2020-01-09 – Neue Tarifverträge für TMFAs

Seit dem 09.01.2020 gelten neue Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangestellte. Ausgehandelt für sie zwischen dem bpt (Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.) und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., handelnd für Tiermedizinische Fachangestellte bzw. Tierarzthelferinnen.

Manteltarif- und Tarifverträge finden Sie z.B. auf der Website der Tierärztekammer Westfalen-Lippe hier ist der Link dazu

go-Vet – Workshop – Erfolgreich gründen – 25.04.2020 in Köln – mit Referenten der vetax® – WIRD WEGEN DER CORONA-PANDEMIE IN DEN HERBST VERLEGT

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Ab 2021 keine betäubungslose Ferkelkastration in Deutschland mehr !

Verwaltungsgericht Gießen 19.06.2019 – 4 L 2305/19 GI

Ab 2021 ist in Deutschland die betäubungslose Kastration von Ferkeln verboten. Einem entsprechenden Gesetzesvorschlag hat der Bundestag nun zugestimmt, wie die Bundesregierung am 28.06.2019 mitteilte. Künftig könnten deshalb auch Landwirte oder andere sachkundige Personen das Narkosemittel Isofluran bei der Ferkelkastration einsetzen. Die Zeit bis 2021 soll für die Umstellung auf praxistaugliche Alternativen genutzt werden.

Fleisch männlicher Schweine ohne Kastration schlecht verkäuflich

Das Fleisch männlicher Schweine könne einen sehr unangenehmen Geruch entwickeln, erläutert die Regierung. Es gelte als schwer oder gar nicht verkäuflich. Unter acht Tage alte Ferkel würden deshalb bisher häufig ohne Betäubung kastriert, um dem entgegenzuwirken. Diese derzeit übliche Praxis sei ab 2021 verboten. Dann dürften Ferkel nur noch unter wirksamer Schmerzausschaltung kastriert werden.

Verfahren zur betäubungslosen Ferkelkastration

Derzeit stünden Schweinemästern nach wissenschaftlichem Stand drei Verfahren für das Mästen männlicher Schweine zur Verfügung: Die Aufzucht der unkastrierten Ferkel (Jungebermast), die Impfung gegen Ebergeruch und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose. Alle drei genügten bisher den Praxisanforderungen nicht ausreichend. Die verbleibende Zeit bis 2021 müsse deshalb genutzt werden, um die vorhandenen Verfahren zusammen mit den Beteiligten praxistauglich zu machen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstütze diesen Prozess.

Vollnarkose mit Isofluran nun möglich

Neuerdings gebe es ein praxisgerechtes Verfahren, das die chirurgische Ferkelkastration unter Vollnarkose und tierschutzgerechten Bedingungen gewährleiste. Bereits Ende November 2018 habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Narkosemittel Isofluran, das eine wirksame Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration ermögliche, zugelassen. Die Verordnung erlaubt es laut Bundesregierung zudem, dass Landwirte oder andere sachkundige Personen für die Anwendung des Narkosemittels theoretisch und praktisch geschult werden. Sie könnten dann nach abgelegter Prüfung das Narkosemittel selbst fachgerecht anwenden. Bisher sei dafür die Einschaltung eines Tierarztes erforderlich gewesen.

Vor Kastration sind Schmerzmittel zu verabreichen

Vor der Narkose und der Kastration sei zudem ein Schmerzmittel zu verabreichen, das die Schmerzen des Ferkels bei nachlassender Betäubung lindere. Die Verordnung enthalte des Weiteren Vorschriften für eine hygienische Durchführung der Kastration sowie Regeln für deren Dokumentation. Die Bundesregierung kündigte an, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium die Schweinhalter bei der Beschaffung von Narkosegeräten finanziell unterstützen wird. Die Verordnung bedürfe noch der Zustimmung des Bundesrates. Sie solle in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.

