Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2018 – 11 L 835/18
Verstößt ein Landwirt bei der Rinderhaltung wiederholt und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, so muss er es hinnehmen, wenn ihm aufgrund dessen verboten wird, Rinder zu halten und zu betreuen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 04.10.2018, Az.: 11 L 835/18, nicht rechtskräftig).
Rinder unterernährt und Ställe verdreckt
Der Antragsteller, ein Landwirt, hält auf seinem Hof etwa 60 Rinder. Seit Jahren waren bei Kontrollen auf dem Hof wiederholt erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. So war bereits Ende 2009 sowie Anfang 2010 festgestellt worden, dass sich ein großer Teil des Tierbestandes in einem mäßigen oder schlechten Ernährungszustand befand, Milchkühe, Kälber und Jungrinder mager waren und zum Teil wegen einer defekten Tränke keinen Zugang zu Tränkwasser hatten. 2016 und 2017 war unter anderem festgestellt worden, dass die Ställe und die Tiere völlig verdreckt waren und die Tiere zum Teil derart hoch im Mist standen, dass sie in einem leeren Trog vorgelegtes Futter nicht mehr hätten erreichen können. Nachdem auch 2018 eine Vielzahl von Mängeln bei der Pflege der Rinder festgestellt worden war, verbot der Kreis Borken dem Landwirt im Juli 2018 mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihm auf, seinen Rinderbestand aufzulösen. Hiergegen beantragte der Landwirt vorläufigen Rechtsschutz.
Langjähriger massiver Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen
Diesen Antrag hat das VG Münster abgelehnt. Der Antragsteller habe bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Der Antragsgegner habe dies in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Das Gericht habe daher keine durchdringenden Zweifel, dass die amtstierärztlichen Begutachtungen zutreffend seien. Die Behauptung des Antragstellers, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermöge nicht zuletzt angesichts der für sich sprechenden Lichtbilder die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern.
Umgang mit Rindern wurde nach Kontrollen nie nachhaltig verbessert
Weder Beratung und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer noch zwei ordnungsrechtliche Verfügungen hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt, betont das VG. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legten in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass er nicht willens oder in der Lage sei, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof seien fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt.
Kein milderes Mittel ersichtlich
Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten werde, seien nicht ersichtlich. Daher habe dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung gestanden, um künftigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.