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Update – Coronavirus-Pandemie (13.07.2020) – Rückzahlung Soforthilfe

Im März haben wir Sie über die Corona-Soforthilfe informiert. Jetzt stellen sich folgende Fragen:

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten?
  2. Und haben Sie sie zu Recht in voller Höhe erhalten?
  3. Wie können Sie das berechnen?
  4. Was tun, wenn ein Teil oder sogar alles zurückzuzahlen ist?
  5. Wann ist das zurück zu zahlen und wohin?
  6. Haben Sie sich eventuell strafbar gemacht (Subventionsbetrug)?

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Zuschüssen vom Bund und Ländern um eine Transferleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, anders als zum Beispiel einKredit. Haben Sie also mehr bekommen als Sie tatsächlich brauchen, muss das Zuviel zurückgezahlt werden.

Hier kommen Antworten zu den 6 Fragen:

  1. Sie waren vom Lock down betroffen (erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten) und haben die geforderten Kriterien erfüllta) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März ist durch die Corona-Krise weggefallen (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

     b) die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat sind mehr als halbiert (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

c) die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen wurden durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt

oder

d) die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

und

e) Sie waren am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten.

 

Damit haben Sie die Soforthilfe zu Recht erhalten.

 

  1. Haben Sie die Soforthilfe zu Recht in voller Höhe erhalten?
  • Für diese Antwort muss gerechnet werden.

 

  1. Der Finanzierungsplan listet alle Einnahmen und Ausgaben für den Zuschusszeitraum – 3 Monate ab Antragstellung – auf (Excel-Vorlage)
  • Haben Sie keine Grundsicherung beantragt, stehen Ihnen in einigen Bundesländern wie in NRW außerdem von der Soforthilfe 2.000 EUR Lebenshaltungskosten zu.

 

  1. Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Wann ist das notwendig und wie funktioniert es?

 

  1. Bitte veranlassen Sie keinesfalls etwas ohne Aufforderung!! Derzeit sind Betrugs-Mails in Umlauf, in denen um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten wird. Weder die Mails noch die Formulare darin stammen aus offiziellen Quellen. Der Absender einer Betrugs-Mail endet auf at. nrw. de. com (korrekte Mail lautet @nrw.de), Absender weiterer Betrugs-Mails lauten corona-zuschuss at bmwi .de. com!
    Bitte senden Sie keinesfalls Unterlagen an diese Mail-Adressen.
  2. Es ist Stand heute nicht vorgesehen, einen Antrag stellen zu müssen oder ein Formular auszufüllen.
  3. Aber es ist laut Informationsstand heute vorgesehen, dass Sie in den nächsten Tagen eine eindeutige E-Mail erhalten von der Behörde, die Ihren Antrag auf Soforthilfe genehmigt hat, mit Ihrer Antragsummer und Identifizierungsdaten / Aktenzeichen. In dieser Mail wird auch eine Bankverbindung genannt werden. Wollen Sie ganz sichergehen, so schauen sie auf der offiziellen Seite der Behörde im Internet nach, ob die Daten übereinstimmen.
    Beispiel https://www..bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/n/nrw-soforthilfe_2020/index.php
    Schauen Sie auf den offiziellen Seiten  der in Ihrem Bundesland zuständigen Stellen wie Ministerium, Landesbank, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc. nach.
  4. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. In NRW ist z.B. nur diese Absenderadresse korrekt:
    noreply@soforthilfe-corona.nrw.de

 

  1. In den ersten Wochen waren die Informationen keinesfalls eindeutig, es gab viele Fragen, die Websites mit den relevanten Informationen wurden ständig aktualisiert, zum Teil im Stundentakt. Wir hatten Ihnen ja gleich zu Beginn ein Corona-Tagebuch empfohlen, um die Ereignisse später besser nachvollziehen zu können.
    Haben Sie also  nach bestem Wissen und Gewissen den Antrag ausgefüllt und nicht bewusst Anspruchsvoraussetzungen vorgetäuscht, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht.

Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Gibt es Neuigkeiten, hören Sie von uns.

 

 

 

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (08.06.2020) – SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

Überraschend wurde am 3.6.2020 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat) die Senkung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen.

Allerdings ist diese Senkung nur vorübergehend und stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Folgende Regelungen gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020:

Der Regelsteuersatz von 19% wird auf 16% gesenkt, der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.