2019-06-19 – Tierversuche an Dsungarischen Zwerghamstern müssen vorerst unterbleiben

Verwaltungsgericht Gießen 19.06.2019 – 4 L 2305/19 GI

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem Beschluss vom 19.06.2019 einen Eilantrag der Philipps-Universität Marburg abgelehnt, der vom Regierungspräsidium Gießen keine Erlaubnis für die Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern erteilt worden war (Beschluss vom 19.06.2019, Az.: 4 L 2305/19.GI, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Universität hatte die Genehmigung der Tierversuche im Rahmen ihres „ESA“-Projektes beantragt. Dabei sollte das Torporverhalten bei den Zwerghamstern und dessen Abhängigkeit von der Aktivität des sympathischen Nervensystems untersucht werden. Als Torpor bezeichnet man einen schlafähnlichen physiologischen Zustand, der vor allem bei kleineren Säugetieren und Vögeln vorkommt, wobei Stoffwechsel und Energieumsatz weitgehend abgeschaltet werden, die Körpertemperatur auf das Niveau der Umgebungstemperatur abgesenkt und alle Körperfunktionen gleichsam auf Sparflamme gehalten werden. Der Torpor dient den Tieren vor allem dazu, längere Zeiten des Nahrungs- oder Wassermangels zu überstehen. Untersucht werden sollte mit den Tierversuchen, wie der Torpor ausgelöst wird, um daraus Erkenntnisse für die Nutzbarmachung in der Raumfahrt zu gewinnen. Das Regierungspräsidium Gießen hatte die Versuche im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar sind.

Ethische Vertretbarkeit in Hauptverfahren zu klären

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag, mit dem die Universität die Durchführung der Tierversuche erreichen wollte, an deren Ende die Zwerghamster getötet werden, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die aufgeworfene Frage der Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit der Versuche im Sinne der §§ 7, 8 Tierschutzgesetz nur in einem Hauptsacheverfahren, d.h. einer Klage geklärt werden könnten.

Abwägung geht gegen Uni aus

In der Kürze der Zeit, in der die Versuche nach den Ausführungen der Universität durchgeführt sein müssten, sei die notwendige weitere Sachaufklärung und eine gegebenenfalls noch einzuholende sachverständige Einschätzung der konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens des Forschungsvorhabens nicht möglich. Die deshalb vorzunehmende Abwägung der Folgen für die geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits falle nicht zu Gunsten der Universität aus.

Drohender Verlust von Drittmitteln reicht nicht

Dem geltend gemachten Verlust von Drittmitteln und der geltend gemachten Bedeutung der Forschung für die Beteiligung an der Projektreihe der ESA stehe am Ende der Tierversuche der größtmögliche und irreversible Schaden durch die geplante Tötung der Tiere gegenüber. Die durchaus gewichtigen Belange der Universität ließen eine erhebliche und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Durchführung der Tierversuche jedoch nicht erkennen.

2019-06-13 – Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

Bundesverwaltungsgericht 13.06.2019 – 3 C 28.16; 3 C 29.16

Pressetext:

Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinn von § 1 Satz 2 TierschG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruhe eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund (Urteil vom 13.06.2019, Az.: 3 C 28.16 und 3 C 29.16).

Tötung von Millionen Küken jährlich

Der Kläger betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 18.12.2013 ab dem 01.01.2015 die Tötung von männlichen Küken. Er folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das zuständige Landesministerium zurückging.

Vorinstanzen bejahten vernünftigen Grund für Tötung

Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Untersagungsverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund im Sinn von  § 1 Satz 2 TierSchG.

TierschG schützt auch Leben der Tiere

Das BVerwG hat diese Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schütze – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung sei ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres.

BVerwG: Wirtschaftliche Interessen kein vernünftiger Grund für Tötung männlicher Küken

Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruhe das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund, so die Leipziger Richter weiter. Die Belange des Tierschutzes wögen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre „Nutzlosigkeit“ stehe von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung sei allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens werde damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das sei nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.

Vorübergehende Fortsetzung der Tötungen aber möglich

Die bisherige Praxis sei allerdings – ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes – jahrzehntelang hingenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei absehbar gewesen, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung bereits im Ei möglich sein wird. Die weitere Entwicklung habe diese Einschätzung bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung sei in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.

2019-06-03 – Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Finanzgericht Münster 10-K-1145/18-F

Pressetext:

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. 10 K 1145/18 F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG anzusehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Leipziger Tierärztekongress vom 18. – 19. Januar 2020

Wir sind am Stand des Tierarztberater-Netzwerkes – Halle 2 Stand H 22 – für Sie da und freuen uns auf Ihren Besuch!

Datum 18.01.2020 – 19.01.2020

Ort Congress Center Leipzig – Halle Stand

BPT-Kongress vom 18. – 19.10.2019 in München

Es ist wieder soweit – wir freuen uns auf gute Gespräche!
Sie finden uns am Stand des Tierarztberater-Netzwerkes TiBerNet H-E 16

Haben Sie ein spezielles Anliegen und möchten einen Termin vereinbaren, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen uns an.

Beste Grüße uns bis in München!!