Steuerstundung, staatliche Rettungspakete und Staatshilfen – was hilft zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ..
Es gibt viele Fragen, auf die wir am 8. April Antworten geben möchten.
Steuerstundung, staatliche Rettungspakete und Staatshilfen – was hilft zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ..
Es gibt viele Fragen, auf die wir am 8. April Antworten geben möchten.
Excel-Tool zur Berechnung der Vollzeitäquivalente und des Liquiditätsengpasses
Einfach auf dieser Seite nach unten scrollen bis zur Überschrift Berechnungshilfe Liquiditätsengpass und Vollzeitäquivalente
Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie steuerliche Hilfen. Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis zu insgesamt 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei. Freiberufler, Selbstständige und andere Unternehmer können eine Stundung fälliger Steuerzahlen und eine Anpassung von Vorauszahlungen beantragen, zudem gibt es Erleichterungen bei Vollstreckungen.
Stundung von Steuerzahlungen:
Anpassung von Vorauszahlungen:
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen:
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.
Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.
Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.
Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess “platzt”. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.
In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.
Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.
Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.
Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.
Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.
Plenarsitzung des Bundesrates am 27.03.2020
Ein Sinnbild europäischer Bürokratie: Die A1-Bescheinigung oder Harmonisierung auf Abwegen
Europa ist kein Auslaufmodell – trotz oder vielleicht gerade wegen des Brexit. Diese Auffassung vertritt nicht nur alleine die neue europäische Kommission unter Ursula von der Leyen, sondern wie die Beteiligung an der Wahl zum europäischen Parlament im letzten Jahr gezeigt hat auch ein Großteil der Bevölkerung.
Wirtschaft und Gesellschaft fordern ein gemeinsames europäisches Haus, frei von Zöllen, Vorschriften und weiteren Beschränkungen.
Doch wie sieht der Alltag aus? Eine Vielzahl bürokratischer Hürden führen zu Frust und behindern immer wieder wirtschaftliche Abläufe. Ein Paradebeispiel dafür ist die verpflichtende Beantragung der A1-Bescheinigung bei Dienstreisen innerhalb der Europäischen Union.
Alle europäischen Länder verfügen über eigene Sozialversicherungssysteme. Jeder EU-Bürger, der außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste auch im Ausland in die Sozialsysteme einzahlen. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen wurde bereits im Jahr 2010 die A1-Bescheinigung erfunden, um zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer bzw. Selbständige weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes angehört. Die Bescheinigung hat einen rein deklaratorischen Charakter und gilt für alle Mitgliedstaaten der EU, außerdem in Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz.
Ursprünglich einmal geplant, um für eine Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes (Lohndumping, Sozialbetrug, etc.) zu sorgen, führen Entsendungen von Arbeitskräften in das europäische Ausland durch die A1-Bescheinigung leider zu einem weiteren Bürokratiemonster.
Ihr Angestellter soll eine Messe in Brüssel besuchen? Sie halten einen Vortrag bei einer Konferenz in Barcelona oder besuchen eine Fortbildung in Rom? Wer einen Kunden in den Niederlanden besucht oder um es auf die Spitze zu treiben, während der Dienstzeit mit dem Geschäftswagen über die Grenze fährt, um dort zu tanken, benötigt eine A1-Bescheinigung und muss diese mit sich führen.
Wo bzw. wie muss die Bescheinigung beantragt werden?
Letztendlich hängt es davon ab, wo die jeweilige Person versichert ist. Eine Herausforderung besteht somit darin, bereits die richtige Kontaktstelle zu finden:
Seit dem Jahr 2019 kann die Beantragung zwingend nur noch auf elektronischem Weg vorgenommen werden. Aufgrund der Kurzfristigkeit von Dienstreisen ist dies oftmals ein Problem, da die Beantragung i.d.R. aus den Lohnabrechnungsprogrammen erfolgt und die Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträger lt. Gesetz drei Arbeitstage Zeit haben, die Bescheinigungen elektronisch an die Arbeitgeber zu übermitteln.
Wie wird kontrolliert?
