Update – Coronavirus-Pandemie – Kabinettsbeschluss vom 30.04.2020 – Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen

Die Konferenz der Ministerpräsidenten hat nicht die erhofften weiteren Lockerungen und Öffnungen gebracht. Avisiert werden weitere Entscheidungen für den 6. Mai 2020

Was hat das Kabinett beschlossen? (Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen)

Kurzarbeitergeld KUG

Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld erhöht werden. Es beträgt befristet bis zum 31.12.2020

1.-3. Monat 4. – 6. Monat Ab 7. Monat
Beschäftigte 60% 70% 80%
für Beschäftigte mit Kindern 67% 77% 87%

 

des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Hinzuverdienstmöglichkeiten und KUG

Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I wird für diejenigen um drei Monate zu verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

Warmes Mittagessen

Bedürftige Schul- und Kita-Kinder sollen zudem bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt werden.

Waisenrenten

Waisenrenten sollen auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien – Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden.

 

 

Update – Coronavirus-Pandemie (24.04.2020) – Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Das ist wichtig, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett im Umlaufverfahren beschlossen.

Was hat sich konkret geändert?

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Ausführliche Informationen erhalten Siehier

Update – Coronavirus-Pandemie (24.04.2020) – Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat am 9. April ein Schreiben zu Verwaltungsrege­lungen veröffentlicht, die die steuerliche Behandlung von Maßnahmen betrifft, die Bürger Unternehmen und sonstige Institutionen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene leisten.

Die Verwaltungsanweisung finden Sie hier

Update – Coronavirus-Pandemie (22.04.2020) – Beihilfe und Unterstützung bis 1.500 EUR steuerfrei

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer hat das Bundesministerium der Finanzen Folgendes beschlossen:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie hier

 

Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Arbeitsschutzstandards veröffentlicht für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zum Infektionsschutz.

Danach bleibt die Grundregel der Mindestabstand von 1,5m. Sollte dieser Abstand nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Mehrfachbelegung  von Büroräumen ist zu vermeiden.

Die Reinigungsintervalle der Räume sind anzupassen, regelmäßiges Reinigen/Desinfizieren von Türklinken und Handläufen ist zu gewährleisten ebenso wie des Arbeitsplatzes (Tastaturen, Telefon etc.)

Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und reduziert die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger Tröpfen.

Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen.

Hier geht es zur ausführlichen Anweisung

Update – Coronavirus-Pandemie (20.04.2020) – Direktlinks zu weiteren Institutionen

Bei diesen Behörden finden Sie weitere Informationen:

 BundesgesundheitsministeriumIn
 Robert-Koch-Institut
 Bundeswirtschaftsministerium
 Auswärtiges Amt
 Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
 Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
 Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
 Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)

Update – Coronavirus-Pandemie 16.04.2020) – Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Corona-Schutzverordnung vom 16. April 2020

Die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen der Betriebsöffnung wurden vorerst bis 03.05.2020, 24:00 Uhr verlängert.
Einige Regelungen bringen einige Lockerungen.

So ist in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der Hygienestandards der Betrieb von Kantinen und Cafeterien für Bewohner und Mitarbeiter erlaubt. Auch sind Besuche auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten zugelasse, wenn es “medizinisch oder ethisch-sozial” geboten ist.

Der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten ist weiterhin untersagt. Hierzu zählen u.a. Bars, Diskotheken, Clubs, Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbäder sowie Freizeit – und Tierparks.
Einzige Ausnahme:  der Besuch eines Autokinos ist gestattet.

Der Zugang zu Bibliotheken  ist eingeschränkt möglich.

Der Betrieb von Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Kiosks, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenmärkten, Einrichtungshäusern, Kfz-Häusern sowie Wochenmärkten ist erlaubt. Weiterer Einzelhandel, der nicht explizit erlaubt ist wie z.B. Kaufhäuser ist erlaubt, sofern die Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt. Für alle Unternehmen gilt: sie haben für die hygienischen Voraussetzungen zu sorgen, u.a. Mindestabstand 1,50  m, zudem ist nur 1 Kunde pro 10 m² erlaubt.

Untersagt bleibt weiterhin der Betrieb von Restaurants mit Verzehr an Ort und Stelle bzw. innerhalb eines Radius von 50 m.

Betriebe der Grundversorgung dürfen – ausgenommen am 1. Mai – auch an Sonn- und Feiertagen von 13-18 Uhr öffnen.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern die Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden können. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.

Ab dem 04.05.2020 ist beabsichtigt, dass Kunden Friseurbetriebe wieder besuchen dürfen. Eine Entscheidung, ob und unter welchen Hygienevorschriften Kunden wieder zum Friseur gehen dürfen, wird erst in der Ministerpräsidentenkonferenz, voraussichtlich am 30.04.2020, getroffen. Für die Entscheidung wird der Verlauf der Infektion ausschlaggebend sein.

Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist nicht erlaubt.

Für Kindergärten und Schulen gelten besondere Regelungen, die länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt werden können.

Wer Anspruch auf Notfallbetreuung für seine Kinder hat, ist in Anlage 1 und Anlage 2 der Corona-Betriebsverordnung genannt.

Verstöße gegen die die Verordnung werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet

Update – Coronavirus-Pandemie (17.04.2020) – Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019

Kostenfreier Bonitätsnachweis über Creditreform für 2019

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