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Grundsteuer-Reform zum 01.01.2022 – Steuererhöhung durch die Hintertür?

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2018, die schon lange kritisierten Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude aufgrund der völlig veralteten Datengrundlage für verfassungswidrig erklärt. Seit dem Jahr 1965 wurde keine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Die Einheitswerte als Grundlagen der Berechnung orientieren sich an Wertfeststellungen aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Die heutigen realen Verkehrswerte liegen deutlich über diesen Werten.

Die obersten Verfassungsrichter verpflichteten somit den Gesetzgeber, die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer zu reformieren. Bundestag und Bundesrat haben dann im Herbst 2019 mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen. Künftig soll sich die Steuer am Wert der Grundstücke und Immobilien orientieren. Eine spezielle Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern aber, eigene Wege zu gehen.

Was ist die Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine laufende Besteuerung des Grundstücks (Grund und Boden bzw. Gebäude) und neben der Gewerbesteuer um die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen in Deutschland. Die Grundsteuer trägt entweder der Eigentümer einer Immobilie selbst oder im Zuge der Vermietung über die Nebenkostenabrechnung der Mieter.  Die Einnahmen sind für die Städte unverzichtbar, da diese unmittelbar in den Haushalt eingehen und beispielsweise dem Straßenbau oder der Finanzierung und dem Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern sowie weiteren kommunalen Einrichtungen dienen. Im Jahr kommen bundesweit mehr als 14 Milliarden Euro an Grundsteuer zusammen.

36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind damit betroffen und neu zu bewerten! Dafür sind von Grundstücksbesitzern dann entsprechende Erklärungen abzugeben.
Derzeit ist vorgesehen, dass die Grund­stück­eigentümer aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung der Grund­stücks­werte bereits im ersten Halb­jahr 2022 bis zum 30. Juni 2022 abzugeben.
Die Grundsteuer soll danach alle 7 Jahre neu erhoben werden!

Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?

Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung an. Damit wird die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der Grundbesitzwert wird im Bundesmodell in Abhängigkeit der Grundstücksart ermittelt.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart und Alter des Gebäudes

Für Nicht­wohn­grundstücke (z.B. Geschäfts­grundstücke) soll sich die Grund­steuer am vereinfachten Sachwert­verfahren orientieren, das für die Wert­ermit­tlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.

Im zweiten Schritt ermitteln die zuständigen Finanzämter den Steuermessbetrag, indem der Grundbesitzwert mit der bei der Reform von 3,5 auf 0,031 Prozent stark reduzierten Steuermesszahl  multipliziert wird. Der Steuermessbetrag wird in einem dritten Schritt mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.

Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird der normale Steuerbürger aufgrund der Komplexität des Bewertungsverfahrens nicht leisten können. An dieser Stelle wird der Steuerberater hilfreich zur Seite stehen müssen.

Neun der 16 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen) haben sich zum Bundesmodell bekannt. Die anderen Bundesländer machen mehr oder weniger von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entwickeln eigenständige Modelle, die die Grundsteuer weitestgehend wertunabhängig ermitteln sollen.

Komplett neu ist die Einführung einer Grundsteuer C in einigen Bundesländern, die auf diese Weise der ausufernden Bodenspekulation entgegentreten soll. Baureife, aber unbebaute Grundstücke können demnach mit einem höheren Hebesatz bemessen werden. Ob professionelle Bodenspekulanten hierdurch abgeschreckt werden, bleibt abzuwarten. Experten befürchten eher, dass die Mehrsteuer bei einer Veräußerung der Grundstücke auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird und die Bodenpreise weiter nach oben treibt.

Transparenzregister wird Vollregister (19.11.2021)

Transparenzregister wird Vollregister

Sicher haben Sie bereits von der geänderten Gesetzeslage zum Transparenzregister in Ihrem Branchenbrief oder bei der Kammer gelesen: Und wieder gibt es eine neue Meldepflicht!

Hintergrundinformationen
Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dort sind alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften etc.) einzutragen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht eintragungspflichtig. Wirtschaftlich Berechtigte/r eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält bzw. kontrolliert.

