Mehr NETTO vom BRUTTO – 27.10.2022 um 19 Uhr

Inhalt:

  • Welche Möglichkeiten existieren, um am Ende des Monats mehr Geld auf dem Konto zu haben? 
  • Welche sozialversicherungsfreien Vergünstigungen gibt es?
  • Was zählt zu den steuerfreien Zuschlägen? 

Eine Veranstaltung exklusiv und kostenfrei für BaT-Mitglieder mit einem Referenten der vetax®

Der Link zur Anmeldung ist auf der Seite des BaT sichtbar, sobald Sie eingeloggt sind.

https://bundangestelltertieraerzte.de/webinare-uebersicht/

Steuertipps für Tierärzt:innen – frag den Experten – 12.10.2022 um 19 Uhr

Inhalt:

  • Hat jede/jeder Arbeitnehmende ein Recht auf eine Steuerrückzahlung?
  • Was zählt zu den Werbungskosten?
  • Sind Handwerkerrechnungen steuerlich absetzbar?
  • Ändert sich steuerlich etwas durch eine Heirat?
  • Kann die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden?

Eine Veranstaltung exklusiv und kostenfrei für BaT-Mitglieder mit einem Referenten der vetax®

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https://bundangestelltertieraerzte.de/webinars/steuertipps-fuer-tieraerztinnen-frag-den-experten/

Burnout-Prävention 19.03.2022 – „abschalten lernen – die Kunst, im Löwenkäfig entspannt zu bleiben“ – Ganztagsseminar in Unna von 9 – 17 Uhr – 6 ATF Stunden

Burnout und Prävention – Hilfe, ich kann nicht mehr abschalten!“

Wie es Ihnen trotz Stress gelingt, den Kopf frei zu bekommen und zu regenerieren!

Neue Erhebungen warnen: fast jeder 2. Tierarzt ist suizidgefährdet!!

Nahezu jedem zweiten Berufstätigen fällt es schwer, nach Feierabend, am Wochenende oder im Urlaub wirklich „abzuschalten“ und sich zu erholen. Berufliche Probleme wirken nach. Andere werfen ihre Schatten voraus. CORONA hat diese Problemlage noch verschärft. Der fehlende Abstand (äußerlich und innerlich) und das permanente Angespanntsein hat gravierende Folgen: Spannkraft und Leistungsfähigkeit lassen nach; dies wiederum verstärkt den beruflichen Druck; Schlafstörungen machen sich breit; es kommt zu Panikattacken im Blick auf die neue Woche oder die Zeit nach dem Urlaub; das familiäre Umfeld wird belastet – letztlich droht der völlige Kollaps – Burnout.

In diesem Seminar / Vortrag erhalten Sie Einblick in die tatsächlichen Hintergründe des „gedanklich-nicht-abschalten-Könnens“. Sie erfahren, warum Entspannungstipps zwangsläufig ins Leere laufen oder bisherige Versuche möglicherweise gescheitert sind, und setzen sich mit den eigentlichen Ursachen Ihrer Anspannung auseinander. Hieraus entwickeln Sie Ihre persönliche Strategie für größere Gelassenheit und lernen hilfreiche Methoden kennen, die Sie bei diesem Vorhaben unterstützen.

Ihr Referent Frank Bernd ist individualpsychologischer Coach mit langjähriger Führungsverantwortung und vielen Jahren Erfahrung in der Führungskräfteentwicklung. Er ist Dozent an diversen Akademien und hat verschiedene Publikationen zum Thema Burnout und Burnout Prävention herausgebracht.
Frank Bernd zeigt alltagstaugliche Arbeitsweisen und Methodiken auf – und das mit einer guten Portion Humor!

6 ATF Stunden werden anerkannt

Die Seminargebühr beträgt 450 EUR zuzügl. USt (535,50 EUR)
Für das leibliche Wohl ist gesorgt!