********

 Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten 4 Steuersätze:

Alle Speisen, die bisher dem Steuersatz von 19% resp. 7% unterlegen haben, ermäßigen sich auf 5% in der Zeit vom 01.07.2020 – 31.12.2020.

Für alle Getränke gilt vom 01.07.2020 – 31.12.2020 der Steuersatz von 16%, ab 01.01.2021 wieder der Regelsteuersatz von 19%.

Nur für Speisen gilt vom 01.01.2021 -30.06.2021 grundsätzlich der Steuersatz von 7%.

Ab 01.07.2021 wird wieder unterschieden nach Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle (19% MWSt) sowie außer-Haus-Verkauf von Speisen (7% MWSt).

********

Wichtig für die Anwendung des richtigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht die Beauftragung, nicht die Zahlung und es macht auch keinen Unterschied, ob nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert wird (Sollversteuerung / Istversteuerung).

 Wann ist die Leistung erbracht? – Wird ein Gegenstand bestellt (Auto, Waschmaschine, Medikamente etc.), ist die Leistung erbracht, wenn die Lieferung erfolgt.

Wird eine sonstige Leistung erbracht (Dienstleistungen wie Handwerkerleistungen, Behandlungen etc.)  kommt es darauf an, wann die Leistung vollendet wurde und ob eventuell Teilleistungen vorliegen.

 Beispiel 1 (Lieferung):

Bestellung erfolgt am 15.10.2020 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 16%)

Lieferung erfolgt am 02.01.2021 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 19% nach jetziger Rechtslage): Es sind 19% MWSt zu berechnen.

 Beispiel 2 (Werkleistung):

Ein Handwerker wird beauftragt, einen Parkettfußboden zu verlegen. Er liefert das Parkett im November 2020, beginnt mit den Arbeiten auch sofort und ist erst am 15.01.2021 fertig.
Beauftragt war das fertige Werk „Parkettfußboden“, damit wurde die so genannte Werkleistung erst am 15.01.2021 vollendet, der Steuersatz beträgt 19% auf die gesamte Leistung, auch wenn vorher schon Anzahlungen geleistet wurden.

Beispiel 3 (Dienstleistung)

Die Behandlung eines Patienten wurde am 15.10.2020 begonnen und am 15.02.2021 beendet. Bei diesen Dienstleistungen wird kein Behandlungserfolg geschuldet, sondern es werden einzelne Behandlungen durchgeführt, die jede für sich abrechenbar sind.

Damit ist für die Behandlungen bis 31..12.2020 der Steuersatz von 16% anzuwenden, ab 01.01.2021 der Steuersatz von 19%.

 Beispiel 4 (Teilleistungen)

Es werden Praxisräume gemietet und monatliche Zahlungen vereinbart.
Es wird ein Auto geleast und monatliche Zahlungen vereinbart.

In diesen Fällen sind es wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen, die zu dem dann jeweils gültigen Steuersatz einzeln abgerechnet werden müssen..

 Praxistipps:

  • Wenn Sie ein Warenwirtschaftssystem einsetzen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Lieferanten auf, wann ein Update für Ihre Software lieferbar ist.
  • Rechnen Sie unbedingt per 30.06.2020 alle Leistungen ab, die Sie bis dahin erbracht haben. Wenn Sie mit Behandlungen begonnen haben, so rechnen Sie bitte auf jeden Fall alle bis 30.06. durchgeführten Behandlungen ab, auch wenn Sie es bisher anders gehandhabt haben.
  • Bei Photovoltaikanlagen: Lesen Sie bitte per 30.06.2020 die Zähler ab und teilen Sie dem Energieunternehmen den Zählerstand mit.
  • Strom-/ Gas-/Wasserlieferanten/Energieunternehmen: Lesen Sie per 30.06.2020 alle Zähler ab!
  • Bitte achten Sie bei Dauermiet-/Leasingverhältnissen auf die Angabe in dem Vertrag! – Steht dort: zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% müssen Sie nichts tun.

Steht im Vertrag aber der Betrag mit dem Zusatz: zuzüglich 19% MWSt, müssen Sie Ihren Lieferanten/Auftragnehmer kontaktieren und um Anpassung des Vertrages bitten.

