Update – Coronavirus-Pandemie (08.06.2020) – SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

SONDERINFORMATION ZUR UMSATZSTEUER

Überraschend wurde am 3.6.2020 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat) die Senkung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen.

Allerdings ist diese Senkung nur vorübergehend und stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Folgende Regelungen gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020:

Der Regelsteuersatz von 19% wird auf 16% gesenkt, der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.

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 Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten 4 Steuersätze:

Alle Speisen, die bisher dem Steuersatz von 19% resp. 7% unterlegen haben, ermäßigen sich auf 5% in der Zeit vom 01.07.2020 – 31.12.2020.

Für alle Getränke gilt vom 01.07.2020 – 31.12.2020 der Steuersatz von 16%, ab 01.01.2021 wieder der Regelsteuersatz von 19%.

Nur für Speisen gilt vom 01.01.2021 -30.06.2021 grundsätzlich der Steuersatz von 7%.

Ab 01.07.2021 wird wieder unterschieden nach Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle (19% MWSt) sowie außer-Haus-Verkauf von Speisen (7% MWSt).

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Wichtig für die Anwendung des richtigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht die Beauftragung, nicht die Zahlung und es macht auch keinen Unterschied, ob nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert wird (Sollversteuerung / Istversteuerung).

 Wann ist die Leistung erbracht? – Wird ein Gegenstand bestellt (Auto, Waschmaschine, Medikamente etc.), ist die Leistung erbracht, wenn die Lieferung erfolgt.

Wird eine sonstige Leistung erbracht (Dienstleistungen wie Handwerkerleistungen, Behandlungen etc.)  kommt es darauf an, wann die Leistung vollendet wurde und ob eventuell Teilleistungen vorliegen.

 Beispiel 1 (Lieferung):

Bestellung erfolgt am 15.10.2020 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 16%)

Lieferung erfolgt am 02.01.2021 (Steuersatz zu diesem Zeitpunkt 19% nach jetziger Rechtslage): Es sind 19% MWSt zu berechnen.

 Beispiel 2 (Werkleistung):

Ein Handwerker wird beauftragt, einen Parkettfußboden zu verlegen. Er liefert das Parkett im November 2020, beginnt mit den Arbeiten auch sofort und ist erst am 15.01.2021 fertig.
Beauftragt war das fertige Werk „Parkettfußboden“, damit wurde die so genannte Werkleistung erst am 15.01.2021 vollendet, der Steuersatz beträgt 19% auf die gesamte Leistung, auch wenn vorher schon Anzahlungen geleistet wurden.

Beispiel 3 (Dienstleistung)

Die Behandlung eines Patienten wurde am 15.10.2020 begonnen und am 15.02.2021 beendet. Bei diesen Dienstleistungen wird kein Behandlungserfolg geschuldet, sondern es werden einzelne Behandlungen durchgeführt, die jede für sich abrechenbar sind.

Damit ist für die Behandlungen bis 31..12.2020 der Steuersatz von 16% anzuwenden, ab 01.01.2021 der Steuersatz von 19%.

 Beispiel 4 (Teilleistungen)

Es werden Praxisräume gemietet und monatliche Zahlungen vereinbart.
Es wird ein Auto geleast und monatliche Zahlungen vereinbart.

In diesen Fällen sind es wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen, die zu dem dann jeweils gültigen Steuersatz einzeln abgerechnet werden müssen..

 Praxistipps:

  • Wenn Sie ein Warenwirtschaftssystem einsetzen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Lieferanten auf, wann ein Update für Ihre Software lieferbar ist.
  • Rechnen Sie unbedingt per 30.06.2020 alle Leistungen ab, die Sie bis dahin erbracht haben. Wenn Sie mit Behandlungen begonnen haben, so rechnen Sie bitte auf jeden Fall alle bis 30.06. durchgeführten Behandlungen ab, auch wenn Sie es bisher anders gehandhabt haben.
  • Bei Photovoltaikanlagen: Lesen Sie bitte per 30.06.2020 die Zähler ab und teilen Sie dem Energieunternehmen den Zählerstand mit.
  • Strom-/ Gas-/Wasserlieferanten/Energieunternehmen: Lesen Sie per 30.06.2020 alle Zähler ab!
  • Bitte achten Sie bei Dauermiet-/Leasingverhältnissen auf die Angabe in dem Vertrag! – Steht dort: zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% müssen Sie nichts tun.

Steht im Vertrag aber der Betrag mit dem Zusatz: zuzüglich 19% MWSt, müssen Sie Ihren Lieferanten/Auftragnehmer kontaktieren und um Anpassung des Vertrages bitten.

 

  • Sollte Ihr Kundenkreis aus Privatpersonen (B2C) bestehen (z.B. Frisör, Kosmetik etc.) , können Sie komplett auf den Ausweis / Hinweis zur Umsatzsteuer verzichten. Sämtliche bürokratischen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn Ihr Kunde die Vorsteuer geltend macht. Zudem ist Ihr Nettoerlös für 6 Monate um 3% (resp. 2%) höher.

Warum ist das wichtig, auch wenn Sie die Vorsteuer in Abzug bringen dürfen?

Steht ab 01.07.2020 der falsche Steuersatz /Steuerbetrag auf der Rechnung, greift § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG):

Der leistende Unternehmer / Lieferant muss die falsch (zu hoch) ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, der Leistungsempfänger muss dabei aus dem Rechnungsendbetrag die richtige Umsatzsteuer errechnen und darf auch nur diese als Vorsteuer in Abzug bringen!

Wir können an dieser Stelle nicht alle Spezialfragen erläutern. Bitte rufen Sie uns deshalb an, wenn Sie Fragen zu Sachverhalten haben, die oben nicht aufgeführt wurden oder die Ihnen unklar sind.

Beste Grüße … und bleiben Sie negativ J!

Wir geben unser Bestes, um Sie über alle Neuerungen auf dem Laufenden zu halten und Sie zu unterstützen, wo wir können.