Mitteilungsfiktion entfällt
Für viele galt bisher die Eintragungspflicht als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen Register ergaben (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister). Dies gilt seit dem
1. August 2021 leider nicht mehr. Damit müssen auch alle bisher zum Eintrag nicht Verpflichteten, ihre Daten eintragen bzw. ergänzen, um Bußgelder zu vermeiden.

Gestaffelte Fristen für Meldepflicht
Für  die Eintragung sind die Geschäftsführer der Unternehmen verantwortlich. Je nach Rechtsform haben sie allerdings noch ein wenig Zeit:
– bis zum 31. März 2022: AG, SE und KGaA
– bis zum 30. Juni 2022: GmbH, PartG, Genossenschaft
– bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen

Hinweis Vereine: diese müssen die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden. Hat ein Verein allerdings auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein eigene Eintragungspflichten beachten.

Transparenzregister auch bei Krediten und Notaren wichtig
Es kommt jetzt häufiger vor, dass Banken und Sparkassen bereits jetzt für aktuelle Kreditanfragen die Eintragungsbestätigung im Transparenzregister fordern. Ebenso gilt dies bei Gesellschaftsverträgen etc., die bei Notaren beurkundet werden müssen. Bitte bereiten Sie sich deshalb zeitnah darauf vor.

Sie können die Meldung selbst vornehmen unter transparenzregister.de, Ihren Anwalt beauftragen oder fragen bei Ihrer HWK/IHK nach seriösen Dienstleistern. Achtung: mittlerweile sind einige betrügerische Mails und Angebote unterwegs.

LEIPZIGER TIERÄRZTEKONGRESS – 13.01.-15.01.2022 – abgesagt

Wir freuen uns riesig, Sie und Euch alle beim Leipziger Tierärztekongress endlich wieder zu sehen und hoffen sehr, dass Corona uns keinen Strich durch die Rechnung macht.
In diesem Sinne – bleibt gesund!! – LEIDER WIEDER ABGESAGT

 

Update – Coronavirus-Pandemie (11.06.2021) – Die Normalität kehrt langsam zurück :-)

Pünktlich zum sonnigen Wochenende gibt es wieder gute Neuigkeiten!

Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Unna liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35.

Das Land hat dies am Donnerstag, 10. Juni offiziell festgestellt. Damit treten ab Samstag, 12. Juni mit der Inzidenzstufe 1 weitere Lockerungen in Kraft.

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).
  • Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
  • Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
  • Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
  • Ab 1. September 2021:
    Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
  • Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
  • Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Ab 1. September 2021:
    Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein  genehmigtes Konzept vorhanden ist.
    Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.

Eine Städteübersicht über die Inzidenzstufen in NRW haben wir beigefügt.

Städteübersicht_Inzidenzeinstufungen NRW_Stand 10.06.2021

Wir wünschen Ihnen allen ein schönes Wochenende!

DEUTSCHE VET in Köln vom 10.06.-11.06.2022

Wir sind auf der “DEUTSCHE VET” wieder für Sie da und freuen uns auf  Sie!
Sie finden uns am Stand 1030.

Die Messe findet vom 10. Juni bis 11. Juni 2022 als LIVE-Veranstaltung auf der Kölnmesse statt – schön, dass es nach 3 Jahren endlich wieder klappt!

Ort Köln-Messe

Update – Coronavirus-Pandemie (23.04.2021) – Bundesweit einheitliche Notbremse Infektionsschutzgesetz

Bundesrat billigt Infektionsschutzgesetz

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war.

Bundesweit einheitliche Notbremse

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Weitergehende Landesregelungen unberührt

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers

Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat – ebenfalls in einer Sondersitzung – der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt  verkündet und ist im Wesentlichen seit 23. April 2021 in Kraft.

Lernplattform coachy & Online-Plattform für moderne Unternehmensführung – Service für Mandanten

Die Zeiten sind herausfordernd  – CORONA verlangt uns allen sehr viel ab. Wir wollen deshalb unserer Mandanten gern noch mehr unterstützen und sind sicher, dass unsere neuesten Angebote dazu gerade recht kommen!