ANMELDUNG bitte hier per Weblink Rückantwort
oder PER E-Mail an info@vetax.de
Bankverbindung  DE46 3006 0601 0034 0924 05

Tagungsort ist das Ringhotel Katharinen Hof in Unna, Bahnhofstraße 49 (direkt gegenüber Hauptbahnhof Unna), Parkgarage ist vorhanden.
Beginn ist 9 Uhr, das Ende für 17 Uhr geplant.

 

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

HINWEIS:
Um größtmögliche Sicherheit für uns alle zu gewährleisten gilt für die Teilnahme 2G+ Regel.
(Bitte  Impfzertifikat und Personalausweis bereithalten).

Wer es nicht geschafft hat:
Ein Testzentrum ist im Kinorama Unna(etwa 15-20 Fußminuten Min vom Tagungshotel entfernt) und ab 8 Uhr geöffnet.

 

 

NEGATIVZINSEN – VERWAHRENTGELTE – Das muss nicht sein! – Live-Webinar 19.01.2022

„Negativzinsen“ oder „Verwahrentgelte“ – mit diesen Nachrichten schrecken Banken seit einiger Zeit Anleger auf. Gab es bisher schon kaum Renditen auf Vermögen, so wird der Anleger / Sparer jetzt noch bestraft.

Was tun? – Wir haben uns nach Alternativen für Sie umgeschaut und sind fündig geworden. Riesengewinne wird es zwar für den vorsichtigen Anleger hier nicht geben, aber eine positive Rendite auf jeden Fall.

Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten vor:

Im Webinar am 19.01.2022 von 17.30 – 19.00 Uhr

In diesem Webinar wird vom Institut (INVIOS) erklärt, wie und mit welchen Alternativen man in diesem Umfeld noch Rendite erwirtschaften kann.

 

Über INVIOS:

INVIOS ist ein bankenunabhängiges Institut für Vermögenssicherung und Vermögensverwaltung in Hamburg. Das Management verfügt über jahrzehntelange und mehrfach ausgezeichnete Investmenterfahrung. Das Institut betreibt Vermögensmanagement, betreut mit Bestnoten bewertete Multi-Asset-Fonds und fördert die finanzielle Allgemeinbildung durch Seminare und Vorträge.

Über Nikolas Kreuz:

Nikolas Kreuz ist seit über 35 Jahren am Kapitalmarkt tätig. Der Diplom-Kaufmann und Geschäftsführer der INVIOS GmbH war davon 20 Jahre in der Leitung von Vermögensverwaltungen aktiv: bei der Deutschen Bank, der UBS und der DZ Privatbank in der Schweiz, Luxemburg und Deutschland sowie als Chief Investment Officer für zwei Landesbanken. Nikolas Kreuz führte über 100 Portfoliomanager und verwaltete Vermögenswerte im dreistelligen Milliardenbereich. Die von ihm betreuten Fonds wurden mehrfach ausgezeichnet. Seine langjährige Investmenterfahrung fließt als Know-how in den INVIOS Vermögensbildungsfonds ein, der laut Morningstar zu den besten Fonds weltweit gehört, ausgezeichnet mit fünf Sternen von Fuchs Kapital und Asset Standard sowie einem Top-5-Ranking bei Citywire.

Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2021) – Information für Mitarbeiter – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Aufgrund der Pressekonferenz der Ministerpräsidenten vom 18. November 2021 und der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden mit Wirkung für die Zukunft (beginnend mit dem 24. November 2021) u.a. neue Regelungen für Arbeitsstätten getroffen. Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen daher ab dem 24.11.2021 von ihren Mitarbeitern einen Nachweis darüber verlangen, dass diese eines der 3Gs erfüllen.

Sie sollten ein Informationsblatt für Ihre Mitarbeiter sowie ein Formular zur Datenerfassung des Impfstatus Ihrer Mitarbeiter erstellen. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Nachweise an einem zentralen und den zuständigen Mitarbeitern bekannten Ort griffbereit aufzubewahren.

