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Updates – Corona – Pandemie (25.03.2020) – !!! WICHTIG !!! Stundung Sozialversicherungsbeiträge März und April 2020

gestern ist es im Bundestag noch kurzfristig gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.

WICHTIG – Fristende März 2020

Der Antrag muss bis spätestens zum morgigen Donnerstag für den Monat März 2020 formlos und unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und den § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen, welche ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt gestellt werden. So können sich Ihre Unternehmen die Beiträge stunden lassen.

Ein Antrag für den April 2020 ist dann erneut separat einzureichen.

Da wir hier keine Anhänge einstellen können, folgt hier nachfolgend ein Musterantrag als Text:

per Fax:

 Ort, den 25. März 2020

 Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________

 

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

 Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

 Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

 Mit freundlichen Grüßen

 

 

Update – Corona – Pandemie (24.03.2020) – Soforthilfen für Solo-Selbständige Kleinunternehmer und Betriebe bis 50 Mitarbeiter kommen!

ergänzend zum gestrigen Bericht aus dem Live-Chat:
Der Bund hilft mit Zuschüssen von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR, je nach Beschäftigtenzahl. Hier gilt das Vollzeitäquivalent.
Voraussetzung: die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind durch Corona verursacht, dass muss versichert werden.

Baden-Württemberg hat heute ein branchenübergreifendes Sofortprogramm verabschiedet.
Der Fonds gilt für Unternehmen bis 50 Beschäftigte zur Abdeckung des dringenden und kurzfristigen Finanzbedarfs. dabei sollen je nach Einzelfall bei Betrieben ab 11 Mitarbeitern Mittel bis 30.000 EUR fließen.
Der Antrag wird ab morgen auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar sein. Einzureichen sind die Anträge über die zuständigen Kammern an die L-Bank, die die Gelder unmittelbar an die Antragsteller überweist.
Schnelle Hilfe für die Wirtschaft

Direktlinks NRW – soll ab Freitag online zur Verfügung stehen

Direktlink Soforthilfe NRW

Direktlink Baden-Württemberg – soll Mittwoch Abend 25.03.2020 zur Verfügung stehen

Direktlink Soforthilfe

Update – Corona – Pandemie (23.03.2020) – Zuschüsse und mehr – eine Zusammenfassung aus einem Live-Chat

Live-Chat am 23.03.2020 von 17 – 18 Uhr zu den aktuellen Programmen der Bundesregierung.
Anwesend der FDP-Politiker Johannes Vogel (MdB), Catharina Bruns von der Kontist-Stiftung und Tobias Maucher.

Johannes Vogel hat Fragen zu den aktuellen Programmen der Bundesregierung Fragen beantwortet:

– Steuerstundung
– Kreditbürgschaftsrahmen
– Grundsicherung
– Zuschuss für Einzelkämpfer und kleinere Unternehmen.

Alles, was heute schon von FinMIn Scholz vorgestellt wurde, soll am Mittwoch direkt nacheinander im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Wichtig bei allen Hilfsprogrammen (aber auch logisch):
die Schwierigkeiten des Unternehmens müssen durch die Corona-Pandemie verursacht sein!

Kreditbürgschaftsrahmen:
Bisher waren die Hausbanken nur zu 80% über die KfW abgesichert, jetzt sollen es 90% werden.

Zuschüsse:
Für Unternehmer, die
bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, soll ein Zuschuss bis 9.000 €
gezahlt werden,
bei 6-10 Mitarbeitern beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 €.

Die Anträge sollen “schlank” erfolgen ohne große Prüfungen. Das wird dann im nachhinein wahrscheinlich über die Steuererklärungen plausibilisiert.

Die genaue Ausformulierung – also wie zählen die Mitarbeiter (Köpfe oder arbeitzeitanteilig), Antragsvoraussetzungen etc. folgen am Mittwoch,
wenn Bundestag und Bundesrat die Gesetzesvorlagen verabschieden.

Bitte schaut dazu auch unbedingt auf die Websites der Landesregierungen, die ständig aktualisiert werden. Hier werden weitere Fragen beantwortet.

