle Einnahmen und Ausgaben für den Zuschusszeitraum – 3 Monate ab Antragstellung – auf (Excel-Vorlage)
  • Haben Sie keine Grundsicherung beantragt, stehen Ihnen in einigen Bundesländern wie in NRW außerdem von der Soforthilfe 2.000 EUR Lebenshaltungskosten zu.

 

  1. Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Wann ist das notwendig und wie funktioniert es?

 

  1. Bitte veranlassen Sie keinesfalls etwas ohne Aufforderung!! Derzeit sind Betrugs-Mails in Umlauf, in denen um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten wird. Weder die Mails noch die Formulare darin stammen aus offiziellen Quellen. Der Absender einer Betrugs-Mail endet auf at. nrw. de. com (korrekte Mail lautet @nrw.de), Absender weiterer Betrugs-Mails lauten corona-zuschuss at bmwi .de. com!
    Bitte senden Sie keinesfalls Unterlagen an diese Mail-Adressen.
  2. Es ist Stand heute nicht vorgesehen, einen Antrag stellen zu müssen oder ein Formular auszufüllen.
  3. Aber es ist laut Informationsstand heute vorgesehen, dass Sie in den nächsten Tagen eine eindeutige E-Mail erhalten von der Behörde, die Ihren Antrag auf Soforthilfe genehmigt hat, mit Ihrer Antragsummer und Identifizierungsdaten / Aktenzeichen. In dieser Mail wird auch eine Bankverbindung genannt werden. Wollen Sie ganz sichergehen, so schauen sie auf der offiziellen Seite der Behörde im Internet nach, ob die Daten übereinstimmen.
    Beispiel https://www..bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/n/nrw-soforthilfe_2020/index.php
    Schauen Sie auf den offiziellen Seiten  der in Ihrem Bundesland zuständigen Stellen wie Ministerium, Landesbank, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc. nach.
  4. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. In NRW ist z.B. nur diese Absenderadresse korrekt:
    noreply@soforthilfe-corona.nrw.de

 

  1. In den ersten Wochen waren die Informationen keinesfalls eindeutig, es gab viele Fragen, die Websites mit den relevanten Informationen wurden ständig aktualisiert, zum Teil im Stundentakt. Wir hatten Ihnen ja gleich zu Beginn ein Corona-Tagebuch empfohlen, um die Ereignisse später besser nachvollziehen zu können.
    Haben Sie also  nach bestem Wissen und Gewissen den Antrag ausgefüllt und nicht bewusst Anspruchsvoraussetzungen vorgetäuscht, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht.

Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Gibt es Neuigkeiten, hören Sie von uns.