 

  • Sollte Ihr Kundenkreis aus Privatpersonen (B2C) bestehen (z.B. Frisör, Kosmetik etc.) , können Sie komplett auf den Ausweis / Hinweis zur Umsatzsteuer verzichten. Sämtliche bürokratischen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn Ihr Kunde die Vorsteuer geltend macht. Zudem ist Ihr Nettoerlös für 6 Monate um 3% (resp. 2%) höher.

Warum ist das wichtig, auch wenn Sie die Vorsteuer in Abzug bringen dürfen?

Steht ab 01.07.2020 der falsche Steuersatz /Steuerbetrag auf der Rechnung, greift § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG):

Der leistende Unternehmer / Lieferant muss die falsch (zu hoch) ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, der Leistungsempfänger muss dabei aus dem Rechnungsendbetrag die richtige Umsatzsteuer errechnen und darf auch nur diese als Vorsteuer in Abzug bringen!

Wir können an dieser Stelle nicht alle Spezialfragen erläutern. Bitte rufen Sie uns deshalb an, wenn Sie Fragen zu Sachverhalten haben, die oben nicht aufgeführt wurden oder die Ihnen unklar sind.

Beste Grüße … und bleiben Sie negativ J!

Wir geben unser Bestes, um Sie über alle Neuerungen auf dem Laufenden zu halten und Sie zu unterstützen, wo wir können.

Update – Coronavirus-Pandemie (04.06.2020) – Konjunkturpaket verabschiedet

Das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket wurde am 04.06.2020 verabschiedet. Hier folgt ein Auszug wesentlicher Gesetzesänderungen, wobei die Umsetzung in der Praxis noch durch die Behörden zu regeln ist: 

 1.      Der Mehrwertsteuersatz wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.

2.      Um die steigenden Ausgaben in der Sozialversicherung abzufangen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber.

3.      Strompreise: Die EEG-Umlage soll durch Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für den Verbraucher stabil im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen.

4.      Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt.

5.      Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.

6.      6.Steuerlicher Investitionsanreiz: Eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

7.      9. Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Wenn die Insolvenz trotz aller Anstrengungen nicht abwendbar ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein.
Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

8.      Bereits im September wird eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorliegen.

9.      Für kleine und mittelständische Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen wird.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

10.  Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

11.  Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.

12.  Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.

Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.

13.  Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.

14.  Durch die Umweltprämie werden klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Im bestehenden System wird die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021.
Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Neuregelung zu Maklerkosten (09.06.2020)

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Verkäufer muss Provisionszahlung nachweisen

Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Provision auf den Käufer abwälzen. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.

Maklerkosten werden geteilt

Beauftragen beide Vertragsseiten einen Makler einvernehmlich, dann müssen sie nach dem Gesetzesbeschluss automatisch jeweils die Hälfte der Maklerkosten zahlen.

Maklerverträge nur noch schriftlich

Neu ist auch, dass für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben ist, um Unklarheiten zu vermeiden.

Bildung von Wohneigentum erleichtern

Ziel des Gesetzes ist es, Immobilienkäufer vor einer Zwangslage zu schützen. Außerdem soll die Absenkung der Erwerbsnebenkosten die Bildung von Wohneigentum erleichtern.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.

Update – Coronavirus-Pandemie (29.05.2020) – Weitere Lockerungen bei Restaurants, Hotels, Freibädern und Freizeitparks, Sport, Schulen und Kitas, Demos und Kontaktbestimmungen

Der Föderalismus macht es  uns nicht leicht, den Überblick über die jeweils beschlossenen Lockerungen zu behalten. Wer jetzt einen Ausflug machen möchte, einen Kurztrip in ein anderes Bundesland plant, mit Freunden eine Radtour plant oder über Urlaub nachdenkt, muss schauen,  was in welchem Bundesland mit wie vielen Personen möglich ist.

Wir haben hier die wesentlichen Informationen je Bundesland zusammen getragen zu  Restaurants und Bars, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen, Freibädern und Freizeitparks, Kontaktbestimmungen, Fitnessstudios und Sporthallen, Demonstrationen, Schulen und Kitas:

BADEN-WÜRTTEMBERG:

Speiselokale dürfen wieder Gäste bewirten, Kneipen und Bars dürfen ab dem 2. Juni wieder öffnen.

Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen, soweit eine Selbstversorgung ohne Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen möglich ist. Vom 29. Mai an dürfen sie wieder ganz öffnen, genauso wie Hotels – ausgenommen sind Wellnessbereiche.

Wann Freibäder öffnen dürfen, ist noch nicht absehbar. Freizeitparkfans können sich auf den 29. Mai freuen.

Der Aufenthalt draußen ist auch mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet. In privaten Räumen sind Treffen mit Geschwistern und deren Familien, aber auch Treffen mit Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.

Fitnessstudios dürfen ab dem 2. Juni wieder öffnen. Auch Sportvereine sollen dann wieder in Hallen trainieren können.

Versammlungen sind erlaubt – mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes – etwa zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

Mitte Juni sollen alle Schüler zumindest zeitweise wieder Präsenzunterricht erhalten. Die Kitas sollen spätestens Ende Juni wieder vollständig öffnen. Bisher dürfen höchstens 50 Prozent der Kinder, die normalerweise die Einrichtung besuchen, gleichzeitig dort betreut werden.

BAYERN:

Restaurants dürfen sowohl die Außenbereiche als auch die Innenräume öffnen. Für auf den Getränkeausschank ausgerichtete Lokale wie Bars gibt es noch keine Perspektive.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen ab 30. Mai wieder öffnen.

Freizeitparks dürfen ab 30. Mai öffnen, Freibäder und Schwimmbadanlagen im Freien ab 8. Juni.

Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

Fitnessstudios und Indoor-Sportstätten dürfen am 8. Juni wieder öffnen. Derzeit ist Sport in Gebäuden nur in wenigen Fällen wie Reithallen erlaubt.

Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.

Einige Jahrgänge sind wieder an den Schulen, erst nach den Pfingstferien Mitte Juni sollen alle Schüler zumindest tageweise in die Schule gehen. Bis 1. Juli sollen auch alle Kinder zurück in Kindergärten und Krippen dürfen.

BERLIN:

Essen in Restaurants ist möglich. Reine Schankwirtschaften, darunter auch Bars, müssen geschlossen bleiben.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

Freibäder können öffnen. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

Sport in Hallen ist nicht erlaubt – weder für Vereine noch in Fitnessstudios.

Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis 50 Teilnehmern sind erlaubt. Unter freiem Himmel dürfen bis zu 100 Menschen teilnehmen.

Bis zum Sommer soll jedes Kita-Kind wieder ein Betreuungsangebot erhalten. Bis Ende Mai sollen alle Schüler mit verringerter Stundenzahl in die Schulen gehen.

BRANDENBURG:

Restaurants können öffnen, Bars bleiben geschlossen.

Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

Freizeitparks und Freibäder können ab Donnerstag (28.05.2020) öffnen.

Ab Donnerstag dürfen zwei Haushalte oder bis zu zehn Menschen zusammen sein. Private Feiern sind mit bis zu 50 Personen möglich. Die Regeln gelten jeweils für drinnen und draußen.

Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen können ab Donnerstag unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder aufmachen.

Demonstrationen im Freien mit bis zu 150 Teilnehmern sind ab Donnerstag erlaubt.

Allen Schülern wird vor den Sommerferien der Schulbesuch und die Teilnahme am Präsenzunterricht mindestens tage- oder wochenweise ermöglicht. Bei Kitas soll ein eingeschränkter Regelbetrieb anlaufen.

BREMEN:

Restaurant- und Kneipenbesuche sind möglich. Es gelten ein Thekenverbot, Sitzplatz- und Bedienpflicht. Bars bleiben weiterhin geschlossen.

Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

Die ersten Freibäder können ab 1. Juni öffnen, ab 15. Juni sollen Freibäder bei Vorlage eines Hygienekonzeptes generell geöffnet werden. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen.

Sporthallen und Fitnessstudios dürfen seit Mittwoch unter Auflagen wieder öffnen.

Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

Alle Schulklassen werden schrittweise zurückgeholt. Ab 1. Juni sollen alle Vorschulkinder wieder in Kitas kommen.

HAMBURG:

Restaurants sind offen, eine Öffnung von Bars wird geprüft.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

Freibäder dürfen vom 2. Juni an unter Auflagen wieder öffnen. Hamburg hat keine größeren Freizeitparks.

Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

Sporthallen, Fitness- und Sportstudios, Yogastudios, Tanzschulen und Indoor-Spielplätze dürfen unter Auflagen seit Mittwoch wieder öffnen.

Größere Versammlungen sind untersagt, unter freiem Himmel können Ausnahmen genehmigt werden.

Alle Schüler sollen wenigstens einmal pro Woche Unterricht in der Schule bekommen. Kitas gehen schrittweise in den Regelbetrieb.

HESSEN:

Gaststätten und Bars sind geöffnet, pro fünf Quadratmeter Fläche ist nur ein Gast erlaubt.

Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

Für Freibäder ist der Zeitpunkt für eine Wiedereröffnung noch unklar. Freizeitparks können wieder öffnen.

Im öffentlichen Raum dürfen wieder Angehörige von zwei Haushalten gemeinsam unterwegs sein.

Vereine dürfen in Hallen trainieren, Fitnessstudios sind geöffnet.

Sind unter Auflagen erlaubt. Prinzipiell müssen Veranstaltungen bis 100 Personen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt.

Kitas sollen zum 2. Juni wieder in den eingeschränkten Normalbetrieb übergehen. Der Unterricht an den Schulen hat schrittweise wieder begonnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN:

Restaurants sind geöffnet. Bars müssen noch geschlossen bleiben.

Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze.

Freibäder dürfen wieder öffnen. Freizeitparks sind geschlossen.

Im öffentlichen und privaten Raum können sich mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

Fitnessstudios dürfen ihre Türen öffnen. Auch Vereinssport darf wieder in geschlossenen Räumen betrieben werden.

Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 150 Teilnehmern erlaubt.

Die Schüler kehren bereits schrittweise in die Schulen zurück. Kitas stehen wieder allen Kindern offen.

NIEDERSACHSEN:

Restaurants sind geöffnet, Bars noch zu.

Ferienwohnungen dürfen schon länger betrieben werden, Hotels dürfen mit maximal 60 Prozent Auslastung öffnen. Campingplätze sind ebenfalls geöffnet.

Freibäder dürfen wieder öffnen, das gleiche gilt für Freizeitparks.

Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.

Sport in Hallen ist unter Einhaltung der Mindestabstände wieder erlaubt. Das gilt auch für Fitnessstudios.

Für Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Die Notbetreuung in den Kitas wird sukzessive ausgeweitet, die Rückkehr zum Regelbetrieb ist für den 1. August geplant. Schüler kehren nach und nach zurück, vom 15. Juni an haben alle Jahrgänge wieder Unterricht in den Schulen.

NORDRHEIN-WESTFALEN:

Restaurants sind geöffnet. Bars müssen meist geschlossen bleiben, entschieden wird im Einzelfall vor Ort.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

Freibäder dürfen öffnen, der Mindestabstand gilt auch in den Schwimmbecken. Freizeitparks dürfen Besucher hereinlassen.

Es dürfen sich Mitglieder aus zwei Familien in der Öffentlichkeit treffen.

Fitnessstudios sind geöffnet. Vereinssport in Hallen ist nur bedingt möglich.

Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

Kita-Kinder und Schüler kehren schrittweise zurück. Ab Ende Mai sollen alle Schüler tageweise Präsenzunterricht erhalten, ab 8. Juni soll es einen „eingeschränkten Regelbetrieb“ für alle Kita-Kinder geben.

RHEINLAND-PFALZ:

Gaststätten und Bars dürfen öffnen. Essen und Trinken darf seit Mittwoch wieder an der Theke abgeholt werden.

Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen, Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind wieder offen.

Freibäder dürfen seit Mittwoch wieder öffnen, Freizeitparks am 10. Juni.

Im öffentlichen Raum können sich Angehörige aus bis zu zwei Haushalten treffen

Seit Mittwoch dürfen Fitnessstudios wieder aufmachen. Auch Vereinssport in Hallen ist dann wieder möglich.

Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmern sind ab Mittwoch wieder möglich.

Der Unterricht hat stufenweise wieder begonnen, alle Schüler sollen bis Mitte Juni wieder zur Schule gehen. Die Kitas sollen ab dem 2. Juni für alle öffnen, wenn auch mit Einschränkungen.