         Die Plattform coachy

Unsere Frage war: Wie kann man Wissen am besten weitergeben, leicht verständlich, jederzeit verfügbar? Kaum jemand liest heute noch Gebrauchsanweisungen, wir alle schauen auf Youtube, wie Dinge funktionieren. Einfach nachmachen können geht schneller und ist unkompliziert.

DATEV Unternehmen online (DUO), MS Teams mit den vielen Möglichkeiten – toll, aber was geht denn alles und wie geht das?

Wir haben dazu in Zusammenarbeit mit unserem Kollegen-Netzwerk kurze Erklär-Videos zu den verschiedenen Themenbereichen erstellt. So sehen Sie, welche Möglichkeiten es gibt und können entscheiden, welche Sie nutzen möchten. Der Zugang liegt direkt unter www.mypassmann.de.  (für unsere Mandanten kostenlos)

         DENK NEU – Online-Plattform für moderne Unternehmensführung

Die wenigsten haben während ihrer Ausbildung oder während des Studiums gelernt, Unternehmer und Arbeitgeber zu sein.

Aber Corona, Digitalisierung und Fachkräftemangel fordern von Führungskräften gerade alles ab, um Mitarbeiter zu motivieren oder zu halten. Wir haben nun einen Partner gefunden, der Sie in den Themen moderne Mitarbeiterführung und Unternehmensstrukturen unterstützen kann.

Die bundesweit renommierte Agentur DENK NEU hat für uns eine Online-Plattform entwickelt. Auf der Plattform finden Sie Online-Kurse zu allen wichtigen Themen der Unternehmens- und Mitarbeiterführung wie z.B.:

+ “Wie Du souverän und auf Augenhöhe schwierige Gespräche meisterst”
+ “Wie Du betriebliche Fundamente und Strukturen für Deinen Erfolg aufbaust”
+ “Wie Du sicher und professionell Mitarbeitergespräche führst”
+ “Wie Du über eine Feedback-Kultur führst”

Den Zugang zur Plattform erhalten Sie direkt auf der Startseite unserer Website www.passmann-partner.de unten.

Sie tragen sich auf der Anmeldeseite einfach ein und können sofort loslegen. Viel Erfolg!

(Diese Kurse sind für unsere Mandanten kostenfrei.)

 

Update – Coronavirus-Pandemie (24.11.2020) – Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Hier kommen noch einmal wichtige Daten und Fristen zu den verschiedenen Unterstützungsprogrammen des Bundes.

 

  1. Überbrückungshilfe I

Änderungsanträge für Überbrückungshilfe I (Monate Juni bis August) sind nur noch bis 30.11.2020 möglich, danach wird Phase I geschlossen.

 

  1. Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II betrifft die Monate September bis Dezember. 

  • Antragsberechtigt sind wie schon in Phase I kleine und mittelständische Unternehmen und Solo-Selbständige.
  • Umsatzeinbruch von 50% in zwei zusammenhängenden Monaten in der Zeit von April bis August oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in der Zeit von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020)
  • Die maximale Höhe beträgt jetzt 50.000 EUR pro Monat (bisher 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR je nach Anzahl der Beschäftigten)
  • Die monatliche Fixkostenerstattung erhöht Sich auf

o   90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80%)

o   60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50%)

o   40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher mehr als 40% Umsatzeinbruch)

Jeweils für den Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10% auf 20% erhöht

 

  1. Novemberhilfe
  • Antragsberechtigt sind alle, die direkt oder indirekt von der Schließungsverordnung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 betroffen sind.

o   Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die schließen mussten (z.B. Gastronomie)

o   Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit den vorgenannten direkt betroffenen Unternehmen erzielen

o   Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffen

o   Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt

o   Soloselbständige können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen

o   Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

o   Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf:

  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet, bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
  • Die Auszahlungen sind wie folgt geregelt:

o   Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).

o   Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.

    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020.
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und soll im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden.