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Webinar – Was kostet mein Leben? – 28.11.2017 ab 19.30 Uhr

Webinar exclusiv für Mitglieder des “Bund angestellter Tierärzte e.V”

Du hast einen Überblick über deine Finanzen? Du bist dir im Klaren darüber, was du monatlich für deine Miete und Essen bezahlst? Gut so! Aber weißt du auch Bescheid darüber, was Dein Leben sonst noch kostet? Welche Steuern noch auf dich zukommen? Wie viel dich dein Auto im Laufe seines Lebens noch kosten wird? Was ein Haustier für Kosten erzeugt? Weißt du, wie du ein Gehalt berechnest, mit dem du dir ein Leben leisten kannst, mit dem du zufrieden bist?

Der BaT und Dagmar Kayser-Passmann freuen sich auf Euch und Eure Fragen!

Anmeldungen für Mitglieder bitte an info@bundangestelltertieraerzte.de

Leipziger Tierärztekongress vom 19.-20. Januar 2018

Wir sind am Stand des Tierarztberater-Netzwerkes für Sie da und freuen uns auf Ihren Besuch!

Datum 19.01.2018 – 20.01.2018

Ort Congress Center Leipzig – Halle 2 Stand C 51

BPT-Kongress 20. – 21. Oktober 2017 in München

Es ist wieder soweit – wir freuen uns auf gute Gespräche!
Sie finden uns am Stand des Tierarztberater-Netzwerkes TiBerNet Halle BO Stand H11.

Haben Sie ein spezielles Anliegen und möchten einen Termin vereinbaren, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen uns an.

Beste Grüße uns bis in München!!

2017-08-10 – In Pharmaindustrie beschäftigte Tierärztin bleibt Pflichtmitglied im Versorgungswerk

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie z.B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.08.2017 veröffentlichten Urteil.

Tierärztin beantragt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

Approbationspflichtige Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.

(AZ L 1 KR 120/17 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Fremdlabor oder hauseigenes Labor: was rechnet sich für den Tierarzt mehr?

Immer wieder werden wir von unseren Mandanten gefragt: „Soll ich mir eine eigene Laboreinheit zur Blutuntersuchung anschaffen oder weiterhin das Blut ins Labor schicken?“

Immer wieder müssen wir darauf antworten: „Das kommt darauf an…“.

Denn wir von Vetax® denken: Sie können mit beiden Varianten Geld verdienen und sogar beide Varianten erfolgreich parallel praktizieren. Zumindest, wenn Sie Blutuntersuchungen gerne für Ihre Diagnostik einsetzen. Denn dann können Sie die Notwendigkeit einer Blutuntersuchung auch überzeugend an den Tierhalter kommunizieren.

Erfahren Sie hier, wie Sie Laboruntersuchungen richtig abrechnen und ab wann sich ein eigenes Laborgerät lohnt.

Labore als Partner der Tierärzte

Aus unserer Sicht hat es durchaus Vorteile, mit einem leistungsfähigen Fremdlabor zusammenzuarbeiten, dessen Service und Datenübermittlung zu Ihnen und Ihrer Praxisorganisation passt. Zum einen muss Ihr Personal nicht mehr tun, als den Untersuchungsantrag auszufüllen und die Abholung zu veranlassen. Eventuell muss auch mal Blut zentrifugiert werden oder ein Blutausstrich angefertigt werden, was aber nicht viel Zeit kostet. Zum anderen müssen Sie weder Raum schaffen für ein Blutanalyse-Gerät, noch Reagenzien vorhalten oder Wartungsintervalle einhalten. Weiterhin erhalten Sie bei vielen Anbietern kompetente Unterstützung bei der Befundinterpretation.

Zwar haben Sie die Ergebnisse frühestens am Folgetag, wenn Sie diese Verzögerung aber nutzen und den Tierhalter gleich zur Befundbesprechung am nächsten Tag wieder einbestellen, können Sie gleich überprüfen, ob Ihr vorläufiger Therapieansatz schon Wirkung zeigt.