SAARLAND:

Restaurantbesuche sind möglich. Bars können ebenfalls öffnen, bewirtet wird allerdings ausschließlich an Tischen, ein Aufenthalt an der Theke ist nicht gestattet.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für den Tourismus öffnen.

Es ist unklar, wann Freibäder und Freizeitparks wieder öffnen dürfen.

Drinnen wie auch draußen können sich Angehörige aus bis zu zwei Haushalten treffen.

Sport treiben in Hallen ist erlaubt – im Fitnessstudio und beim Vereinssport.

Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter besonderen Auflagen wieder erlaubt, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können.

In Kitas und Schulen soll im Laufe des Junis wieder einen möglichst regulären Betrieb geben.

SACHSEN:

Restaurants und Bars dürfen öffnen.

Hotels und Ferienwohnungen können öffnen.

Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen, sofern sie ein genehmigtes Hygienekonzept haben.

Es können sich zwei Hausstände treffen.

Fitnessstudios sind geöffnet, Vereinssport ist auch in der Halle erlaubt.

Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

Sachsens Kitas und Grundschulen können im eingeschränkten Regelbetrieb für alle Kinder öffnen. Schüler an weiterführenden Schulen sollen zumindest teilweise wieder an den Schulen unterrichtet werden.

SACHSEN-ANHALT:

Alle Restaurants dürfen wieder öffnen. Bars dürfen ab Donnerstag (28.05.2020) wieder öffnen.

Ferienwohnungen können öffnen, Hotels ebenfalls – zunächst aber für Gäste aus dem eigenen Land. Ab Donnerstag sollen Urlaube für Touristen aus ganz Deutschland möglich sein.

Freibäder und Freizeitparks dürfen ab Donnerstag wieder öffnen.

Zusammenkünfte von bis zu fünf Menschen sind erlaubt, auch wenn diese nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Von Donnerstag an dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, zu privaten Feiern dürfen dann bis zu 20 Gäste eingeladen werden.

Fitnessstudios dürfen ab Donnerstag wieder öffnen, auch Sport in Hallen ist dann wieder erlaubt. Verboten bleiben Wettkämpfe, Zuschauer und generell Kontaktsportarten wie Ringen.

Ab 2. Juni sollen Kitas und Schulen zu einem regulären Betrieb zurückkehren. Bis zum 15. Juni sollen wieder alle Grundschüler täglich zur Schule kommen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN:

Restaurants und Bars können öffnen.

Besuche sind möglich – in Ferienwohnungen, Hotels und auf dem Campingplatz.

Freibäder und Freizeitparks bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

Fitnessstudios dürfen öffnen und Vereine auch in Räumen trainieren.

Versammlungen sind verboten, Ausnahmen aber möglich.

Auch für die Klassen 1 bis 3 an den Grundschulen sowie die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien hat der Unterricht wieder begonnen. Vom 1. Juni an soll in den Kitas ein eingeschränkter Regelbetrieb gelten.

THÜRINGEN:

Restaurants und Bars können öffnen.

Hotels und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

Freibäder können ab dem 1. Juni öffnen, über Freizeitparks entscheiden die Kreise in eigener Regie.

Draußen und auch drinnen dürfen sich die Mitglieder von zwei Haushalten treffen.

Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, Vereine sollen ab dem 1. Juni in Hallen zurückkehren.

Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

Die Kommunen konnten selbst entscheiden, ob sie in den Kindergärten einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten. Bis spätestens 15. Juni soll dieser in allen Kitas starten. In den Schulen sollen spätestens nach Pfingsten wieder alle Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Update – Coronavirus-Pandemie (25.05.2020) – Aktuelles zu Soforthilfe, KuG, bAV, LFZ für Eltern und Anträge auf Entschädigungen

Fristen für die Einreichung von Soforthilfeanträgen

Eine Antragsstellung für Corona-Soforthilfen ist auf Bundesebene noch bis zum 31.05.2020 möglich,  in Bayern bis zum 30.06.2020.

Soforthilfe für Gründer

Seit dem 14. Mai 2020 besteht in NRW auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit, die Soforthilfe über einen Steuerberater zu beantragen. Die speziell dafür notwendigen Voraussetzungen stehen hier.

Anträge können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die entsprechende Antragsseite lautet: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.

Erleichterter Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai 2020 möglich

Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst.