(Alles bitte ohne Gewähr aus dem Live-Chat)

Update – Corona – Pandemie (23.03.2020) – Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Aus Anlass der besonderen Umstände durch die Corona-Pandemie haben die Bezirksregierungen das Arbeitszeitgesetz gelockert.
Leider sind die Ausnahmen nicht bundeseinheitlich geregelt.
So hat die

Bezirksregierung Arnsberg

zunächst befristet bis zum 19. April 2020, folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im Wege einer Allgemeinverfügung zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist:

  • Zulässigkeit Sonn- und Feiertagsarbeit
    • für Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen) und Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen sowie Einräumen pandemierelevanter Produkte (z. B. infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) oder von Medizinprodukten und Medikamenten oder das Erbringen pandemierelevanter Dienstleistungen (z. B. medizinische und pflegerische Betreuung) oder
    • für Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen notwendiger Ware des täglichen Gebrauchs im Einzelhandel (z. B. Hygieneartikel, Trockensortiment)
  • Überschreitung der maximalen Höchstarbeitszeit
    Soweit erforderlich darf bei den oben genannten Tätigkeiten eine Beschäftigung über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden täglich erfolgen, wenn

    • die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreitet und
    • ein Ausgleich innerhalb von einem halben Jahr auf durchschnittlich 48 Stunden / Woche erfolgt.

Diese Ausnahmeregelungen dürfen in Anspruch genommen werden, wenn pandemiebedingt ein erheblicher Mehrbedarf an den genannten Produkten oder Dienstleistungen besteht oder der allgemein bestehende Bedarf wegen aktueller Personalausfälle anders nicht gedeckt werden kann. Dies gilt auch zur Deckung temporärer Lücken im Einzelhandel und in Apotheken.

die Regierungen von

Niederbayern und der Oberpfalz

haben Ausnahmeregelungen  ab sofort bis einschließlich 30. Juni 2020 verabschiedet

Längere Arbeits- und kürzere Ruhezeiten sind möglich

In bestimmten Bereichen gelten Ausnahmen bei der täglichen Höchstarbeitszeit, bei den Regelungen zu Ruhepausen und bei der Sonn- und Feiertagsruhe. Unter anderem dürfen Arbeitnehmer täglich über acht bzw. zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ruhepausen dürfen auf 15 Minuten bei über sechs Stunden Arbeitszeit und auf 30 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit verkürzt werden. Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Wöchentliche Arbeitszeit darf nicht dauerhaft erhöht sein

Allerdings müssen die Arbeitgeber laut einem Hinweis der Regierungen im Fall, dass sie die Ausnahmemöglichkeiten nutzen, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter sicherstellen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Auch bestehen weiterhin Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte.

Update – Corona – Pandemie (23.03.2020) – Bundeseinheitliche Ausgangsbeschränkungen

Seit 22. März 2020 um 17.30 Uhr ist es amtlich: Es gibt bundeseinheitliche Ausgangsbeschränkungen und Kontaktreduzierungen.
Hier ein Überblick – bitte beobachten Sie aber auch die aktuelle Berichterstattung, da die Beschränkungen stündlich erweitert werden können:

Das bleibt geöffnet

Das bleibt geschlossen

Das ist untersagt

Dafür gibt es Beschränkungen

Alles zum Thema Kinderbetreuung

Alles zur kritischen Infrastruktur

 

Hier ist die Pressemitteilung der Bundeskanzlerin vom 22. März 2020 um 17.30 Uhr

Hier ist die ausformulierte Verfügung des Landes NRW, die mit denen der anderen Bundesländern übereinstimmen müsste

Update – Corona – Pandemie (20.03.2020) – Antrag auf Steuererleichterungen

Wer einen Antrag auf Steuererleichterungen stellen will, muss trotz Corona bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für bereits fällige Umsatz- oder Lohnsteuern wird die Stundung derzeit von vielen Finanzämtern abgelehnt, da nicht Corona dafür ursächlich sei.

Aktualisiert 01.04.2020: Stundung von Lohnsteuern wird abgelehnt,

Allerdings besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11) erstatten zu lassen.
Eine Anleitung dazu gibt es auf der Website der Finanzverwaltung NRW Antrag auf Steuererleichterungen

Erlass des Bundesministeriums für Finanzen  http://Erlass BMF 19.03.2020

 

 

Update – Corona-Pandemie (20.03.2020) – Direktlinks zu Soforthilfen nach Bundesländern

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Mitmachen und Mitgewinnen – schauen Sie auf http://www.passmann-partner.de und klicken Sie oben rechts auf Kicktipp
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