Abrechnung des Fremdlabors als Barauslage

Uns fällt hin und wieder an den zu buchenden Belegen auf, dass Fremdlabore nicht korrekt oder/und nicht vollständig abgerechnet werden. Bei Fremdlaborkosten handelt es sich um Barauslagen gemäß § 1 GOT. Barauslagen werden dem Wortsinne nach in gleicher Höhe weiterberechnet, wie sie auch „bar ausgelegt“ wurden. Wenn Sie als Praxis also beispielsweise € 22,50 netto für ein großes blutchemisches Screening beim Fremdlabor bezahlen, dann berechnen Sie dem Tierhalter auch exakt diese € 22,50 zuzüglich Mehrwertsteuer weiter. Nur wenn das Labor mit dem Tierhalter direkt abrechnet, kommt der „Preis für den Tierhalter“ zum Tragen.

Der Verdienst liegt in den Gebühren für tierärztliche Leistungen!

Wer jetzt Sorge hat, dass bei Weiterberechnung der tatsächlichen Laborkosten nichts verdient wird an einer Blutuntersuchung, den möchten wir beruhigen: doch, durchaus, allerdings nur an den Gebühren und nicht an den Barauslagen.

Die tierärztlichen Leistungen, die Sie im Zusammenhang mit einer Blutuntersuchung regelmäßig in Rechnung stellen können, sind (Beispielpreise angenommen):

  • Blutentnahme venös € 8,90 (Ziffer Bl 5; 1.0-fach € 6,41)
  • Bearbeitung von Proben zum Versand € 6,50 (Ziffer 302; 1.0-fach € 6,41)
  • Barauslage Großes Screening Fremdlabor € 22,50 (gemäß GOT § 1)
  • Befundinterpretation € 9,80 analog § 7 (Ziffer 10; 1.0-fach = € 7,04)
  • Zusätzlich können Sie noch Verbrauchsmaterial nach § 1 GOT berechnen

Wenn Sie diese Positionen abrechnen, erzielen Sie mit einer Blutuntersuchung im Fremdlabor € 25,20 Deckungsbeitrag. Den Deckungsbeitrag können Sie nutzen, um Ihre monatlichen Fixkosten zu bestreiten (Personal, Miete, etc.).

Falls Sie den Tierhalter nicht zur Befundbesprechung einbestellen, sondern eine Besprechung der Laborergebnisse am Telefon vereinbaren, rechnen Sie noch eine fernmündliche Beratung für beispielsweise € 9,20 (Ziffer 10; 1.0-fach = € 7,04) ab.

Der Tierhalter ist dann einmal da gewesen, hat € 56,90 netto für die Blutuntersuchung bezahlt und Sie haben damit € 34,40 Deckungsbeitrag erzielt.

Muss eine blutchemische Untersuchung nach Ziffer Bl 2 abgerechnet werden?

Will man in der Lage sein, eine gewisse Auswahl an Blutparametern selbst zu erheben, weil man entweder die Information für die sofortige Therapieentscheidung benötigt oder eine derartige Diagnostik einfach anbieten möchte, muss man sich eine eigene Laboreinheit zulegen. Für Blutuntersuchungen im hauseigenen Labor kann man mehr berechnen, weil das Ergebnis auch gleich verfügbar ist. Das ist dem Tierhalter auch immer einleuchtend, sofern dieser Mehrwert auch entsprechend kommuniziert wird. Um bei dem Beispiel Großes Screening zu bleiben: € 38,- sind dafür nicht zu hoch angesetzt, wenn man darauf warten kann.

Eine Blut-chemische Untersuchung nach Ziffer Bl 2 würde bei 20 Parametern und 1.0-fachem Satz schon mit € 77,- zu Buche schlagen. Diese Ziffer ist jedoch eher für die Untersuchung mit einzelnen Teststreifen gedacht, bei der ein Mitarbeiter für die gesamte Zeit dabei bleiben muss. Ein Multi-Parameter-Testing mittels Testplatte/Chip könnte daher auch gemäß § 7 GOT analog der vergleichbaren Leistung Bl 8 „Blutstatus komplett“ abgerechnet werden (1.0-fach € 16,03).

Verbrauchsmaterial und andere versteckte Kosten

Für ein Gerät, das in der Lage ist, ein großes Screening mit 20 Parametern oder mehr gleichzeitig zu erstellen, benötigt man entsprechendes Verbrauchsmaterial (Testplatten, Kartuschen, Chips, Lösungen, etc.). Ihr Personal muss Zeit aufwenden, um das Blut aufzubereiten, das Gerät zu kalibrieren und die Blutuntersuchung zu starten. Gleichzeitig entfällt der Umsatz aus der Bearbeitung von Proben zum Versand. Dem Tierhalter kann auch nicht zusätzlich zur Allgemeinen Untersuchung mit Beratung nach Ziffer 20 noch eine Beratung nach Ziffer 10 berechnet werden. Bleibt also nur noch eine Befundinterpretation analog § 7, Ziffer 10, diese sehen wir jedoch nur selten als zusätzliche Rechnungsposition aufgeführt. Vermutlich, weil dem Untersucher der Preis bereits schmerzhaft hoch erscheint.

Ist das hauseigene Labor also eher eine Kostenfalle? Nicht, wenn Sie richtig abrechnen!

So rechnen Sie hauseigene Laboruntersuchungen ab

Für unsere Rechnung gehen wir davon aus, dass Kosten wie z. B. Arbeitszeiten des Personals am Gerät aufgewogen werden durch gleichzeitig auftretende positive Effekte (höheres Umsatzpotenzial, Aufwertung des Praxisansehens und Einsparung von administrativer Tätigkeit für die Fremdlabor-Untersuchung).

Dann ergibt sich folgende Abrechnung:

  • Blutentnahme venös € 8,90 (Ziffer Bl 5; 1.0-fach € 6,41)
  • Blutchemische Untersuchung € 38,- analog § 7 GOT (Ziffer Bl 8; 1.0-fach € 16,03)
  • Verbrauchsmaterial € 26,80* (gemäß GOT § 1) (*Beispiel-EK Testplatte)
  • Befundinterpretation analog § 7 (Ziffer 10; 1.0-fach = € 7,04) meist zu teuer

Wenn Sie die Blutuntersuchung im hauseigenen Labor so abrechnen, ist der Tierbesitzer ebenfalls nur einmal da gewesen, hat € 73,70 netto bezahlt und Sie haben € 46,90 Deckungsbeitrag erzielt.

Ab wann rentiert sich die Investition in ein eigenes Blutgerät?

Ein leistungsstarkes Laborgerät kostet natürlich Geld. Und Sie wollen sicher wissen, ab wann sich diese Investition gegenüber einem Fremdlabor bezahlt macht. Gehen wir mal von einem Blutchemie-Gerät aus, das die oben angeführten 20 Parameter gleichzeitig bestimmen kann, nehmen einen Neupreis von € 6.500,- an und eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (Sie können die Rechnung auch mit jedem anderen Gerätepreis anstellen und auch für eine optimistischere Nutzungsdauer).

Nehmen wir weiterhin an, dass noch Reparaturen und Wartung in Höhe von 10% des Neupreises hinzukommen. Dann kostet Sie das Gerät im Monat € 162,50 [(6.500+650*5)/5/12]. Steuermindernde Effekte durch die Abschreibung des Geräts lassen wir dabei mal außer Acht.

