Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2020) – Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Hier kommen noch einmal wichtige Daten und Fristen zu den verschiedenen Unterstützungsprogrammen des Bundes.

 

  1. Überbrückungshilfe I

Änderungsanträge für Überbrückungshilfe I (Monate Juni bis August) sind nur noch bis 30.11.2020 möglich, danach wird Phase I geschlossen.

 

  1. Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II betrifft die Monate September bis Dezember. 

  • Antragsberechtigt sind wie schon in Phase I kleine und mittelständische Unternehmen und Solo-Selbständige.
  • Umsatzeinbruch von 50% in zwei zusammenhängenden Monaten in der Zeit von April bis August oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in der Zeit von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020)
  • Die maximale Höhe beträgt jetzt 50.000 EUR pro Monat (bisher 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR je nach Anzahl der Beschäftigten)
  • Die monatliche Fixkostenerstattung erhöht Sich auf

o   90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80%)

o   60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50%)

o   40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher mehr als 40% Umsatzeinbruch)

Jeweils für den Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10% auf 20% erhöht

 

  1. Novemberhilfe
  • Antragsberechtigt sind alle, die direkt oder indirekt von der Schließungsverordnung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 betroffen sind.

o   Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die schließen mussten (z.B. Gastronomie)

o   Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit den vorgenannten direkt betroffenen Unternehmen erzielen

o   Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffen

o   Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt

o   Soloselbständige können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen

o   Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

o   Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf:

  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet, bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
  • Die Auszahlungen sind wie folgt geregelt:

o   Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).

o   Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.

    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020.
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und soll im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden.