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Existenzgründer-/Praxisübernehmer- und Abgebertag bei der apobank Dortmund am 12.09.2018

Exklusiv für Tierärztinnen und Tierärzte!

Sie planen die Gründung Ihrer eigenen Praxis? Sie möchten Ihre Praxis kurz- oder mittelfristig in gute Hände weitergeben? Dann sollten wir miteinander ins Gespräch kommen.
Lernen Sie von bewährten Erfolgsmodellen für die Praxisgründung bzw. Abgabe, nutzen Sie Gestaltungschancen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Aspekte.

Unsere Themen:

  • Praxisgründung aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht
  • Praxisgründung aus rechtlicher Sicht
  • Praxisplanung – Einflussfaktoren Schall/Dämmung, Licht und Farbe, Hygiene, Workflow
  • Ausstattungsplanung und Bestellwesen
  • Marketing – Wie präsentiere ich meine Leistungen? Wie werde ich gefunden?
  • Was ist meine Praxis/mein Anteil Wert? (Wie) kann ich den Preis beeinflussen?
  • Absicherung und Finanzierungsalternativen

Ihre Referenten:

Dagmar Kayser-Passmann, Diplom-Finanzwirtin und Steuerberaterin
Sebastian Wulf, Diplom-Jurist

Bei einem Imbiss ist Gelegenheit zum Gedankenaustausch.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist für Sie kostenlos!

5 ATF-Stunden genehmigt

 

hier geht es zur online-Anmeldung der apobank

DEUTSCHE VET in Köln vom 07. – 08.06.2019 – Stand 961

Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” wieder für Sie da und freuen uns auf Ihren Besuch!

Datum 07.06.2019 – 08.06.2019

Ort Köln-Messe

 

2018-04-30 – Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11-U-153/17

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 30.04.2018 veröffentlichtem Beschluss.

Der Kläger ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meint auch das OLG.

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie “die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes” anrechnen lassen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich “seinen eigenen Interessen” gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft sei zudem, so das OLG, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem “der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten”. Folge das Tier lediglich “der Leitung und dem Willen eines Menschen”, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …

Fußball WM 2018 – Kicktipp-Gewinnspiel

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Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Passmann & vetax® Tippspiel und uns allen eine erfolgreiche Fußballweltmeisterschaft 2018!

2017-11-08 – Hundehalter haftet für Hundebiss bei Hinunterbeugen zum Tier

Eine Frau, die von dem Hund eines Bekannten gebissen worden war, als sie sich zu diesem hinunterbeugte, kann unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung vollen Schadensersatz verlangen. Darauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 08.11.2017 hingewiesen. Hier habe sich eine spezifische Tiergefahr realisiert. Die Frau habe auch nicht mit dem Beißreflex rechnen müssen (Az.: 9 U 48/17). Der Hunderhalter hat seine Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen.

Hund beißt Frau ins Gesicht

Die Klägerin war bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein Hund, den der Bekannte drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte, frei herum. Der Hund biss der Klägerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Hundehalter: Klägerin handelte auf eigene Gefahr

Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden. Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Mann zu vollem Schadensersatz. Dagegen legte dieser Berufung ein.

OLG: Realisierung typischer Tiergefahr

Das OLG teilt die Ansicht des LG-Entscheidung. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Klägerin musste nicht mit Beißreflex rechnen

Laut OLG steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumgelaufen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beissreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Kein Mitverschulden

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen, so das OLG weiter. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das OLG. Der Hundehalter habe nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis seine Berufung zurückgenommen.

BPT-Kongress 23. – 24. 02.2018 in Bielefeld

Es ist wieder soweit – wir freuen uns auf gute Gespräche!
Sie finden uns am Stand des Tierarztberater-Netzwerkes TiBerNet Halle BO Stand A30.

Haben Sie ein spezielles Anliegen und möchten einen Termin vereinbaren, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen uns an.

Beste Grüße uns bis in Bielefeld!!

DEUTSCHE VET in Köln vom 20. – 21.04.2018

Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” an Stand Nr. 520 für Sie da und freuen uns auf Ihren Besuch!

Datum 20.04.2018 – 21.04.2018

Ort Köln-Messe

Arbeitszeit und Arbeitsschutz – Was die Stunde geschlagen hat – Seminar am 14.12.2017

Die steigende Anzahl der arbeitsschutzrechtlichen Prüfungen durch die Gewerbeaufsichtsämter dokumentiert, dass sich Tierarztpraxen nicht mehr länger unterhalb des Radars der Aufsichtsbehörden bewegen, sondern zunehmend in den Fokus von Überprüfungen gelangen.

Insbesondere die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes stellen die Dienstplanung im Praxisalltag auf eine harte Probe. Verstöße wurden bereits mit Geldstrafen von bis zu 15.000 € geahndet. Auch das Verbot von Überstunden und die Aberkennung des Klinikstatus waren bereits Konsequenzen einiger Überprüfungen.

In diesem Seminar der IVP-Akademie werden nicht nur die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes vermittelt, sondern insbesondere konkrete Hilfestellungen zur gesetzeskonformen Umsetzung im Tagesgeschäft gegeben.
Fragen zu Seminar bitte direkt an 0541 4089098, Ihre Anmeldung senden Sie bitte direkt per Antwortfax.

Das Seminar findet statt

  • am 14.12.2017
  • von 14.00 Uhr – 18.15 Uhr
  • im Seminarraum der vetax®), Massener Straße 52, 59423 Unna – Parkplätze sind vorhanden

Ihre Referenten sind Birte Leigers (IVP-Akademie) und Rechtsanwalt Sebastian Wulf (vetax®)