Darüber hinaus können Sie zur Aufrechterhaltung und Sicherheit Ihres eigenen Betriebes auch weitere Maßnahmen treffen. Sofern dies in Ihrem Betrieb umsetzbar ist, könnten Sie beispielsweise entscheiden, dass sämtliche Mitarbeiter einen negativen Testnachweis vorlegen müssen ehe sie die Arbeitsstätte betreten und Ihre Tätigkeit aufnehmen. Dies könnte wöchentlich (so wie in der Information für Mitarbeiter vorgeschlagen) oder auch in kürzeren Abständen erfolgen. Bitte beachten Sie, ob individuell strengere Vorschriften gelten. Auch könnte eine Regelung getroffen werden, wonach Geschäftstermine mit Kunden nur dann erfolgen können, wenn auch seitens der Kunden ein 3-G-Nachweis erbracht wird.

Uns ist natürlich bewusst, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Arbeit aus dem Homeoffice nicht für sämtliche Betriebe und Praxen bzw. für sämtliche Funktionen innerhalb eines Unternehmens / einer Praxis handhabbar ist. Bitte verstehen Sie unsere Informationen lediglich als Vorschlag. Die konkrete Umsetzung in Ihrer Praxis / Ihrem Unternehmen muss selbstverständlich auf Ihre konkreten Belange angepasst werden.

Sollten Sie Beratungsbedarf zu der Umsetzung von Maßnahmen in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gern an.

Update – Coronavirus-Pandemie (19.11.2021) – Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Plenarsitzung des Bundesrates am 19.11.2021

mehr in Bundesratkompakt

Grundsteuer-Reform zum 01.01.2022 – Steuererhöhung durch die Hintertür?

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2018, die schon lange kritisierten Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude aufgrund der völlig veralteten Datengrundlage für verfassungswidrig erklärt. Seit dem Jahr 1965 wurde keine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Die Einheitswerte als Grundlagen der Berechnung orientieren sich an Wertfeststellungen aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Die heutigen realen Verkehrswerte liegen deutlich über diesen Werten.

Die obersten Verfassungsrichter verpflichteten somit den Gesetzgeber, die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer zu reformieren. Bundestag und Bundesrat haben dann im Herbst 2019 mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen. Künftig soll sich die Steuer am Wert der Grundstücke und Immobilien orientieren. Eine spezielle Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern aber, eigene Wege zu gehen.

Was ist die Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine laufende Besteuerung des Grundstücks (Grund und Boden bzw. Gebäude) und neben der Gewerbesteuer um die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen in Deutschland. Die Grundsteuer trägt entweder der Eigentümer einer Immobilie selbst oder im Zuge der Vermietung über die Nebenkostenabrechnung der Mieter.  Die Einnahmen sind für die Städte unverzichtbar, da diese unmittelbar in den Haushalt eingehen und beispielsweise dem Straßenbau oder der Finanzierung und dem Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern sowie weiteren kommunalen Einrichtungen dienen. Im Jahr kommen bundesweit mehr als 14 Milliarden Euro an Grundsteuer zusammen.

36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind damit betroffen und neu zu bewerten! Dafür sind von Grundstücksbesitzern dann entsprechende Erklärungen abzugeben.
Derzeit ist vorgesehen, dass die Grund­stück­eigentümer aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung der Grund­stücks­werte bereits im ersten Halb­jahr 2022 bis zum 30. Juni 2022 abzugeben.
Die Grundsteuer soll danach alle 7 Jahre neu erhoben werden!

Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?

Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung an. Damit wird die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der Grundbesitzwert wird im Bundesmodell in Abhängigkeit der Grundstücksart ermittelt.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart und Alter des Gebäudes

Für Nicht­wohn­grundstücke (z.B. Geschäfts­grundstücke) soll sich die Grund­steuer am vereinfachten Sachwert­verfahren orientieren, das für die Wert­ermit­tlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.