Wie so oft erfolgt die Durchsetzung europäischer Maßnahmen leider nur sehr uneinheitlich. Besonders scharf sind die Kontrollen in Österreich, Frankreich und in der Schweiz. Die Kontrollen erfolgen durch den Zoll an den Flughäfen, aber auch an den Eingängen von Messe- und Fortbildungsveranstaltungen sowie auch über die Meldelisten in Hotels, wenn der Aufenthalt erkennbar einen dienstlichen Hintergrund hat.
Die elektronische Beantragung vereinfacht den Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern und verschärft damit den Kontrolldruck auf alle Mitgliedstaaten.
Welche Strafen drohen?
Österreich ist in dieser Hinsicht absoluter Vorreiter. Bei fehlenden A1-Bescheinigungen drohen Bußgelder zwischen 1.000 € und 10.000 €, in Frankreich betragen diese über 3.000 €. In anderen europäischen Ländern werden bei einer fehlenden Bescheinigung für jeden Tag der Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Strafzahlungen wegen einer Dienstreise – und das in Europa? Das ist nur schwerlich mit dem europäischen Gedanken von Reisefreiheit zusammenzubringen. Solche bürokratischen Hindernisse widersprechen dem Grundgedanken eines europäischen Binnenmarktes, in dem Reise- und Dienstleistungsfreiheit geschätzte Errungenschaft sind.
Was ursprünglich einmal dazu gedacht war, Schwarzarbeit im Bausektor zu verhindern, kann heute im Prinzip jeden treffen, der beruflich ins Ausland verreisen muss.
Wie wird es weitergehen?
Die Entwicklung geht offenbar auch den Verantwortlichen in der EU zu weit. So bleiben Korrekturen zur bisherigen Praxis der Entsende- bzw. Dienstreiseregelung immer wieder im Gespräch. Zu Beginn des Jahres teilte die Kommission mit, die bisherige Praxis zu überdenken. Wann man jedoch wieder unbeschwert dienstlich verreisen kann, steht weiterhin in den Sternen. Eine klare Definition des Begriffs “Dienstreise” fehlt derzeit ebenso wie ein konkreter Zeitplan für die Reform.
Bis dahin wird man notgedrungen „mitspielen“ müssen, um unliebsamen Überraschungen in Form verschärfter Sanktionen durch Bußgelder und Sozialversicherungsbeiträge aus dem Weg zu gehen.
Soforthilfen
Der erste Ansturm auf die Soforthilfen ist überstanden und ich hoffe, die Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld (KUG), Soforthilfen etc. wurden bzw. werden bei Bedarf eingesetzt. Da der Gesetzgeber in der Kürze der Zeit nicht alles detailgenau ausformuliert hat, kommen jetzt die ersten Korrekturen einzelner Länder zu Fördermaßnahmen bzw. Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb der dringende Rat an alle: bitte führt ein
Corona-Tagebuch
Was ist das? Es gibt eine Zeit vor dem 11. März 2020 und eine Zeit danach.
Warum ist das von Bedeutung? Aktuell sind alle Sofortprogramme der Bundesregierung und der Länder so „gestrickt“, dass sie schnell und unbürokratisch helfen. Das ist auch gut so. Aber sie sind eben mit der „heißen Nadel“ gestrickt. Es konnte unmöglich alles bis ins letzte durchdacht und ausformuliert werden.
Am Jahresende bzw. im nächsten Jahr, wenn (hoffentlich) Normalität eingekehrt ist und im Rahmen der Jahressteuererklärung die Gelder als Einnahmen angesetzt werden müssen, wird auch die Bürokratie einsetzen. Die Antragsvoraussetzungen werden überprüft. Ist die Soforthilfe zu Unrecht gezahlt worden, kann sie zurückgefordert werden.
Bitte dokumentiert deshalb die Situation in Eurer Praxis, Eure Umsatzveränderungen – Zahlen vor dem 11.3. und danach. Da man hinterher immer schlauer ist, das Gedächtnis uns nach 1 Jahr definitiv im Stich lassen wird, ist es wichtig, die Situation bei Antragstellung festzuhalten. Und dokumentiert, was ihr alles beantragt habt, wann, für wen und wie hoch (z.B. KUG).