Diese € 162,50 müssen Sie nun mit der Differenz aus Eigenlabor-Deckungsbeitrag und Fremdlabor-Deckungsbeitrag bestreiten. Also in unserem Beispiel mit € 46,90 ./. € 34,40 = € 12,50. Diesen Mehrverdienst an der hauseigenen Laboruntersuchung benötigen Sie 13 mal im Monat, damit sich das Gerät amortisiert. Bei fünf Praxisöffnungstagen pro Woche würde das einer Soll-Anzahl von drei Großen Screenings pro Woche entsprechen.

Sich für eine eigenes Laborgerät zu entscheiden, ist nicht zwingend auch eine Entscheidung gegen das Fremdlabor

Überprüfen Sie mal die Fremdlabor-Abrechnungen der letzten Monate. Wie viele Blutuntersuchungen geben Sie im Durchschnitt monatlich in Auftrag? Deutlich mehr als die von Ihnen ermittelte Soll-Anzahl? Dann könnte sich ein eigenes Gerät lohnen.

Und wenn Sie sich daran gewöhnt haben, zu jeder Zeit eine große Anzahl von Blutwerten zur Diagnostik zur Verfügung zu haben, werden Sie wahrscheinlich auch schnell mehr Blutuntersuchungen durchführen. Dann können Sie sogar Untersuchungen, die keine Eile haben, wie z. B. ein Geriatrie-Profil, weiterhin ins Fremdlabor Ihres Vertrauens schicken.

Erstellt 24.08.2017

Neue GOT tritt am 27.07.2017 in Kraft

Die GOT vom 28.07.1999, durch die 1. und 2. Verordnung in 2005 und 2008 geändert, wurde jetzt im Juli 2017 angepasst und die 3. Verordnung zur Änderung am 26.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Insgesamt wurden die Erwartungen nicht erfüllt. Gefordert war eine Erhöhung um 20 %, tatsächlich umgesetzt wurden 12%. Das entspricht noch nicht einmal der Inflationsrate der letzten Jahre. Die Begründung dieser zaghaften Anpassung ist unglaublich: Eine solche Erhöhung sei dem Tierbesitzer nicht zumutbar und erhöhe die Hemmschwelle, mit einem Tier zum Arzt zu gehen. Die Bundestierärztekammer bezeichnet diese Begründung zu Recht als zynisch.
Bei der medizinisch immer weiter fortschreitenden Entwicklung  hin zu einem humanmedizinischen Behandlungsniveau mit qualitativ hochwertigen und hochpreisigen Apparaten ist eine betriebswirtschaftliche Praxisführung so nur schwer zu gewährleisten.

2017-02-01 – FG Hessen 12 K 902/16 – Hundegassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führen.
Die Klägerin ist ledig, voll berufstätig und beantragte in ihren Steuererklärungen eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 Euro (2013) und 2.400 Euro (2014) wegen der Betreuung ihres Hundes. Der Hund würden nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der “Hunderunde A” besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da sie nicht “im Haushalt” erbracht worden seien. Die Klägerin erhob Einspruch und erhielt beim Finanzgericht Recht. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff “haushaltsnah” ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff “haushaltswirtschaftlich” anzusehen.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Die Revision wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen VI B 25/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Beschaffungsmanagement und Apothekenwirtschaft in der Tierarztpraxis – 27.09.2017 in Unna

Das tierärztliche Beschaffungsmanagement wird häufig mit dem Einkauf von Medikamenten gleichgesetzt. Professionelles Beschaffungsmanagement bezieht sich jedoch auf sämtliche Produktionsfaktoren, die zur tierärztlichen Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehören Kapital, Mitarbeiter, Geräte, Praxisausstattung, Medikamente, Verbrauchsmaterial und auch Dienstleistungen.

In einem Seminar in unserem Seminarraum am 27.09.2017 in Unna werden die relevanten Begriffe des Beschaffungsmanagement erläutert und die  Anforderungen und Aufgaben dargestellt. Ebenso erfolgt die Darstellung der Instrumente der Beschaffung sowie der Logistik und Lagerung.

