Update – Coronavirus-Pandemie (01.05.2020) – Besuch – was ist wo erlaubt? – Zusammenstellung aller Verordnungen der Bundesländer

Corona-Besuch – was ist wo erlaubt?  

Hier sind alle Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen zusammen getragen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind Ansammlungen von bis zu fünf Personen außerhalb des Öffentlichen – wozu auch der private Garten gehört – erlaubt. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen, bezogen auf Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. In diesem Fall dürften sich also sogar mehr als fünf Personen im Garten aufhalten.

Bayern

In Bayern sind laut Verordnung aufgrund der aktuellen Situation Besuche zu Hause – und auch im Garten – nicht erlaubt. Hier heißt es: „Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

Berlin

Versammlungen von mehr als zwei Personen sind in Berlin generell verboten, es sei denn, sie leben in einem Haushalt zusammen. Außerdem heißt es, dass sich Menschen im Stadtgebiet stets innerhalb der eigenen Wohnung aufhalten müssen – mit einigen Ausnahmen. Allerdings sind gleich im ersten Paragraf alle Zusammenkünfte im privaten Raum – und damit auch im privaten Garten – untersagt.

Brandenburg

Die Landesregierung in Brandenburg folgt dem Neun-Punkte-Plan des Bundes. Demnach sind Familientreffen oder Feiern im Garten auf den eigenen Hausstand beschränkt.

Bremen

Auch in Bremen gilt das Kontaktverbot der Bundesregierung. Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum sind demnach grundsätzlich verboten. Im privaten Raum darf man sich jedoch mit Freunden oder Familie treffen. „Der Kreis der Menschen, mit denen man sich trifft, soll möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück“.

Hamburg

Auch Hamburg hält sich an die Neun-Punkte-Regelung, die ein Kontaktverbot vorschreibt. Personen außerhalb des Hausstandes dürfen keine Besuche im privaten Raum abstatten. Versammlungen sind grundsätzlich untersagt es sei denn, sie sind ausdrücklich in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus genannt.

Hessen

In Hessen gibt es ein weitgehendes Kontaktverbot.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch hier gilt ein umfangreiches Kontaktverbot, von dem die Familienmitglieder des eigenen Haustandes nicht betroffen sind. Versammlungen von  bis zu 50 Personen sind unter freiem Himmel erlaubt, soweit die Abstandsregeln von 1,50 m eingehalten, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

Niedersachsen

Das Kontaktverbot gilt auch in Niedersachsen. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Abstand- und Hygieneregeln sind zu beachten

Nordrhein-Westfalen

NRW hält sich an die bundesweite Entscheidung zum Kontaktverbot – allerdings mit Einschränkungen. Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Organsierte Veranstaltungen sind untersagt, weniger strukturierte Zusammenkünfte und Ansammlungen dagegen erlaubt: Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht.

Rheinland-Pfalz

Auch hier gilt das allgemeine Kontaktverbot, nur die Familie ist davon ausgenommen.

Saarland

Das Saarland hat ein stringentes Kontaktverbot. Es nicht erlaubt, Freunde zu besuchen oder einzuladen – auch im heimischen Garten. Man solle alle Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstands auf das absolut nötige Minimum reduzieren.

Sachsen

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner.  Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Sachsen-Anhalt

Auch hier bezieht sich der Kreis der Personen auf Angehörige der Kernfamilie. Dabei sind Großeltern oder Enkelkinder eingeschlossen. Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Raum sind grundsätzlich untersagt, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern in kleinstem Rahmen

Schleswig-Holstein

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.

Thüringen

Thüringen hat sich dem Neun-Punkte-Plan der Bundesregierung angeschlossen und ein Kontaktverbot erlassen. Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Größere Veranstaltung sind mit Auflagen und einer Genehmigung möglich.