Bitte beachten: Die Soforthilfen sind nicht dazu da, Umsatzeinbußen auszugleichen. Sie sind dazu da, die betrieblichen laufenden Verpflichtungen wie Miete, Strom, Personal etc. weiter erfüllen zu können. Fehlende Voraussetzungen bei Beantragung der Soforthilfe sind Subventionsbetrug – und das ist ein Straftatbestand. Wichtig ebenfalls: die Soforthilfen sind für den betrieblichen Bereich. (siehe hierzu weiter ALG II)
Kurzarbeitergeld (KUG) – siehe auch den separaten Beitrag -> KURZARBEITERGELD
Kurzarbeitergeld kann von Euch bei Arbeitsausfall von mehr als 10% bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und beantragt werden. KUG kann für 12 Monate gewährt werden.
Die Kurzarbeitenden erhalten 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im Haushalt sind es 67%. Die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit zu zahlen sind, werden in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass der/die Arbeitnehmer einverstanden ist/sind. Wenn die Ertragslage der Praxis es hergibt, kann der Lohn der Mitarbeiter aufgestockt werden.
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Davon zu trennen ist die private Situation. Sollte jemand z.B. vor kurzem aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet haben kann es sein, dass auch ein Anspruch auf ALG II besteht. Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen beim ALG II, eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung sind vorgesehen. Nähere Informationen dazu stehen auf der Website der Bundesarbeitsagentur.de
Umsatzsteuersondervorauszahlung (USt 1/11)
Bei einem Liquiditätsengpass kann (in den meisten Bundesländern) auf Antrag die am Jahresanfang geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung vom Finanzamt erstattet werden. Aber Vorsicht: Insgesamt sind trotzdem alle Umsätze zu versteuern, die Anrechnung dieses 1/11 mit der Voranmeldung für Dezember entfällt dann natürlich. Weitere Infos siehe https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/coronavirus-krise-erleichterungen-bei-der-umsatzsteuer_164_512562.html
Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ESt-VZ)
Die ESt-VZ können auf Antrag herabgesetzt werden, auf Vollstreckung überfälliger Steuerschulden kann seitens des Finanzamts bis zum Jahresende verzichtet werden. Aber auch hier Vorsicht: Die Entwicklung der Praxis ist unbedingt genau zu beobachten. Je nach Entwicklung des Geschäftsergebnisses sind Rücklagen zu bilden, damit nicht nach einem Jahr, das erfolgreicher verlaufen ist als angenommen, eine hohe Nachzahlung ansteht und die Mittel schon ausgegeben sind.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Förderkredite
Wer Betriebsmittel finanzieren will/muss kann KfW Kredite über die Hausbank beantragen. Die Hausbank selbst ist jetzt zu 90% abgesichert (bisher 80%), die Zinsen liegen zwischen 1% und 2,12%/Jahr. Welche Anforderungen an die Antragsunterlagen gestellt werden, muss bei der jeweiligen Hausbank erfragt werden.
Diese Informationen sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hier sind die Informationen für alle Bundesländer zusammen getragen. Für Vollständigkeit kann natürlich nicht garantiert werden.
In einigen Bundesländern müssen die Formulare per Post geschickt werden, bei den meisten kann alles online beantragt werden, einige Bundesländer gewähren höhere Soforthilfen als vom Bund beschlossen.
FAQs zu den Fragen
Wer wird gefördert?
Was wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Wie zählt die Zahl der Beschäftigten?
Welche Unterlagen / Daten werden gebraucht? sind überall angegeben.
Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:
https://www.arbeitsagentur.de/d…/anzeige-kug101_ba013134..pdf
und danach zu beantragen:
https://www.arbeitsagentur.de/da…/antrag-kug107_ba015344.pdf
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/…/corona-virus-informationen-…
Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und Bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,
· wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).
· Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
· Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
· Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen.. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
· Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb den Notfall-KiZ gestartet. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sind Teil eines Sozialschutz-Paketes, das bis zum 29. März in Kraft treten soll.
Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht.
Dies ist eine aktuelle Information der Wirtschaftsförderungsgesellschaft mit konkreten Informationen zu den Soforthilfezuschüssen:
Wir freuen uns, Ihnen heute die angekündigten Informationen zu den Soforthilfezuschüssen geben zu können:
Mit Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer.
Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Antragswillige elektronische Antragsformulare von morgen an online finden.
www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Es werden Fragen beantwortet wie
sowie FAQs