Anmeldung und weitergehende Informationen
IVP-Akademie http://www.vet-business.eu

 

Gute Praxisorganisation – damit machbar wird, was denkbar ist – 30.08.2017 in Unna

in nahezu jeder tierärztlichen Praxis schlummert organisatorisches und administratives Optimierungspotenzial. Wartezeiten, Leerlauf, doppelt gemachte Arbeiten und der damit verbundene Frust sind häufig das Ergebnis mangelnder Praxisorganisation oder schlichter Unkenntnis.

Die Menschen, die in Tierarztpraxen arbeiten, wollen in erster Linie am oder mit dem tierischen Patienten arbeiten und sich so wenig wie möglich um organisatorische Fragestellungen kümmern. Dieses Bestreben ist auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten sinnvoll. Es stellt sich nur die Frage wie Störfaktoren und Zeitfresser erkannt und eliminiert werden können.

In einem Seminar am 30.08.2017 in unserem Seminarraum werden Lösungsansätze erarbeitet zur effektiven und effizienten Gestaltung der Praxisorganisation und der Praxisabläufe.

Anmeldung und weitergehende Informationen
IVP-Akademie Osnabrück http://www.vet-business.eu

2017-06-02 – Nur Einschränkungen für Pelztierhaltung und Schlachtverbot trächtiger Tiere – “Klare Kante” fehlt

Einschränkungen für Pelztierhaltung und Schlachtverbot trächtiger Tiere

Ohne behördliche Erlaubnis ist die Pelztierhaltung in Deutschland künftig verboten. Der Bundesrat billigte am 2. Juni 2017 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages.

Diese Überschrift hört sich positiver an als der Beschluss an sich ist. Wieder einmal vermissen wir die „Klare Kante“.

Vorläufige Erlaubnis für bestehende Pelzfarmen

Eine Erlaubnis erhält nur, wer gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen an die artgerechte Haltung von Pelztieren wie Nerze, Rotfuchs oder Chinchilla einhält. Für bestehende Pelzfarmen soll die nach bisheriger Rechtslage erteilte Erlaubnis mit Inkrafttreten des Gesetzes in eine vorläufige Erlaubnis umgewandelt werden. Diese wird ungültig, wenn der Halter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verkündung des Gesetzes eine Erlaubnis nach neuem Recht beantragt.

Forderung der Länder nur teilweise erfüllt

Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach – zuletzt vor zwei Jahren – ein grundsätzliches Verbot der Pelztierhaltung gefordert (BR-Drs. 217/15). Mit dem vom Bundestag verabschiedeten „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ bleibt die Pelztierhaltung dagegen auch in Zukunft unter Einschränkungen möglich.

Schlachtverbot trächtiger Tiere

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält zudem das Verbot, hochträchtige Säugetiere zu schlachten. Davon ausgenommen sind allerdings Schafe und Ziegen. Zur Bekämpfung von Tierseuchen ist jedoch das so genannte Keulen weiter erlaubt, ebenso wie Notschlachtungen.

Tierisches Fett darf wieder verfüttert werden

Außerdem hebt das Gesetz das derzeit geltende Fettverfütterungsverbot auf. Futtermittel aus Fettgewebe tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel dürfen damit wieder an Rinder verfüttert werden. Es bestehe kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher mehr, heißt es zur Begründung.

Mehr Tierschutz gefordert

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für ein sofortiges Verbot der Pelztierhaltung zu sorgen. Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und sie allein zur Pelzgewinnung zu töten, verstoße gegen das Tierschutzgesetz, betonen die Länder. Der Bundesrat fordert zudem eine Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte, um Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. Außerdem kritisiert er die Ausnahmen beim Schlachtverbot trächtiger Tiere als zu weitgehend und zu unbestimmt. Er verlangt ein grundsätzliches Schlachtverbot sämtlicher trächtiger Nutztiere.