Im zweiten Schritt ermitteln die zuständigen Finanzämter den Steuermessbetrag, indem der Grundbesitzwert mit der bei der Reform von 3,5 auf 0,031 Prozent stark reduzierten Steuermesszahl  multipliziert wird. Der Steuermessbetrag wird in einem dritten Schritt mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.

Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird der normale Steuerbürger aufgrund der Komplexität des Bewertungsverfahrens nicht leisten können. An dieser Stelle wird der Steuerberater hilfreich zur Seite stehen müssen.

Neun der 16 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen) haben sich zum Bundesmodell bekannt. Die anderen Bundesländer machen mehr oder weniger von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entwickeln eigenständige Modelle, die die Grundsteuer weitestgehend wertunabhängig ermitteln sollen.

Komplett neu ist die Einführung einer Grundsteuer C in einigen Bundesländern, die auf diese Weise der ausufernden Bodenspekulation entgegentreten soll. Baureife, aber unbebaute Grundstücke können demnach mit einem höheren Hebesatz bemessen werden. Ob professionelle Bodenspekulanten hierdurch abgeschreckt werden, bleibt abzuwarten. Experten befürchten eher, dass die Mehrsteuer bei einer Veräußerung der Grundstücke auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird und die Bodenpreise weiter nach oben treibt.

Transparenzregister wird Vollregister (19.11.2021)

Transparenzregister wird Vollregister

Sicher haben Sie bereits von der geänderten Gesetzeslage zum Transparenzregister in Ihrem Branchenbrief oder bei der Kammer gelesen: Und wieder gibt es eine neue Meldepflicht!

Hintergrundinformationen
Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dort sind alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften etc.) einzutragen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht eintragungspflichtig. Wirtschaftlich Berechtigte/r eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält bzw. kontrolliert.

Mitteilungsfiktion entfällt
Für viele galt bisher die Eintragungspflicht als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen Register ergaben (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister). Dies gilt seit dem
1. August 2021 leider nicht mehr. Damit müssen auch alle bisher zum Eintrag nicht Verpflichteten, ihre Daten eintragen bzw. ergänzen, um Bußgelder zu vermeiden.

Gestaffelte Fristen für Meldepflicht
Für  die Eintragung sind die Geschäftsführer der Unternehmen verantwortlich. Je nach Rechtsform haben sie allerdings noch ein wenig Zeit:
– bis zum 31. März 2022: AG, SE und KGaA
– bis zum 30. Juni 2022: GmbH, PartG, Genossenschaft
– bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen

Hinweis Vereine: diese müssen die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden. Hat ein Verein allerdings auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein eigene Eintragungspflichten beachten.

Transparenzregister auch bei Krediten und Notaren wichtig
Es kommt jetzt häufiger vor, dass Banken und Sparkassen bereits jetzt für aktuelle Kreditanfragen die Eintragungsbestätigung im Transparenzregister fordern. Ebenso gilt dies bei Gesellschaftsverträgen etc., die bei Notaren beurkundet werden müssen. Bitte bereiten Sie sich deshalb zeitnah darauf vor.

Sie können die Meldung selbst vornehmen unter transparenzregister.de, Ihren Anwalt beauftragen oder fragen bei Ihrer HWK/IHK nach seriösen Dienstleistern. Achtung: mittlerweile sind einige betrügerische Mails und Angebote unterwegs.

LEIPZIGER TIERÄRZTEKONGRESS – 13.01.-15.01.2022 – abgesagt

Wir freuen uns riesig, Sie und Euch alle beim Leipziger Tierärztekongress endlich wieder zu sehen und hoffen sehr, dass Corona uns keinen Strich durch die Rechnung macht.
In diesem Sinne – bleibt gesund!! – LEIDER WIEDER ABGESAGT