Hinweis: Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragten Stundungen fortgeführt werden sollen

Betriebliche Altersvorsorge – Kurzarbeit – Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung reduziert nicht die Höhe des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Wird die Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit beibehalten, kürzt sie sich bei der Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz im Sinne von § 106 SGB III. Sieht eine Vereinbarung die Entgeltumwandlung von einem Prozentsatz der Vergütung vor, bewirkt die Reduzierung des Arbeitsentgelts durch die Kurzarbeit eine automatische Verringerung des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung (bAV). Ist der Entgeltumwandlungsbetrag hingegen wie in den meisten Fällen konstant oder dynamisch steigend, kann der Arbeitnehmer ihn während der Kurzarbeit einschränken oder ganz aussetzen.

Aber: Entgeltumwandlungsbeträge trotz Kurzarbeit bitte nicht leichtfertig reduzieren, da der bAV-Beitrag in der Regel Steuer- und Sozialabgabenersparnisse sowie häufig auch Arbeitgeberzuschüsse bewirkt. Liegen erstere etwa bei zusammen 50 Prozent Ersparnis und beträgt letzterer 15 Prozent, würde eine Reduzierung der Entgeltumwandlung um 50 Euro das monatliche Nettoeinkommen lediglich um 17,50 Euro entlasten, die bAV-Leistungen verringerten sich jedoch brutto um 50 Euro plus Wertzuwachs.

Bei Kurzarbeit Null kann die Entgeltumwandlung nicht praktiziert werden, da kein Entgelt im Sinne des Gesetzes vorliegt. Der Bezug von KuG ändert daran nichts, da es eine Lohnersatzleistung, jedoch kein umwandlungsfähiges Einkommen beziehungsweise Arbeitsentgelt darstellt. Als Arbeitnehmer hat man in diesem Fall allerdings das Recht, seine bAV aus seinem Privatvermögen fortzuführen und für diese Zeit den vollen Versicherungsschutz sowie den Schutz des BetrAVG (Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge) aufrechtzuerhalten.

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Kita- und Schulschließungen zu Hause betreuen müssen, leiden häufig unter Lohnausfällen. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/lohnfortzahlung-eltern-corona-1754306

 

Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung ab sofort online möglich

Ab sofort können Arbeitgeber und Selbstständige alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) online über die Internetseite https://www.ifsg-online.de stellen. Die erforderlichen Angaben und Nachweise lassen sich eintragen und hochladen. Anschließend werden die Anträge digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR).

Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des NRW-Sozialministeriums und des Bundes-Innenministeriums entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden in Kürze eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf 7 Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19379). Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Update – Coronavirus-Pandemie (13.05.2020) – Höheres Kurzarbeitergeld (KUG)

Höheres Kurzarbeitergeld (KUG)

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

 

Ferner soll das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Update – Coronavirus-Pandemie (13.05.2020) NRW weitet Soforthilfe aus

Nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinunternehmer in Höhe von 9.000 nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt.
Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro. Das bedeutet, das von den 9.000 EUR pauschal 2.000 EUR für den Lebensunterhalt angenommen werden können und damit 7.000 EUR für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verbleiben.

Update – Coronavirus-Pandemie (06.05.2020) – Beschlüsse der Ministerpräsidenten aller Bundesländer

Nach der Bundespressekonferenz am 06.05.2020 ist klar: die Einheitlichkeit der Verhaltensmaßregeln und Lockerungen ist Vergangenheit,  der Föderalismus hat gesiegt.
Die Ministerpräsidenten der einzelnen Bundesländer entscheiden künftig je nach Bedrohungslage über weiterer Lockerungen und Öffnungen. Bis zu 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche sind der Maßstab für Lockerungen.

Eine Einzelauflistung aller Bundesländer ist extrem lang und auch schwierig, da nicht alle Websites der Länder tagesaktuell sind.
Wir haben jetzt nur die Links aller uns  zugänglichen Neuerungen der Bundesländer nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die Links weisen teilweise auf die offiziellen Websites der Länder, die regelmäßig aktualisiert werden,  teils auf Quellen der örtlichen Tagespresse.

Baden-Württemberg

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/fahrplan-zur-schrittweisen-lockerung-der-corona-beschraenkungen/

 Bayern

https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-5-mai-2020/

Brandenburg

https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.473964.de

Bremen

https://www.kreiszeitung.de/lokales/bremen/corona-bremen-regeln-lockerungen-spielplaetze-oeffnen-restaurants-13751156.html

Hamburg

https://www.hamburg.de/coronavirus/

Hessen

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/darf-ich-mein-geschaeft-oeffnen

Mecklenburg-Vorpommern

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-CoronaVSchVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

 Niedersachsen

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/neuer-alltag-mit-dem-coronavirus-188010.html

 Norddeutschland

https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Regeln-Grosse-Unterschiede-im-Norden,lockerungen104.html

 Nordrhein-Westfalen

https://www.land.nrw/corona

 Rheinland-Pfalz

https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/infektionsgeschehen-kontrollieren-und-mit-lockerungen-perspektiven-fuer-familien-und-gastronomie-scha/

Sachsen

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6458

Sachsen-Anhalt

https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/fuenfte-verordnung/

Saarland

https://www.sol.de/news/update/News-Update,468027/Coronavirus-im-Saarland-Aktuelle-Meldungen-vom-Mittwoch-(6.-Mai-2020),468087

Schleswig-Holstein

https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-in-SH-Regierungserklaerung-zu-Lockerungen,guenther746.html

Thüringen

https://www.mdr.de/thueringen/lockerungen-corona-ramelow-mai-100.html

Update – Coronavirus-Pandemie (05.05.2020) – Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 in Zeiten von Corona

Verlustrücktrag

Der Gesetzgeber hat neben Kurzarbeitergeld, Zuschüssen und weiteren Förderprogrammen zur Liquiditätsverbesserung und verlängerten Fristen zur Insolvenzantragspflicht auch einen pauschalen Verlustrücktrag verfügt.

Was ist gewollt? Viele Steuerzahler mit Gewinneinkünften und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwarten für das Jahr 2020 Verluste. Steuerlich auswirken würden sich diese Verluste aber erst im Jahr 2021 mit Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung durch die Finanzbehörden.

Der Liquidität in 2020 hilft das nicht. Deshalb sollen Unternehmer und Vermieter, die für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt wurden, einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Vorjahr im pauschalierten Verfahren stellen können.

So einfach wie es sich anhört ist es aber leider nicht.

Voraussetzungen sind:

  1. Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen.
  2. Der Steuerpflichtige muss Gewinneinkünfte haben oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  3. Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.

Diese Voraussetzungen nehmen die Finanzämter als gegeben an, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag von 15% des Saldos der maßgeblichen Einkünfte 2019 rücktragungsfähig. Und dadurch ergibt sich dann als Folge für das Jahr 2019 ein Erstattungsanspruch.

Aber Vorsicht: hat man sich verschätzt, ist die Steuernachzahlung resp. Rückzahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Und Stand heute ist es in vielen Branchen ein Blick in die Glaskugel

 

Hierzu ein Beispiel:

Steuerpflichtiger A hat einen Gewinn 2019 in Höhe von EUR 80.000

EST-VZ für 2020 am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. sind auf je EUR 6.000 festgesetzt worden, die Vorauszahlung 10.03. wurde bereits vor Corona gezahlt

A beantragt Herabsetzung der ESt-VZ für 2020 auf EUR 0

Das Finanzamt FA erstattet EUR 6.000 für 2020

Zusätzlich beantragt A den Verlustrücktrag von pauschal 15% von EUR 80.000 = EUR 12.000, dadurch ergibt sich eine Erstattung für 2019 von ebenfalls EUR 6.000.

Jetzt wird das Jahr 2019 in 2020 veranlagt, es ergibt sich eine Nachzahlung von EUR 6.000 für 2019, die das Finanzamt zunächst zinslos stundet.

2 Möglichkeiten sind jetzt denkbar:

Alternative 1:

Für 2020 stellt sich in 2021 heraus, dass sich tatsächlich ein Verlust ergibt – die Stundung ist hinfällig, es ist nichts zu zahlen.

Alternative 2:

Für 2020 ergibt sich kein rücktragungsfähiger Verlust, das Jahr lief besser als erwartet. Die jetzt fällige Nachzahlung für 2019 ist binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu leisten, allerdings ohne Stundungszinsen.

Haben Sie Fragen zur Unternehmensplanung sprechen Sie uns bitte an.